Die römische Kapitalstrafe.
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eine Umschreibung des lat. His qui rei capitalis damnantur . . .
erachtet, und ähnlich übersetzen Seckel-Meyer1 «wer wegen Mordes
oder sonstiger Kapitalverbrechen bestraft . . . ist». Aber Wilcken2
hat unter Hinweis auf den typisch hellenistischen Gegensatz von
dpapxfmaTa crfVorigaTa3 und auf die in Amnestieerlassen mehrfach
begegnende Zusammenstellung des Mordes mit anderem Verbrechen
(iepocmXia) Bedenken geäußert und griechischen Urtext und Ursprung
des § 36 vermutet. Wie ich glaube, mit Recht. Eine Vorlage,
wie Lenel-Partsch sie vorschlagen, wäre doch wohl unmittelbarer
übertragen worden. Denn obsclion für die Wiedergabe von capi*
talis ein gleichartiger Ersatz vielleicht nicht zur Verfügung gestanden
zu haben scheint4, so wäre doch, wie die Kyreneedikte zeigen, mit
bdvaToc;, davamoc;, {favaxriGpöpoc; oder sonstwie ohne Zweifel zu helfen
gewesen. Insbesondere das Beispiel des cpovoq kann nur von Grie-
chen stammen, denen er als Muster des apapippa vor Augen stand5 *,
während die lateinische Sprache dieser Zeit erst zögernd anfing,
in dem lexfremden homicidium sich einen Fachausdruck zu bilden.6 7
Wir müssen bis auf Konstantius heruntergehen, um eine unmittel-
bare Parallele zu finden: in homicidii crimine et in aliis . . . graviori-
bus causis heißt es in CT. 9, 40, 4 = CJ. 9, 47, 18 pr. (346). Ent-
scheidend dürfte die sachliche Erwägung sein, daß die Einziehung
des Vermögens in den Rechtsbüchern nicht an den Grund, sondern
an den Inhalt der Verurteilung geknüpft wird: sota- sententia, non
genus criminis spectatur sagt Marcian. D. 48, 19, 12 für den status
damnatorum, dessen Degradierung als Ursache des Vermögens-
verlustes gilt: JDamnaüone bona publicantur, cum aut vita adimatur
aut civitas, aut servilis condicio irrogatur (Call. D. 48, 20, 1 pr.). Und
das war der Gesichtspunkt auch schon zur Zeit des Gnomonaus-
1 Zum sogen. Gnomon des Idios Logos, Sitzungsber. der Preuß. Akad.
1928, 445.
2 Urk. d. Ptolemäerzeit I 499 f.
3 S. ob. S. 42 4.
4 Vgl. ob. S. 411
0 Maschke, Willenslehre im gr. R. 36 ff., 52; Stroux(- Wexger) 29 f.; vgl.
auch Taubenschlag, Strafrecht in den Papyri 8 ff., 79 ff. — Dazu Cass. Dio 52,
20 i. f.: bixaq . . . TtApv rtuv qpoviKÜjv.
n VJR. III 251; s. auch Mommsen 613; Strocx 295.
' Oder: wieder zu bilden, wenn, w7ie Wackernagel, Gnomon 6, 458ff.
soeben vermutet, yarricida in ältester Zeit den «Mörder schlechthin» be-
deutet hat.
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eine Umschreibung des lat. His qui rei capitalis damnantur . . .
erachtet, und ähnlich übersetzen Seckel-Meyer1 «wer wegen Mordes
oder sonstiger Kapitalverbrechen bestraft . . . ist». Aber Wilcken2
hat unter Hinweis auf den typisch hellenistischen Gegensatz von
dpapxfmaTa crfVorigaTa3 und auf die in Amnestieerlassen mehrfach
begegnende Zusammenstellung des Mordes mit anderem Verbrechen
(iepocmXia) Bedenken geäußert und griechischen Urtext und Ursprung
des § 36 vermutet. Wie ich glaube, mit Recht. Eine Vorlage,
wie Lenel-Partsch sie vorschlagen, wäre doch wohl unmittelbarer
übertragen worden. Denn obsclion für die Wiedergabe von capi*
talis ein gleichartiger Ersatz vielleicht nicht zur Verfügung gestanden
zu haben scheint4, so wäre doch, wie die Kyreneedikte zeigen, mit
bdvaToc;, davamoc;, {favaxriGpöpoc; oder sonstwie ohne Zweifel zu helfen
gewesen. Insbesondere das Beispiel des cpovoq kann nur von Grie-
chen stammen, denen er als Muster des apapippa vor Augen stand5 *,
während die lateinische Sprache dieser Zeit erst zögernd anfing,
in dem lexfremden homicidium sich einen Fachausdruck zu bilden.6 7
Wir müssen bis auf Konstantius heruntergehen, um eine unmittel-
bare Parallele zu finden: in homicidii crimine et in aliis . . . graviori-
bus causis heißt es in CT. 9, 40, 4 = CJ. 9, 47, 18 pr. (346). Ent-
scheidend dürfte die sachliche Erwägung sein, daß die Einziehung
des Vermögens in den Rechtsbüchern nicht an den Grund, sondern
an den Inhalt der Verurteilung geknüpft wird: sota- sententia, non
genus criminis spectatur sagt Marcian. D. 48, 19, 12 für den status
damnatorum, dessen Degradierung als Ursache des Vermögens-
verlustes gilt: JDamnaüone bona publicantur, cum aut vita adimatur
aut civitas, aut servilis condicio irrogatur (Call. D. 48, 20, 1 pr.). Und
das war der Gesichtspunkt auch schon zur Zeit des Gnomonaus-
1 Zum sogen. Gnomon des Idios Logos, Sitzungsber. der Preuß. Akad.
1928, 445.
2 Urk. d. Ptolemäerzeit I 499 f.
3 S. ob. S. 42 4.
4 Vgl. ob. S. 411
0 Maschke, Willenslehre im gr. R. 36 ff., 52; Stroux(- Wexger) 29 f.; vgl.
auch Taubenschlag, Strafrecht in den Papyri 8 ff., 79 ff. — Dazu Cass. Dio 52,
20 i. f.: bixaq . . . TtApv rtuv qpoviKÜjv.
n VJR. III 251; s. auch Mommsen 613; Strocx 295.
' Oder: wieder zu bilden, wenn, w7ie Wackernagel, Gnomon 6, 458ff.
soeben vermutet, yarricida in ältester Zeit den «Mörder schlechthin» be-
deutet hat.