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Levy, Ernst; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1930/31, 5. Abhandlung): Die römische Kapitalstrafe — Heidelberg, 1931

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https://doi.org/10.11588/diglit.40156#0068
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68

Ernst Levy:

erläutert zu haben scheiut. Speziell gebraucht sei capitalis
hier in dem Sinne, daß es «blutig», also todbringend, bedeute.
Diese Ansicht hatte Erfolg, den Erfolg, daß die Kompilatoren sie
in den Wortlaut der Konstitution einarbeiteten.* 1 Vorher enthielt
er sie nicht. Patrikios brachte es eben nicht über sich, wirklich-
keitsfremd überall den Ahnen nachzubeten. So gehemmt die Exe-
geten von Beryt der großen Überlieferung gegenüberstanden:
bisweilen setzt sich die Anschauung ihrer eigenen Tage zwar auf
methodisch fragwürdigem Wege, aber im Ergebnis doch übermächtig
durch. Und so haben wir hier einen dokumentarischen Beweis
für den Abstand des capitalis-Begriffes im 5. und 6. Jahrh. von
dem des zweiten und noch des dritten.
Zugleich auch eine «preuve directe» für den Einfluß von
Beryt auf Justinians Kompilation. Aber Collinet, der dies, ohne
die bedeutende Studie Zachaeiaes zu kennen, richtig darlegt, will
das Ergebnis nur für den Codex nutzbar machen und gesteht
schmerzlich, für eine Beeinflussung der Digesten bisher keinen
«direkten» Beleg nennen zu können.2 Warum nicht D. 48, 21, 1?
Offenbar darum, weil Thalelaios diese Stelle anführt als ßor]hüuv tuj
"Hpun TTaTpiKiuj. Aber das ßor|9eiv braucht nichts anderes zu be-
sagen als zuvor das ßeßaiouv. Es kann hier nichts anderes sagen.
Denn hätte das Digestenfragment den "Hpuue«; bereits in seiner
heutigen Gestalt Vorgelegen, so hätte Patrfldos sich seine Argu-
mentation unnötig erschwert, und die Lehre des Eudoxios, die
ausdrücklich Deportation und Metalla einbezieht, wäre schlechter-
dings unbegreiflich. Darum muß die letzte Hälfte des fr. 1 ganz
ebenso nachträglich — und zwar unter des Patrikios Einwirkung
— hergestellt sein wie die der c. 18, und der Hinweis des Thale-
laios darauf ist eine preuve directe.3 Im Westen erwähnt eine so

-in beabsichtigtem Gegensatz zu den y^viKai, den er ja seiner ganzen Exegese
zugrunde legte. Also kann ibucöq hier nur «specialis» sein. Gerade die Papyri
des 5.—7. Jahrh. haben ja die Gegenüberstelluug tbiKÜjq Kai yeviKlK häufig
(Preisigke v. yevtKÖi;).
1 Sie beschränkten sich übrigens nicht auf die Zufügung der Worte qune
sanguinis poenam non ingerunt, wie Zachariae und Collinet annehmen; s. viel-
mehr die ob. S. 66 5 Genannten.
2 aaO. 17; auch Eev. hist. 7 (1928), 582.
3 Eine Andeutung des Vorgangs bietet auch der Index des Dorotheos
zum fr. 1:.biexpivav (!) oi ßaaiAeic; .... toütq be Kpaxet . • . (Hembach V
885, schob em).
 
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