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Levy, Ernst; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1930/31, 5. Abhandlung): Die römische Kapitalstrafe — Heidelberg, 1931

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https://doi.org/10.11588/diglit.40156#0007
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Die römische Kapitalstrafe.

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es keiner weiteren„künstlichen Herleitung.» — Mommsen1 bemerkt
zum «Begriff der Kapitalstrafe»: «... auf die Todesstrafe beschränkt
die römische Rechtssprache die poena capitis nicht. Der privat-
rechtlichen capitis deminutio entsprechend ist sie wohl von jeher
auf den Verlust der Freiheit und dps Bürgerrechts erstreckt worden;
wenn es für diesen Gebrauch an Belegen aus republikanischer
Zeit fehlt, so erklärt sich dies daraus, daß die spätere Republik die
strafrechtliche Entziehung der Freiheit und des Bürgerrechts weder
im öffentlichen noch im Privatrecht zuließ. Nachdem diese wieder
unter die Strafmittel eingetreten waren, wird der Begriff der causa
oder res capitalis immer in diesem weiteren Sinne gefaßt, aber in
technischer Rede auch darauf beschränkt; die den römischen Ad-
vokatenreden geläufige vage Erstreckung des caput auf den Voll-
besitz der bürgerlichen Rechte ist dem legalen Sprachgebrauch
fremd. Infolgedessen wird, wenn auch nicht mit fester Terminologie,
die Todesstrafe unterschieden von der nicht das Leben nehmenden
kapitalen, während bei jener wieder je nach den Formen der Hin-
richtung Abstufungen angenommen werden».
Es ist mir nicht klar geworden, wie Mommsen am Schlüsse
dazu gelangt, innerhalb der poena capitis nun doch eine tötende
und eine nichttötende unterschieden zu sehen. Seine vorangehenden
Sätze suchen im Gegenteil den «weiteren Sinn» als den alleinigen
zu erhärten. Daß die ältere Überlieferung dabei den Dienst ver-
sagt, räumen sie ein. Die «spätere Republik» aber wird durch
die interdictio aquae et ignis charakterisiert. Diese hat den status
civitatis gewiß nicht, wie Mommsen glaubt, unberührt gelassen.2
Aber selbst wenn sie es hätte, so kannte doch, wie gerade Mommsen
wiederholt zutreffend betont, dieselbe Epoche auch die Todesstrafe
des Bürgers faktisch nicht. Man müßte also erwarten, daß sie von
der Kapitalstrafe überhaupt schwiege. Das wiederum widerlegt der
Befund, und so greift Mommsen zu dem Ausweg, die «Kapitalstrafe»
hier im wesentlichen gerade auf die Interdiktion zu beziehen, insofern
der «Bannbruch in der Tat mit dem Tode bestraft ward und die
Interdiktion also als bedingte Todesstrafe bezeichnet werden konnte».3
Mommsen selbst findet diese Ausdrucksweise so «befremdend»4

1 907 f.
2 S. u. S. 204.
3 907, s. auch 650.
4 907.
 
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