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Ṭaḥāwī, Aḥmad Ibn-Muḥammad; Schacht, Joseph; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1929/30, 5. Abhandlung): Das Kitab aš-šufʿa: aus dem al-ǧāmiʿ al-kabı̄r fiš-šurūṭ des — Heidelberg, 1930

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https://doi.org/10.11588/diglit.39958#0008
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VIII

Einleitung.

von der die üblichen Bemerkungen zeugen, nur verhältnismäßig
wenige korrigiert worden sind.
Die Handschrift enthält zwei Teile, und zwar, wie aus der Be-
merkung *jLJI auf dem Titelblatte des zweiten hervorgeht, den
sechsten und siebenten — offenbar des Gesamtwerkes, das ja aus
40 solchen Teilen bestanden haben soll (vgl. at-TahäwI, huqüq,
S. V).1) Die beiden Teile, in die das kitäb as-sufca so zerfällt, sind
ganz äußerlich gegeneinander abgegrenzt (vgl. die Anmerkung zu
1 14i); jene ganze Einteilung beruht ja auch nur auf buchtechnischen
Notwendigkeiten. Im zweiten Teil tritt eine sachlich bedingte Ein-
teilung nach Kapiteln (abwäb) hinzu, die aber in meiner Zählung
der Abschnitte unberücksichtigt gelassen wurde.
Die Echtheit ist ebenso sicher wie bei dem kitäb adkär al-
huqüq war-ruhün.
§2. Der Inhalt. In Ergänzung der Einleitung zu huqüq,
§ 4, sei folgendes aus dem Inhalt angeführt. Die Bestimmung der
Schrift für einen „Schreiber“ oder Advokaten, der nicht selbst Qädi
ist, geht aus I 7. 9 bis; II 20 deutlich hervor. Beispiele für das
Bestreben, die Urkunden von keiner Seite anfechtbar werden zu
lassen, sind I 1 e. 9z. ff., 12a. 13d; II 9e. 20b. Für die'Wichtig-
keit der Urkunden in der Rechtspraxis vgl. I 9. hh (Übergabe von
Urkunden), ii. 11; auch in zwei Exemplaren („doppelt für einfach
gültig“) werden Urkunden ausgestellt: II 7. 13. Selbst eine Äußer-
lichkeit wie die , das Whederaufnehmen der Konstruktion nach
der umständlichen Beschreibung des Kaufobjektes, wird II 5. 6
eigens vorgeschrieben und überall beobachtet. Ein Beispiel für eine
primitivere juristische Auffassung, die in einer Urkundenformel weiter-
lebt, ist I 9bb-dd. Wichtig für die Urkundenformen sind I 7. 11.
13; II 3. 5. 6; zwei Formulare werden einander gegenübergestellt
I 7 und 9. 11 und 12; II 6 und 8. Endlich sei auf die an meh-
reren Stellen bezeugte eigenhändige Unterschrift der Zeugen hin-
gewiesen.
§ 3. Die Sprache. Als Abweichungen von der späteren
technischen Terminologie der Hanafiten oder Vulgarismen nenne ich:
jd! 1Ö5C3I UOI o. ä. I 9 bis; II 3 (bis). 5; liSCl o. ä.
9 Das kitäb adkär al-huqüq war-ruhün, 31 Blatt mit älterer Schrift, bildet
nach einer in meiner Kopie weggelassenen Notiz den neunten Teil.
 
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