Studien zur Kirchen- und Reichsreform des 15. Jahrhunderts. 17
Robertus de Fronzola handeln sie entsprechend, nach Analogie
des Legatus a latere1.
Diese Sätze gaben aber nur die Kardinäle als die dem Papste
in der Jurisdiktion nächststehenden an, auf die, nach Analogie der
Einzelkirche, bei Defectus (Petrus de Ancarano, RTA 6, 542:
Sedisvakanz, Schisma, Häresie, wenn der Papst nicht beruft) des
Papstes dessen Gewalt zunächst devolviere. Es kam aber nun
darauf an, positiv zu beweisen, daß die Kardinäle im gegebenen
Falle des Schismas die zur Berufung nötige Jurisdiktion besäßen.
Die Kardinäle selbst, die das Konzil von Pisa ausschrieben, machten
sich die Sache leicht: in gewissen Fällen können auch andere als
der Papst (inferiores) die Synode berufen2. Die Behauptung des
Robertus de Fronzola, daß gerade im Falle des Schismas die Kar-
dinäle die berufenden sein müßten3, war in dieser Direktheit ver-
einzelt und konnte sich auch nicht auf einen Rechtssatz, sondern
nur auf gelehrte Literatur stützen4. Hinsichtlich der Frage der
Jurisdiktion der Kardinäle war man im übrigen angewiesen auf
die Bestimmung Gregors X. über die Papstwahl (,,Ubi periculum
maius“5) und ihre Ergänzung durch Clemens V. (,,Ne Romani“)6,
die beide, und die zweite in verschärfter Form, zur Beschleunigung
des Wahlgeschäftes Jurisdiktionsakte des Kollegiums auf das mög-
lichst mindeste Maß eingeschränkt wissen wollten. Nun konnte
man, wie etwa Antonius de Butrio7, die Imsung des Schismas als
so dringend ansehen, daß man von der Voraussetzung aus, daß ein
Konzil notwendig und das Schisma der Sedisvakanz gleichzusetzen
sei, diese Stellen wohl als Grundlage für die geforderte Berufung
durch das Kollegium verwenden konnte8, und sowohl Zabarella
1 RTA. 6, 438 . . . quin collegium cardinalium post papam pociorem . . .
gradum obtineat, cui lateraliter magis communicatur auctoritas. Auch die
kurialistischen Einwände, die Butrio bekämpft, lassen den Kardinalen den
Legatus a latere entsprechen, und leugnen beiden das Berulüngsrecht; Mansi
27, 322. 2 RTA. 6, Nr. 267, S. 384. 3 RTA. 6, Nr. 269, S. 439.
4 Auf die Summa des Huguccio.zum Dekret, zu Dist. 79 c. 8.
5 Liber Sextus 1. 1.1. 6. c. 3. 6 Clem. 1. 1.1. 3. c. 2. 7 Mansi 27, 326.
8 Ähnlich Ancarano, RTA. 6, 541: Videtur, quod iurisdictio convocandi
concilium in casu, quo expedit, ut est hic, devoluta sit ad d. cardinales, aber
auch: omnis alia papalis iurisdictio in casibus evidenter necessariis. Die Be-
hauptung des Hostiensis, die päpstliche Jurisdiktion gehe ganz allgemein bei
einer Sedisvakanz auf die Kardinäle über, läßt A. zwar nicht gelten für eine
kurze Sedisvakanz, dagegen wohl: in duratura diucius, ut per scisma anti-
quatum . . . equa etracionabilis videtur opinio Hostiensis . . . Vgl. dazu wieder
Sitzungsberichte d. Heidelb. Akad. phil.-hist. Kl. 1929/30. 1. Abh.
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Robertus de Fronzola handeln sie entsprechend, nach Analogie
des Legatus a latere1.
Diese Sätze gaben aber nur die Kardinäle als die dem Papste
in der Jurisdiktion nächststehenden an, auf die, nach Analogie der
Einzelkirche, bei Defectus (Petrus de Ancarano, RTA 6, 542:
Sedisvakanz, Schisma, Häresie, wenn der Papst nicht beruft) des
Papstes dessen Gewalt zunächst devolviere. Es kam aber nun
darauf an, positiv zu beweisen, daß die Kardinäle im gegebenen
Falle des Schismas die zur Berufung nötige Jurisdiktion besäßen.
Die Kardinäle selbst, die das Konzil von Pisa ausschrieben, machten
sich die Sache leicht: in gewissen Fällen können auch andere als
der Papst (inferiores) die Synode berufen2. Die Behauptung des
Robertus de Fronzola, daß gerade im Falle des Schismas die Kar-
dinäle die berufenden sein müßten3, war in dieser Direktheit ver-
einzelt und konnte sich auch nicht auf einen Rechtssatz, sondern
nur auf gelehrte Literatur stützen4. Hinsichtlich der Frage der
Jurisdiktion der Kardinäle war man im übrigen angewiesen auf
die Bestimmung Gregors X. über die Papstwahl (,,Ubi periculum
maius“5) und ihre Ergänzung durch Clemens V. (,,Ne Romani“)6,
die beide, und die zweite in verschärfter Form, zur Beschleunigung
des Wahlgeschäftes Jurisdiktionsakte des Kollegiums auf das mög-
lichst mindeste Maß eingeschränkt wissen wollten. Nun konnte
man, wie etwa Antonius de Butrio7, die Imsung des Schismas als
so dringend ansehen, daß man von der Voraussetzung aus, daß ein
Konzil notwendig und das Schisma der Sedisvakanz gleichzusetzen
sei, diese Stellen wohl als Grundlage für die geforderte Berufung
durch das Kollegium verwenden konnte8, und sowohl Zabarella
1 RTA. 6, 438 . . . quin collegium cardinalium post papam pociorem . . .
gradum obtineat, cui lateraliter magis communicatur auctoritas. Auch die
kurialistischen Einwände, die Butrio bekämpft, lassen den Kardinalen den
Legatus a latere entsprechen, und leugnen beiden das Berulüngsrecht; Mansi
27, 322. 2 RTA. 6, Nr. 267, S. 384. 3 RTA. 6, Nr. 269, S. 439.
4 Auf die Summa des Huguccio.zum Dekret, zu Dist. 79 c. 8.
5 Liber Sextus 1. 1.1. 6. c. 3. 6 Clem. 1. 1.1. 3. c. 2. 7 Mansi 27, 326.
8 Ähnlich Ancarano, RTA. 6, 541: Videtur, quod iurisdictio convocandi
concilium in casu, quo expedit, ut est hic, devoluta sit ad d. cardinales, aber
auch: omnis alia papalis iurisdictio in casibus evidenter necessariis. Die Be-
hauptung des Hostiensis, die päpstliche Jurisdiktion gehe ganz allgemein bei
einer Sedisvakanz auf die Kardinäle über, läßt A. zwar nicht gelten für eine
kurze Sedisvakanz, dagegen wohl: in duratura diucius, ut per scisma anti-
quatum . . . equa etracionabilis videtur opinio Hostiensis . . . Vgl. dazu wieder
Sitzungsberichte d. Heidelb. Akad. phil.-hist. Kl. 1929/30. 1. Abh.
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