Politische Prozesse.
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ad mortem sit condemnatus, ac postmodum a baronibus Angliae
pro multis homicidiis . . . reprobatus.
Weiter wird ausgeführt, daß auch infolge der unkonsentierten
Lehnsauftragung an Innozenz das Reich England von Johann ver-
wirkt und durch gültige Wahl Ludwigs neu besetzt worden sei1.
Also wird jetzt auf einmal nicht ein Lehns-
urteil, sondern ein Todesurteil gegen Johann be-
hauptet! Indessen erfahren wir in Melun nichts Näheres über
diesen Punkt; wir müssen uns den französischen Gesandten an-
schließen, die Ludwigs Sache vor dem Papst persönlich vertreten
sollten. Sie erhalten in Orvieto am 8. und in Todi am 10. Mai 1216
Audienz2 und es entspinnt sich zwischen den Parteien eine lange
und höchst diplomatisch geführte Unterhaltung3. Wir können diese
hier nicht im Anschluß an die Quelle verfolgen, sondern müssen
die vorgebrachten Argumente nach gewissen Gesichtspunkten zu
disponieren versuchen. Die Gesandten machen eine Reihe von
„Objectiones“ gegen Johann—-was man wohl nicht mit „Beschwer-
den“ (Cartellieri), sondern mit „Ausschließungsgründen“ wieder-
zugeben haben wird; unter ihnen spielt, ebenso wie in Melun, das
Todesurteil eine große Rolle. Der Papst sucht sie mit Rechts
gründen zu entkräften, die man wohl am besten in Gründe de-
formeilen und materiellen Rechts einteilen kann.
Materiell-rechtliche Argumente des Papstes sind:
a) ein gesalbter und gekrönter König könne überhaupt nicht
von Untertanen zum Tode verurteilt werden4;
b) Johann habe unter Umständen nicht in verbrecherischer
Absicht, sondern in rechtmäßiger Ausübung eines ihm gegen seinen
Vasallen und Neffen zustehenden Tötungsrechtes gehandelt5.
1 Daß dies Philipps eigene Rechtsauffassung sei, ergibt sich aus seiner
p. 651 wiedergegebenen Äußerung gegenüber Guala: Rex enim Johannes .. postea
regnum forisfecit per mortem Arthuri, de quo facto damnatus fuit in curia nostra.
2 Cartellieri, a. a. 0., 524.
3 Ausführlich wiedergegeben bei Roger von Wendover, a. a. O., p. 656ss.
4 Damit spricht Innozenz eine für die kirchliche Stellung zum Wider-
standsrecht hochwichtige Sentenz aus. Kern, Gottesgnadentum und Wider-
standsrecht (1914), S. 437ff., behandelt den Fall eingehend unter diesem
Gesichtspunkt.
0 A. a. O., p. 659: Et cum Arthurus apud Mirebel castrum, non ut inno-
cens, sed quasi nocens et proclitor domini et avuncali sui, cui homagium et ligan-
ciam fecerat, captus fuerit, potuit de jure morte etiam turpissima sine judicio con-
demnari.
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ad mortem sit condemnatus, ac postmodum a baronibus Angliae
pro multis homicidiis . . . reprobatus.
Weiter wird ausgeführt, daß auch infolge der unkonsentierten
Lehnsauftragung an Innozenz das Reich England von Johann ver-
wirkt und durch gültige Wahl Ludwigs neu besetzt worden sei1.
Also wird jetzt auf einmal nicht ein Lehns-
urteil, sondern ein Todesurteil gegen Johann be-
hauptet! Indessen erfahren wir in Melun nichts Näheres über
diesen Punkt; wir müssen uns den französischen Gesandten an-
schließen, die Ludwigs Sache vor dem Papst persönlich vertreten
sollten. Sie erhalten in Orvieto am 8. und in Todi am 10. Mai 1216
Audienz2 und es entspinnt sich zwischen den Parteien eine lange
und höchst diplomatisch geführte Unterhaltung3. Wir können diese
hier nicht im Anschluß an die Quelle verfolgen, sondern müssen
die vorgebrachten Argumente nach gewissen Gesichtspunkten zu
disponieren versuchen. Die Gesandten machen eine Reihe von
„Objectiones“ gegen Johann—-was man wohl nicht mit „Beschwer-
den“ (Cartellieri), sondern mit „Ausschließungsgründen“ wieder-
zugeben haben wird; unter ihnen spielt, ebenso wie in Melun, das
Todesurteil eine große Rolle. Der Papst sucht sie mit Rechts
gründen zu entkräften, die man wohl am besten in Gründe de-
formeilen und materiellen Rechts einteilen kann.
Materiell-rechtliche Argumente des Papstes sind:
a) ein gesalbter und gekrönter König könne überhaupt nicht
von Untertanen zum Tode verurteilt werden4;
b) Johann habe unter Umständen nicht in verbrecherischer
Absicht, sondern in rechtmäßiger Ausübung eines ihm gegen seinen
Vasallen und Neffen zustehenden Tötungsrechtes gehandelt5.
1 Daß dies Philipps eigene Rechtsauffassung sei, ergibt sich aus seiner
p. 651 wiedergegebenen Äußerung gegenüber Guala: Rex enim Johannes .. postea
regnum forisfecit per mortem Arthuri, de quo facto damnatus fuit in curia nostra.
2 Cartellieri, a. a. 0., 524.
3 Ausführlich wiedergegeben bei Roger von Wendover, a. a. O., p. 656ss.
4 Damit spricht Innozenz eine für die kirchliche Stellung zum Wider-
standsrecht hochwichtige Sentenz aus. Kern, Gottesgnadentum und Wider-
standsrecht (1914), S. 437ff., behandelt den Fall eingehend unter diesem
Gesichtspunkt.
0 A. a. O., p. 659: Et cum Arthurus apud Mirebel castrum, non ut inno-
cens, sed quasi nocens et proclitor domini et avuncali sui, cui homagium et ligan-
ciam fecerat, captus fuerit, potuit de jure morte etiam turpissima sine judicio con-
demnari.