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Mitteis, Heinrich; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1926/27, 3. Abhandlung): Politische Prozesse des früheren Mittelalters in Deutschland und Frankreich — Heidelberg, 1927

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https://doi.org/10.11588/diglit.38925#0010
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10

Heinrich Mitteis:

durch sein Fernbleiben ein Schuldbekenntnis ablegt. Sei es nun
Trotz, sei es Furcht — immer wird es Aufgabe der Rechtsordnung
sein, auch ohne den Angeklagten zum Ziele zu gelangen. Wie sie
gegen diese Sabotage reagiert, das ist eines der fesselndsten Schau-
spiele der Prozeßrechtsgeschichte, und es lassen sich feine Messungen
der Stärke der Staatsgewalt dabei anstellen.
Nun besitzen wir freilich noch keine Geschichte des Kon-
tumazialverfahrens, die nur auf vergleichender Basis geschaffen
werden könnte. Für Frankreich habe ich in einer früheren Arbeit1,
die freilich der Zeitumstände halber, in den Rahmen eines Zeit-
schriftenaufsatzes gespannt, sich manche Beschränkung auferlegen
mußte, wenigstens eine Vorstudie geliefert. Aber auch für Deutsch-
land wird man wenigstens gewisse durchlaufende Gedanken mit
Sicherheit ermitteln können. Für beide Länder lassen sich Richt-
linien aufstellen, nach denen man die einzelnen Prozeßtatbestände
beurteilen kann. Auf diese Weise ist zu hoffen, daß die im Vorigen
gestellte Aufgabe ihrer Lösung nähergebracht werden kann.
II.
Unsre Darstellung soll sich in ihrem Hauptteil mit dem königs-
gerichtlichen Verfahren Deutschlands und Frankreichs beschäf-
tigen. Es bedarf daher keiner weiteren Rechtfertigung, daß die
Grundlagen in der fränkischen Zeit gelegt werden müssen; auf eine
Untersuchung, die das germanische Kontumazialverfahren ein-
bezieht, ist es von vornherein nicht abgesehen2. Daß das fränkische
Recht und insbesondere das salische in beiden zur Untersuchung
stehenden Ländern Reichsrecht geworden ist, bedarf für Deutsch-
land seit Mayer-Homberg3 keines Beweises mehr; für Frankreich
1 Studien zur Geschichte des Versäumnisurteils, besonders im fran-
zösischen Recht, ZRG. G. A. 42 (1921), S. 137—239 (im folgenden als „Studien“
zitiert). Ich bedaure, des Zusammenhangs wegen manches dort Gesagte hier
wiederholen zu müssen, ohne Gelegenheit zu haben, einzelne Punkte breiter
auszuführen. Indessen hoffe ich doch, selbst in dieser knappen Darstellung
manches schärfer zeichnen zu können.
2 Über die Begriffsbestimmung der germanischen Rechtsgeschichte und
ihre Abgrenzung von der deutschen vgl. Gl. v. Schwerin, Einführung in das
Studium der germanischen Rechtsgeschichte, 1922, S. 34ff., 41 ff. Wenn ich
in meinen Studien S. 143ff. gelegentlich von germanischen bzw. frühgermani-
schen Entwicklungsreihen gesprochen habe, so kann ich das jetzt nicht mehr
aufrechterhalten. Vgl. auch die methodologischen Bemerkungen v. Schwe-
rins ZRG. 37, 1916, S. 503f.
3 Die fränkischen Volksrechte I, Weimar 1912.
 
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