Politische Prozesse.
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Königsgericht interessieren hier ebensowenig wie die Frage, wie
sich denn nach der Auffassung der Lex nunmehr volksrechtliches
und amtsrechtliches Verfahren zueinander verhalten sollten, ob
das königsgerichtliche dazu bestimmt war, jenes völlig zu ver-
drängen oder ob es dem Kläger überlassen bleiben sollte, ob er
sich mit der beschränkten Achterklärung alten Stiles zufrieden
geben oder die Devolution an den König eintreten lassen wollte.
Dann erlangte er zunächst eine viel weiter reichende Achterklärung;
denn zunächst kam es vor dem Königs- wie vor dem Volksgericht
zur Ächtung des Beklagten:
Tune si Ule qui admallat ista omnia impleverit, et qui admallatus
est ad nullum placitum venire voluerit, tune rex .... extra sermonem
suum ponat eum* 1.
Aber dabei hat es nicht sein Bewenden. Denn unsre Stelle
fährt in höchst eigenartiger Weise fort:
Tune ipse culp ab ilis et omnes res suas erunt. Et quicum-
que eum aut paverit aut hospitalem dederit, . . . DC dinarios qui
faciunt solidos XV culpabilis iudicetur, donec omnia que inpotatur
conponat.
Der Sinn dieser Stelle ist nicht ganz deutlich. Brunner2
wollte ursprünglich das Wort culpabilis sowohl auf den admallatus
wie auch auf res suas beziehen und kam so zu der Bedeutung „ver-
fallen, damnatus“. Dann würde der ganze Satz nur eine Erläu-
terung des vorhergehenden bieten; und so wird er in der Tat von
der herrschenden Meinung aufgefaßt3. Aber ganz abgesehen davon,
daß die von Brunner zum Vergleich herangezogenen angelsächsi-
schen Stellen keine volle Parallele bieten, weil sie nicht culpabilis,
sondern reus verwenden, so wird doch das Wort culpabilis, so oft
es auch in der Lex vorkommt, niemals mit Beziehung auf eine Acht-
sentenz, sondern immer auf einen Schuldausspruch wegen einer
bestimmten Tat verwendet, wie auch am Schlüsse der zitierten
konkurrenz, S. 229; Mayer-Homberg, a. a. 0., 256, Anm. 316; eine zwei-
m alige Geffcken, Lex Sal. 213, 257, dem Planitz, Verm. Yollstr. 40, Anm. 61
folgt. Doch weist Mayer-Homberg darauf hin, daß sich im Karolingischen
Recht eine dreimal ige Ladung eingebürgert habe, vgl.Gap. ad leg. Sal. VII, 1,
von 819/20 (M. G. Capitularia I, p. 292); s. unt.
1 Zit. nach Geffcken, L. Sal. (1897), S. 56.
2 D. RG. II, 463, A. 9. Seine spätere Ansicht, der wir folgen, ergibt
sich aus der 2. Auflage von Bd. I, S. 237 N. 32.
3 Vgl. Geffcken a. a. O. S. 213 mit Lit. Dazu Schreuer, Verbrechens-
konk. S. 226, Anm. 5; Planitz, a. a. O., S. 40.
Sitzungsberichte d. Heidelb. Akad., philos.-hist. Kl. 1926/27. 3. Abh.
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Königsgericht interessieren hier ebensowenig wie die Frage, wie
sich denn nach der Auffassung der Lex nunmehr volksrechtliches
und amtsrechtliches Verfahren zueinander verhalten sollten, ob
das königsgerichtliche dazu bestimmt war, jenes völlig zu ver-
drängen oder ob es dem Kläger überlassen bleiben sollte, ob er
sich mit der beschränkten Achterklärung alten Stiles zufrieden
geben oder die Devolution an den König eintreten lassen wollte.
Dann erlangte er zunächst eine viel weiter reichende Achterklärung;
denn zunächst kam es vor dem Königs- wie vor dem Volksgericht
zur Ächtung des Beklagten:
Tune si Ule qui admallat ista omnia impleverit, et qui admallatus
est ad nullum placitum venire voluerit, tune rex .... extra sermonem
suum ponat eum* 1.
Aber dabei hat es nicht sein Bewenden. Denn unsre Stelle
fährt in höchst eigenartiger Weise fort:
Tune ipse culp ab ilis et omnes res suas erunt. Et quicum-
que eum aut paverit aut hospitalem dederit, . . . DC dinarios qui
faciunt solidos XV culpabilis iudicetur, donec omnia que inpotatur
conponat.
Der Sinn dieser Stelle ist nicht ganz deutlich. Brunner2
wollte ursprünglich das Wort culpabilis sowohl auf den admallatus
wie auch auf res suas beziehen und kam so zu der Bedeutung „ver-
fallen, damnatus“. Dann würde der ganze Satz nur eine Erläu-
terung des vorhergehenden bieten; und so wird er in der Tat von
der herrschenden Meinung aufgefaßt3. Aber ganz abgesehen davon,
daß die von Brunner zum Vergleich herangezogenen angelsächsi-
schen Stellen keine volle Parallele bieten, weil sie nicht culpabilis,
sondern reus verwenden, so wird doch das Wort culpabilis, so oft
es auch in der Lex vorkommt, niemals mit Beziehung auf eine Acht-
sentenz, sondern immer auf einen Schuldausspruch wegen einer
bestimmten Tat verwendet, wie auch am Schlüsse der zitierten
konkurrenz, S. 229; Mayer-Homberg, a. a. 0., 256, Anm. 316; eine zwei-
m alige Geffcken, Lex Sal. 213, 257, dem Planitz, Verm. Yollstr. 40, Anm. 61
folgt. Doch weist Mayer-Homberg darauf hin, daß sich im Karolingischen
Recht eine dreimal ige Ladung eingebürgert habe, vgl.Gap. ad leg. Sal. VII, 1,
von 819/20 (M. G. Capitularia I, p. 292); s. unt.
1 Zit. nach Geffcken, L. Sal. (1897), S. 56.
2 D. RG. II, 463, A. 9. Seine spätere Ansicht, der wir folgen, ergibt
sich aus der 2. Auflage von Bd. I, S. 237 N. 32.
3 Vgl. Geffcken a. a. O. S. 213 mit Lit. Dazu Schreuer, Verbrechens-
konk. S. 226, Anm. 5; Planitz, a. a. O., S. 40.
Sitzungsberichte d. Heidelb. Akad., philos.-hist. Kl. 1926/27. 3. Abh.
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