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Ernst Levy:
Marc. 14 instit. (Nr. 163) D. 48, 4, 3: Lex duodecim tabu-
larura iubet eum, qni hostem concitaverit quive civem hosti
tradiderit, capite puniri.
Vor allem aber gilt das von den sehr zahlreichen Zeugnissen aus
dem Militärstrafrecht.1 Die hier herrschenden Sonderstrafen zählt
Mod. D. 49, 16, 3, 1 auf, nicht ohne hinzuzufügen, daß Soldaten
in metallum aut in opus metalli non dabuntur nec torquentur. Sie
werden in klassischer Zeit auch nicht mit Deportation bestraft2,
es sei denn nach vorangegangener Verabschiedung (Plin. ep. 6, 3,
153) oder da, wo wie bei unberechtigtem Eintritt in das Heer kein
eigentliches Militärverbrechen begangen ist (Menand. D. 49, 16, 4,
3. 44). Lediglich den Desertor, der sich nach mindestens fünf-
jähriger Fahnenflucht freiwillig wieder einfindet, begnadigen Severus
und Caracalla zur Deportation (Macer D. eod. 13, 6; ungenau Men.
D. eod. 5, 4). Aber diese Ausnahme5 bestätigt nur die Regel:
capite punire und capitis poena, die allein hier etwa dreißigmal be-
gegnen6 (besonders sprechend etwa in Men. D. 49, 16, 4, 1. 2; Tar-
runt. D. eod. 7 i. V. m. Marc. D. 48, 8, 3, 6), bezeichnen ausschließlich
die Todesstrafe.
Die hiermit betrachtete klassische Terminologie schafft klare
Grenzen. Capitalis umfaßt den Verlust des Lebens, der Freiheit,
des Bürgerrechts, und parallel damit gehen capitis accusare oder
reum facere, desgleichen (bei den Juristen nicht überliefert) iudicium
und causa7 capitis. Erwachsen war der weite Sprachgebrauch ja
aus der strafrechtlichen Lage der ausgehenden Republik, die für
den Bürger weder ein Verbrechen kannte, auf dem nur der Tod
stand, noch ein Verfahren, das nur zum Tode führen konnte.8
Er überdauerte aber auch die klassische Epoche, weil gerade die
Bewegungsfreiheit der Beamtenkognition seine Ursachen fortwirken
ließ. Auf der anderen Seite mußte die einzelne Strafe, die in
1 Dazu besondere A. Müller, Die Strafjustiz im röm. Heere in Neue Jahrb.
f. d. kla88. Altert. 9 (1906), 550ff. ; e. auch Mommsen 31 ff.
2 Das tritt bei Müller 558 nicht hinreichend hervor.
3 Wo Trajan aber nur auf Relegation erkannte.
4 Über den korrupten § 4 bei nächster Gelegenheit.
5 Keine Ausnahme bilden Men. D. 49, 16, 4, 11. 12, wo Nichtsoldaten
bestraft werden.
6 Die meisten Fälle im Titel D. 49, 16. — S. auch u. S. 55.
7 Zu C. 7, 66, 3 i. f. u. S. 60 f.
* Ob. S. 39.
Ernst Levy:
Marc. 14 instit. (Nr. 163) D. 48, 4, 3: Lex duodecim tabu-
larura iubet eum, qni hostem concitaverit quive civem hosti
tradiderit, capite puniri.
Vor allem aber gilt das von den sehr zahlreichen Zeugnissen aus
dem Militärstrafrecht.1 Die hier herrschenden Sonderstrafen zählt
Mod. D. 49, 16, 3, 1 auf, nicht ohne hinzuzufügen, daß Soldaten
in metallum aut in opus metalli non dabuntur nec torquentur. Sie
werden in klassischer Zeit auch nicht mit Deportation bestraft2,
es sei denn nach vorangegangener Verabschiedung (Plin. ep. 6, 3,
153) oder da, wo wie bei unberechtigtem Eintritt in das Heer kein
eigentliches Militärverbrechen begangen ist (Menand. D. 49, 16, 4,
3. 44). Lediglich den Desertor, der sich nach mindestens fünf-
jähriger Fahnenflucht freiwillig wieder einfindet, begnadigen Severus
und Caracalla zur Deportation (Macer D. eod. 13, 6; ungenau Men.
D. eod. 5, 4). Aber diese Ausnahme5 bestätigt nur die Regel:
capite punire und capitis poena, die allein hier etwa dreißigmal be-
gegnen6 (besonders sprechend etwa in Men. D. 49, 16, 4, 1. 2; Tar-
runt. D. eod. 7 i. V. m. Marc. D. 48, 8, 3, 6), bezeichnen ausschließlich
die Todesstrafe.
Die hiermit betrachtete klassische Terminologie schafft klare
Grenzen. Capitalis umfaßt den Verlust des Lebens, der Freiheit,
des Bürgerrechts, und parallel damit gehen capitis accusare oder
reum facere, desgleichen (bei den Juristen nicht überliefert) iudicium
und causa7 capitis. Erwachsen war der weite Sprachgebrauch ja
aus der strafrechtlichen Lage der ausgehenden Republik, die für
den Bürger weder ein Verbrechen kannte, auf dem nur der Tod
stand, noch ein Verfahren, das nur zum Tode führen konnte.8
Er überdauerte aber auch die klassische Epoche, weil gerade die
Bewegungsfreiheit der Beamtenkognition seine Ursachen fortwirken
ließ. Auf der anderen Seite mußte die einzelne Strafe, die in
1 Dazu besondere A. Müller, Die Strafjustiz im röm. Heere in Neue Jahrb.
f. d. kla88. Altert. 9 (1906), 550ff. ; e. auch Mommsen 31 ff.
2 Das tritt bei Müller 558 nicht hinreichend hervor.
3 Wo Trajan aber nur auf Relegation erkannte.
4 Über den korrupten § 4 bei nächster Gelegenheit.
5 Keine Ausnahme bilden Men. D. 49, 16, 4, 11. 12, wo Nichtsoldaten
bestraft werden.
6 Die meisten Fälle im Titel D. 49, 16. — S. auch u. S. 55.
7 Zu C. 7, 66, 3 i. f. u. S. 60 f.
* Ob. S. 39.