Der Kampf des geistlichen und weltlichen Rechts.
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Das geschah also von oben her. Dem zur Seite ging der Angriff
germanischer Rechtsanschauung von unten her. Auch hier ver-
lieren sich die Ansätze ins Dunkel der Vorzeit. Aber soviel ist
sicher, daß bei Skandinaviern, Goto-Vandalen, Angelsachsen und
also gewiß auch bei unseren Vorfahren der Germane sich auch
als der Eigentümer des auf seinem Grund und Boden entstandenen
Heiligtums wußte und als solcher im Besitz all der Rechte, die aus
solchem Eigentum erwuchsen, also der Fürsorge für den Kult, der
Leitung und Nutznießung seiner Einkünfte. Als aus dem heid-
nischen Altar der christliche, aus der Opferhalle das Bethaus wurde,
der Grundbesitz sich mehrte und damit Macht und Einkünfte des
Grundbesitzers, als das ganze bäuerlich-germanische Wesen auch das
altrömische Provinzialgebiet überspann, aus Grundbesitz und
Beamtentum ein neuer Adel, aus dem Untertanenstaat der Lehns-
staat wurde, wuchs dies Eigenkirchenwesen, wie man es nennt1,
zu immer größerer Bedeutung, zog die Pfarrechte und -einkünfte,
den Pfarrzehnten an sich heran, nahm, für die Stellenübertragung
die Form der fränkischen Leihe an und mußte schließlich die
bischöfliche Diözese nicht nur in vermögensrechtlicher, sondern
auch in disziplineller Beziehung völlig sprengen. Es war die volle
Kapitulation, wenn schließlich auch die Bischöfe die noch freien
Kirchen als ihre Eigenkirchen behandelten.
Der Prozeß vollendete sich, als die beiden Rechtsströme, der
von oben und der von unten, sich vereinigten. Der König, ohnehin
als größter Grundbesitzer Eigentümer so vieler Kirchen, zumal
seit der massenhaften Einziehung des Kirchengutes unter Karl
Marteil, beginnt auch die Bistümer und die freien Klöster — denn
auch auf sie hat sich die Bewegung ausgedehnt — als seine Eigen-
kirchen anzusehen, die in der Form der fränkischen Leihe mit ihren
weltlich-geistlichen Rechten und Pflichten übertragen wurden, die
Bischöfe und Äbte als seine Lehnsleute und Vasallen, die ihr Amt
mit dem Amtszeichen des Stabes empfingen, den Grafen zur Seite,
und sich in die Hände des Königs ergaben2. Das ist, was Hein-
1 Die besten Überblicke über dies von ihm so vielfältig behandelte
Gebiet hat Stutz in seiner Schrift „Die Eigenkirche“ (1895) und in dem Artikel
Eigenkirche, Eigenkloster in Haucks Realencyklopädie XXIII, 364 bis 377
(1913) gegeben, im KR. § 18.
2 II. v. Schubert, Frühmittelalter, S. 539ff. (§ 35: Die Kirche als
wirtschafte und polit. Großmacht), bes. S. 564f., vgl. S. 262, 28, und Zur
Germanisierung des Christentums, S. 402.
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Das geschah also von oben her. Dem zur Seite ging der Angriff
germanischer Rechtsanschauung von unten her. Auch hier ver-
lieren sich die Ansätze ins Dunkel der Vorzeit. Aber soviel ist
sicher, daß bei Skandinaviern, Goto-Vandalen, Angelsachsen und
also gewiß auch bei unseren Vorfahren der Germane sich auch
als der Eigentümer des auf seinem Grund und Boden entstandenen
Heiligtums wußte und als solcher im Besitz all der Rechte, die aus
solchem Eigentum erwuchsen, also der Fürsorge für den Kult, der
Leitung und Nutznießung seiner Einkünfte. Als aus dem heid-
nischen Altar der christliche, aus der Opferhalle das Bethaus wurde,
der Grundbesitz sich mehrte und damit Macht und Einkünfte des
Grundbesitzers, als das ganze bäuerlich-germanische Wesen auch das
altrömische Provinzialgebiet überspann, aus Grundbesitz und
Beamtentum ein neuer Adel, aus dem Untertanenstaat der Lehns-
staat wurde, wuchs dies Eigenkirchenwesen, wie man es nennt1,
zu immer größerer Bedeutung, zog die Pfarrechte und -einkünfte,
den Pfarrzehnten an sich heran, nahm, für die Stellenübertragung
die Form der fränkischen Leihe an und mußte schließlich die
bischöfliche Diözese nicht nur in vermögensrechtlicher, sondern
auch in disziplineller Beziehung völlig sprengen. Es war die volle
Kapitulation, wenn schließlich auch die Bischöfe die noch freien
Kirchen als ihre Eigenkirchen behandelten.
Der Prozeß vollendete sich, als die beiden Rechtsströme, der
von oben und der von unten, sich vereinigten. Der König, ohnehin
als größter Grundbesitzer Eigentümer so vieler Kirchen, zumal
seit der massenhaften Einziehung des Kirchengutes unter Karl
Marteil, beginnt auch die Bistümer und die freien Klöster — denn
auch auf sie hat sich die Bewegung ausgedehnt — als seine Eigen-
kirchen anzusehen, die in der Form der fränkischen Leihe mit ihren
weltlich-geistlichen Rechten und Pflichten übertragen wurden, die
Bischöfe und Äbte als seine Lehnsleute und Vasallen, die ihr Amt
mit dem Amtszeichen des Stabes empfingen, den Grafen zur Seite,
und sich in die Hände des Königs ergaben2. Das ist, was Hein-
1 Die besten Überblicke über dies von ihm so vielfältig behandelte
Gebiet hat Stutz in seiner Schrift „Die Eigenkirche“ (1895) und in dem Artikel
Eigenkirche, Eigenkloster in Haucks Realencyklopädie XXIII, 364 bis 377
(1913) gegeben, im KR. § 18.
2 II. v. Schubert, Frühmittelalter, S. 539ff. (§ 35: Die Kirche als
wirtschafte und polit. Großmacht), bes. S. 564f., vgl. S. 262, 28, und Zur
Germanisierung des Christentums, S. 402.