Studien zur Kirchen- und Reichsreform des 15. Jahrhunderts.
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begründet, daß Karl der Große von Geburt und Erziehung ein
Deutscher gewesen sei1. Damit war ihm Lupoid von Bebenburg
vorangegangen2, ohne daß doch eine direkte Kenntnis dieses
Schriftstellers für Dietrich zu erweisen wäre3. Dagegen hat er die
Lehre des Jordanus von Osnabrück über die Übertragung des
Reiches an die Deutschen gekannt und in seinem Nemus Unionis
übernommen4.
Mit der Lrage nach der Herkunft des päpstlichen und kaiser-
lichen Rechts und seiner Antwort: Die Konzilsberufung ist ein
originär kaiserliches Recht, war Dietrich im Grunde der Lrage
enthoben, die die Zeitgenossen so oft gestellt hatten: Der Lrage,
statt nach der Herkunft des Rechtes, nach seinem Sinn und nach
seiner Auslegung. Daß der Kaiser handle in seiner Eigenschaft als
Vogt der Kirche, betont Dietrich ebensooft wie die Zeitgenossen,
wenn sie das Eingreifen des Kaisers, sei es auf Grund einer recht-
lichen Lunktion, sei es auf Grund einer politisch-moralischen Ver-
pflichtung, fordern. Für eine prinzipielle Begründung des kaiser-
lichen Handelns war der Begriff zu unbestimmt, er bezeichnete
keine festen Funktionen: Der Kaiser als Vogt der Kirche schützt
diese in der Not gegen äußere Feinde oder bewahrt sie gegen
innere Schädigung: Das läßt alle möglichen Auffassungen zu, von
einer Kirchenherrschaft im Sinne der von Dietrich so oft bewun-
derten Ottonen bis zum bloß ausführenden Organ der Kirche, ja
des Papstes. Ich versuche kurz, Dietrichs Schrift in den Zusam-
menhang der Gedanken zu stellen, die sonst über das Thema der
Konzilsberufung gedacht worden sind5.
1 S. 45 und Privilegia (Simon Schard, De iurisdictione usw. imperiali
ac potestate ecclesiastica, Basel 1566) 788, und schon im Nemus Unionis 6,
33 (Ausgabe Straßburg 1609), S. 479.
2 De iure regni et imperii (Schard) 340.
3 Dagegen spricht schon Dietrichs, im Gegensatz zu Lupoid, verworrene
Chronologie (Stephan II. und Karl der Große sind ihm Zeitgenossen).
4 Er wiederholt im Nemus 6, .33, S. 483f., des Jordanus Lehre vom
Sacerdotium der Römer, dem Studium der Franzosen und dem Imperium
der Deutschen.
5 Dabei kommt es mir nur darauf an, die Prinzipien kurz und möglichst
systematisch anzugeben, die in den gelegentlichen Äußerungen über die Be-
rufungsfrage erscheinen; dagegen gar nicht auf Vollständigkeit des Materials
oder eine nochmalige Inhaltsangabe der benutzten Schriften an sich. Beides
findet man in dem Buche von F. Bliemetzrieder, Das Generalkonzil im
Gr. abendl. Schisma (1904), bes. 243 bis 294. Für die Schrift „De Modis“
verweise ich auf die zweite Studie.
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begründet, daß Karl der Große von Geburt und Erziehung ein
Deutscher gewesen sei1. Damit war ihm Lupoid von Bebenburg
vorangegangen2, ohne daß doch eine direkte Kenntnis dieses
Schriftstellers für Dietrich zu erweisen wäre3. Dagegen hat er die
Lehre des Jordanus von Osnabrück über die Übertragung des
Reiches an die Deutschen gekannt und in seinem Nemus Unionis
übernommen4.
Mit der Lrage nach der Herkunft des päpstlichen und kaiser-
lichen Rechts und seiner Antwort: Die Konzilsberufung ist ein
originär kaiserliches Recht, war Dietrich im Grunde der Lrage
enthoben, die die Zeitgenossen so oft gestellt hatten: Der Lrage,
statt nach der Herkunft des Rechtes, nach seinem Sinn und nach
seiner Auslegung. Daß der Kaiser handle in seiner Eigenschaft als
Vogt der Kirche, betont Dietrich ebensooft wie die Zeitgenossen,
wenn sie das Eingreifen des Kaisers, sei es auf Grund einer recht-
lichen Lunktion, sei es auf Grund einer politisch-moralischen Ver-
pflichtung, fordern. Für eine prinzipielle Begründung des kaiser-
lichen Handelns war der Begriff zu unbestimmt, er bezeichnete
keine festen Funktionen: Der Kaiser als Vogt der Kirche schützt
diese in der Not gegen äußere Feinde oder bewahrt sie gegen
innere Schädigung: Das läßt alle möglichen Auffassungen zu, von
einer Kirchenherrschaft im Sinne der von Dietrich so oft bewun-
derten Ottonen bis zum bloß ausführenden Organ der Kirche, ja
des Papstes. Ich versuche kurz, Dietrichs Schrift in den Zusam-
menhang der Gedanken zu stellen, die sonst über das Thema der
Konzilsberufung gedacht worden sind5.
1 S. 45 und Privilegia (Simon Schard, De iurisdictione usw. imperiali
ac potestate ecclesiastica, Basel 1566) 788, und schon im Nemus Unionis 6,
33 (Ausgabe Straßburg 1609), S. 479.
2 De iure regni et imperii (Schard) 340.
3 Dagegen spricht schon Dietrichs, im Gegensatz zu Lupoid, verworrene
Chronologie (Stephan II. und Karl der Große sind ihm Zeitgenossen).
4 Er wiederholt im Nemus 6, .33, S. 483f., des Jordanus Lehre vom
Sacerdotium der Römer, dem Studium der Franzosen und dem Imperium
der Deutschen.
5 Dabei kommt es mir nur darauf an, die Prinzipien kurz und möglichst
systematisch anzugeben, die in den gelegentlichen Äußerungen über die Be-
rufungsfrage erscheinen; dagegen gar nicht auf Vollständigkeit des Materials
oder eine nochmalige Inhaltsangabe der benutzten Schriften an sich. Beides
findet man in dem Buche von F. Bliemetzrieder, Das Generalkonzil im
Gr. abendl. Schisma (1904), bes. 243 bis 294. Für die Schrift „De Modis“
verweise ich auf die zweite Studie.