Zur Geschichte der Taufe in Spanien. II.
35
baptizandis consignandisque fidelibus aut pro collatione chrismatis
darf niemand, der in ecclesiastico ordine constitutus ist, irgend-
welche Geschenke annehmen. Für die einzelnen Grade des Klerus,
die diese Bestimmung verletzen, werden bestimmte Strafen an-
gegeben. Dieses Verbot, überhaupt etwas anzunehmen, weist auf
canon 48 des Konzils von Elvira zurück. Jn der Zwischenzeit hat
man gegen die Annahme von Geschenken nichts einzuwenden
gehabt. Verboten war nur stets, etwas zu fordern. Aber gerade
die Wiederholung des Verbots zeigt, daß die Geistlichen, vielleicht
aus wirtschaftlicher Not, auch solche Forderungen zu stellen sich
nicht scheuten.
*3
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baptizandis consignandisque fidelibus aut pro collatione chrismatis
darf niemand, der in ecclesiastico ordine constitutus ist, irgend-
welche Geschenke annehmen. Für die einzelnen Grade des Klerus,
die diese Bestimmung verletzen, werden bestimmte Strafen an-
gegeben. Dieses Verbot, überhaupt etwas anzunehmen, weist auf
canon 48 des Konzils von Elvira zurück. Jn der Zwischenzeit hat
man gegen die Annahme von Geschenken nichts einzuwenden
gehabt. Verboten war nur stets, etwas zu fordern. Aber gerade
die Wiederholung des Verbots zeigt, daß die Geistlichen, vielleicht
aus wirtschaftlicher Not, auch solche Forderungen zu stellen sich
nicht scheuten.
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