Politische Prozesse.
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gungen hervor1 und erbot sich, sie gegebenenfalls durch Zweikampf
zu beweisen. Mehr läßt sich aus dem ,,duellum expetiit“ zunächst
nicht herauslesen. Wir haben daher die Voraussetzungen des
Kampfbeweises zu prüfen.
Das deutsche Mittelalter hatte ganz feste Rechtsanschauungen
darüber, in welchen Sachen es zum gerichtlichen Zweikampf kom-
men konnte. Zunächst führten, wie schon seit den ältesten Zeiten,
die Urteils- und Eidesschelte2 als ehrenrührige Sachen zum Zwei-
kampf. Dann aber muß nach der Praxis des Reichshofgerichts auch
zur Feststellung des materiellen Rechtes ein Kampf möglich gewesen
sein3. Endlich gab es den Kampfbeweis in gewissen Ungerichts-
sachen. Seine Voraussetzung war aber, daß schon bei der Klage
der Kampfbeweis angeboten war; der Kläger mußte dem Beklagten
den Weg zum Reinigungseide verlegen, indem er ihn „kämpflich
grüßte“. Es war nicht wie heute, wo im Prozesse jedes beliebige
Beweismittel incidenter eingeführt werden kann. Vielmehr mußte
der Charakter der Sache als einer kämpflichen hier von vornherein
festliegen4. Betrachten wir nun die Formalitäten der Kampfklage
näher, so sehen wir, daß sie unbedingt auf die Anwesenheit des
Angesprochenen zugeschnitten sind. Der Sachsenspiegel schildert
die Erhebung der Kampfklage sehr drastisch5: Der Kläger muß
sich des Friedebrechers unterwinden; d. h. er muß ihn beim Kragen
packen und vor den Richter schleppen; dort muß er die leiblichen
Zeichen (Wundmale usw.) vorweisen und sich auf das seiner Zeit
erhobene Gerüfte berufen. Man erkennt daraus deutlich, daß die
1 Anders wäre es, wenn auf die Nachricht der Schwarzwälder Annalen
etwas zu geben wäre, wonach nicht in Magdeburg, sondern schon in Worms
im Januar 1179 das Kampfangebot erfolgt wäre. Siehe jedoch hiergegen
schon D. Sciiaefer, HZ. 91, 540.
2 Vgl. das Ziehen an die vordere Hand in Ssp. I, 18; II, 12, § 4.
3 Vgl. den Zweikampf zu Steele oben S. 26. Ferner soll sich nach der
Ursperger Chronik ein Edler gerade im Prozesse Heinrichs des Löwen zum
Kampfbeweise dafür erboten haben, daß der Kaiser die Fürsten an jeden
beliebigen Platz des Reiches laden dürfe. MG. SS. 23, 357; Ficker, Rfürst.
II, 2, S. 45.
4 Planck, Gerichtsv. I, 789ff.
5 Ldr. I, 63. Zum Ganzen H. Fehr, Der Zweikampf, 1908, S. lOff.
Coulin, Der gerichtl. Zweikampf im altfranzös. Prozeß (1906), S. 5ff.; auch
in den Assisen von Jerusalem ist die Kampf klage stets Klage mit dem Toten,
ebda. S. 60. Ebenso in der Normandie (Brunner, Forsch., S. 307). Für das
Recht des 15. Jhdt.s beachtlich Otto Cartellieri, ein Zweikampf in Valen-
ciennes 1455, Festgabe für Hoops (Germ. Bibi. II, 20), 1925, S. 169ff.
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gungen hervor1 und erbot sich, sie gegebenenfalls durch Zweikampf
zu beweisen. Mehr läßt sich aus dem ,,duellum expetiit“ zunächst
nicht herauslesen. Wir haben daher die Voraussetzungen des
Kampfbeweises zu prüfen.
Das deutsche Mittelalter hatte ganz feste Rechtsanschauungen
darüber, in welchen Sachen es zum gerichtlichen Zweikampf kom-
men konnte. Zunächst führten, wie schon seit den ältesten Zeiten,
die Urteils- und Eidesschelte2 als ehrenrührige Sachen zum Zwei-
kampf. Dann aber muß nach der Praxis des Reichshofgerichts auch
zur Feststellung des materiellen Rechtes ein Kampf möglich gewesen
sein3. Endlich gab es den Kampfbeweis in gewissen Ungerichts-
sachen. Seine Voraussetzung war aber, daß schon bei der Klage
der Kampfbeweis angeboten war; der Kläger mußte dem Beklagten
den Weg zum Reinigungseide verlegen, indem er ihn „kämpflich
grüßte“. Es war nicht wie heute, wo im Prozesse jedes beliebige
Beweismittel incidenter eingeführt werden kann. Vielmehr mußte
der Charakter der Sache als einer kämpflichen hier von vornherein
festliegen4. Betrachten wir nun die Formalitäten der Kampfklage
näher, so sehen wir, daß sie unbedingt auf die Anwesenheit des
Angesprochenen zugeschnitten sind. Der Sachsenspiegel schildert
die Erhebung der Kampfklage sehr drastisch5: Der Kläger muß
sich des Friedebrechers unterwinden; d. h. er muß ihn beim Kragen
packen und vor den Richter schleppen; dort muß er die leiblichen
Zeichen (Wundmale usw.) vorweisen und sich auf das seiner Zeit
erhobene Gerüfte berufen. Man erkennt daraus deutlich, daß die
1 Anders wäre es, wenn auf die Nachricht der Schwarzwälder Annalen
etwas zu geben wäre, wonach nicht in Magdeburg, sondern schon in Worms
im Januar 1179 das Kampfangebot erfolgt wäre. Siehe jedoch hiergegen
schon D. Sciiaefer, HZ. 91, 540.
2 Vgl. das Ziehen an die vordere Hand in Ssp. I, 18; II, 12, § 4.
3 Vgl. den Zweikampf zu Steele oben S. 26. Ferner soll sich nach der
Ursperger Chronik ein Edler gerade im Prozesse Heinrichs des Löwen zum
Kampfbeweise dafür erboten haben, daß der Kaiser die Fürsten an jeden
beliebigen Platz des Reiches laden dürfe. MG. SS. 23, 357; Ficker, Rfürst.
II, 2, S. 45.
4 Planck, Gerichtsv. I, 789ff.
5 Ldr. I, 63. Zum Ganzen H. Fehr, Der Zweikampf, 1908, S. lOff.
Coulin, Der gerichtl. Zweikampf im altfranzös. Prozeß (1906), S. 5ff.; auch
in den Assisen von Jerusalem ist die Kampf klage stets Klage mit dem Toten,
ebda. S. 60. Ebenso in der Normandie (Brunner, Forsch., S. 307). Für das
Recht des 15. Jhdt.s beachtlich Otto Cartellieri, ein Zweikampf in Valen-
ciennes 1455, Festgabe für Hoops (Germ. Bibi. II, 20), 1925, S. 169ff.