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Ritter, Gerhard [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1926/27, 5. Abhandlung): Studien zur Spätscholastik, 3: Neue Quellenstücke zur Theologie des Johann von Wesel — Heidelberg, 1927

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https://doi.org/10.11588/diglit.38927#0051
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Studien zur Spätscholastik. III.

51

ner als sein Vorgänger auf seine eigene Unbescholtenheit ver-
trauen* 1.
Der weitere Inhalt des Schriftchens (Mahnruf an die kirch-
lichen Obrigkeiten, nicht länger zu dulden, daß die Weltgeistlichen
in ihren Rechten durch die Bettelmönche gekränkt werden, Em-
pörung darüber, daß die mönchischen Ketzerrichter Angehörige
eines anderen Ordens vorsichtig schonen, aber über den Säkular-
klerus zu Gericht sitzen und damit dessen Autorität vor den Laien
herabsetzen dürfen) interessiert uns nicht mehr unmittelbar. Genug:
es ist keine Frage, daß unser Autor den Prozeßbericht von 1479
in der Redaktion A vor Augen gehabt haben muß. Und es ist
kaum noch eine Frage, daß er ihn aus den Händen Konrad Hensels,
seines Freundes und Lehrers, empfangen haben wird.
Ich denke, wir dürfen ruhig noch einen Schritt weiter gehen
und die Vermutung aussprechen, daß niemand anders als Konrad
Hensel der Mann gewesen ist, der 1479 „persönlich dabei war“,
sich über die Behandlung des von ihm verehrten Erfurter Lehrers
entsetzte und nicht zugeben wollte, daß seine kirchlich inkorrekten
Handlungen wirklich die harte Strafe des öffentlichen Widerrufs
und der Einsperrung im Kloster verdienten. Dann wäre die Re-
daktion A nichts anderes als ein von Hensel gewissermaßen glos-
siertes Exemplar einer älteren Relation, die als solche der Feder
eines andern Augenzeugen, und zwar eines Kölner oder Heidelberger
Abgeordneten, entstammte. In dieser glossierten Form hätte sie
nunmehr in Humanistenkreisen zirkuliert. Die Berufung der Re-
daktion A auf Geiler von Kaisersberg und Engeling von Braun-
schweig fände so ihre natürlichste Erklärung2. Die Gestalt Wesels

Gegners Wirt auf Befehl der Mainzer Regierung (unter Bertholds Nachfolger)
in der Mainzer Diözese verboten, zusammengesucht und verbrannt. —- Ab-
druck unserer Textstelle (mit Lücken) bei Bücking, Hutteni opera, supplem. II,
501.
1 . . . pro sua maxima prudentia, integritate et innocentia, qua fretus non
tantum sibi quantum alius metueret . . .
2 Vielleicht denkt Wigand Wirt in seinem (sogleich zu erörternden)
Dialogus an diese Namen, wenn er seinen Wesalianus sich auf berühmte und
fromme Männer berufen läßt, die Wesel entschuldigen und rühmen. -—• Über
Engeling von Braunschweig, einen Erfurter Kollegen Wesels und Mainzer
Prediger, und über dessen sowie Geilers Rolle im Prozeß vgl. Falk, Bibel-
studien in Mainz (1901), S. 58f.; Ders., Hist. pol. Bll. 188 (1881), S. 6f.,
und die dort zitierte Literatur. Ferner: Mutschmann, Erfordia literata con-
tin. II, 216f. (1733).
 
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