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Heimpel, Hermann [Hrsg.]; Heimpel, Hermann [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1929/30, 1. Abhandlung): Studien zur Kirchen- und Reichsreform des 15. Jahrhunderts, 1: Eine unbekannte Schrift Dietrichs v. Niem über die Berufung der Generalkonzilien (1413/1414) — Heidelberg, 1929

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https://doi.org/10.11588/diglit.39954#0013
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Studien zur Kirchen- und Reichsreform des 15. Jahrhunderts.

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menen Standpunkt1 wiederholt betont, daß er ein Konzil nur an-
erkennen könne, wenn es nicht von Johann (oder Benedikt XIII.)
einseitig berufen sei. Dabei hat gelegentlich die gregorianische
Partei die kaiserliche Konzilsberufung als gangbaren Weg bezeich-
net2. Jedenfalls ist es gut möglich, daß Dietrich mit seiner Schrift
den speziellen Zweck verfolgt hat, durch seine Vorschläge den
Gregorianern den Weg nach Konstanz erleichtern zu helfen.
2. Inhalt. Dietrich beantwortet die Hauptfrage seiner Schrift:
Wer hat das allgemeine Konzil zu berufen ?, ohne strengen Zu-
sammenhang mit einer theoretischen Einleitung in einer praktisch-
kasuistischen Weise. Im Anschluß an die negative Behauptung,
daß der Papst nicht allein das Recht der Konzilsberufung habe
(das ihm die Tradition, besonders nach der Distinctio 17 aus dem
Dekret des Gratian, allgemein zuschrieb), unterscheidet Dietrich
die Situationen, die jeweils Konzilsberufung durch den Papst oder
durch den Kaiser fordern. Der Kaiser beruft das Konzil in dem
Falle, daß es dessen Aufgabe ist, ein Schisma zu beenden; er tut
das ohne Rücksicht auf den Willen der um die päpstliche Würde
streitenden Prätendenten, er gibt den Parteien, als in dem Streite
neutrale Macht, durch Garantie der Sicherheit die Möglichkeit
gefahrlosen Erscheinens, und zwingt die berufenen Prälaten so-
lange zu bleiben, bis die Einheit der Kirche hergestellt ist. Der
Kaiser beruft das Konzil in einem zweiten Falle: Wenn das Konzil
über einen Papst richten soll. Schisma und Beschuldigung des
Papstes können darüber hinaus das Eingreifen des Kaisers von sich
aus fordern, ohne daß er überhaupt ein Konzil zu berufen hat: Er
soll, wie es Karl IV. 1378 hätte tun sollen, ein eben erst aus-
gebrochenes Schisma unterdrücken, noch bevor der ,,Intrusus“
überhaupt eine Obödienz hat, die ja eine Diskussion über das
Recht auf die päpstliche Würde erst nötig macht; gegen den
beschuldigten und den schlechten Papst kann der Kaiser mit oder
ohne Konzil Vorgehen; das hatte Dietrich ja schon in seinen frühe-
ren Schriften an geschichtlichen Beispielen immer wieder dargetan.
1 Vgl. seine Unionsvorschläge von Anfang 1413: Finke, Acta 1, Nr. 9,
bes. S. 51: Geltung kann das Konzil nur haben durch Communis consensus
et auctoritas trium. Ygl. allgemein Höllerbach, Die Gregorianische Partei,
Sigmund und das Ivonstanzer Konzil, Römische Quartalschrift 23 (1909).
2 Finke, Acta 1, Nr. 76, S. 309: Die Gesandten Karl Malatestas erklären
im September oder Oktober 1414 inoffiziell bei Sigismund, Gregor XII. könne
diesen eventuell beauftragen, in seinem (Gregors) Namen das Konzil zu berufen.
 
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