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Levy, Ernst; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1930/31, 5. Abhandlung): Die römische Kapitalstrafe — Heidelberg, 1931

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https://doi.org/10.11588/diglit.40156#0053
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Die römische Kapitalstrafe.

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(vgl. auch Alex. Sever. C. 9, 46, 1), so ist dagegen nichts zu er-
innern; der Genetiv capitis (seil, reum)1 hebt sich von dem für die
Todesstrafe technischen Ablativ wirksam ab.2
Anders verhält es sich mit zwei weiteren Stellen.
Ulp. D. eod. 14, 4 (Nr. 1172): Si tarnen quis libertum eo
crimine accusaverit, cuius poena non est capitis, verumtamen
iudicanti placuit augere poenam, non obest hoc patroni filio:
neque enim imperitia aut severitas iudicantis obesse debet
patroni filio, qui crimen levius inportavit.
Die Begründung hat Solazzi3 wegen des inportare für verdächtig
erklärt. Sie ist es vor allem sachlich deshalb, weil das augere poenam
ohne weiteres in der Macht des klassischen Kognitionsrichters liegt
und erst der spätere Absolutismus darin ein bedenkliches Ver-
fahren sieht, das er auf imperitia oder severitas des Richtenden
zurückzuführen trachtet.4 Die falsche Begründung aber wirft ihren
Schatten voraus. Sie ließ es angebracht erscheinen, die Farbe
des Tatbestandes stärker aufzutragen, als Ulpiau es getan hatte.
Das unmögliche quis (= patroni filius) mit dem nachhinkenden
patroni filio ist ein untrügliches Zeugnis für die ungeschickte Ver-
selbständigung des § 4. Im klassischen Zusammenhang muß er
sich anders an den § 3 (oben S. 44) angefügt haben, dessen
Gedanken er unmittelbar wTeiterführt; etwa so: si tarnen libertum
<alio> crimine accusaverit, verumtamen iudicanti placuit augere poenam,
non obest hoc (ei). Damit wäre alles Nötige gesagt gewesen, nur
nicht für den Nachfahren, der zur Vorbereitung seines Schlusses
1 So gewiß im Sinne des Juristen. — Ob derartige Genetive auch in der
Frühzeit so aufzufassen wären (dafür Stolz-Schmalz, Lat. Grammatik 4 (1910),
867 f.; Kühner-Stegmann, Gramm, cl. lat. Sprache II l 2 (1912), 464f.; dagegen
Leumann-Hofmann in der 5. Aufl. von Stolz-Schmalz I (1926) 402 f.), ist hier
nicht zu erörtern.
2 Capitis punire steht im Bereich des VJR., ja anscheinend sogar des
ThesLL. (III 418, 67) nur noch bei Ulp. 33 ed. D. 48, 20, 5 pr., wo es sich,
wie der Gegensatz zur Deportation (§ 1) und das quia prius serva poenae
efficüur (vgl. D. 28, 3, 6, 6; 48, 19, 12; eod. 29) zeigen, um Todesstrafe han-
deln muß. Der Relativsatz [quae■—publicat/ ist anknüpfungshalber (vgl. Lenel
Nr. 964) eingeschoben; ob von hier aus ein Verdacht auch auf die Eingangs-
worte fällt, ist kaum zu entscheiden. — Die entsprechenden Wendungen
capitis damnare und condemnare sind der profanen Rede seit Cicero ganz ge-
läufig (ThesLL. III 419, 57 ff. und allgemein zu derartigen Genetiven Kühner-
Stegmann aaO. 466 f.), der Rechtssprache aber dauernd fremd.
3 Arch. giur. 94, 5.
4 Darüber an anderer Stelle.
 
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