Wolf Alt:
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warten. Außerdem befinden sich im Yat. Gr. 2306 zwei weitere
Palimpsestblätter aus einer Handschrift des 6. Jh. mit 8 Kolumnen
eines unbekannten attischen Autors, auf die ich a. 0. zurückkom-
men werde.
Bei genauerem Zusehen zeigte es sich, daß sämtliche Blätter
dreifach beschrieben sind. G. Mercati glückte es den in einer
sehr frühen Minuskel geschriebenen mittleren Text mit den sog.
Nomokanones in 50 Titeln1 zu identifizieren. Die Schrift gehört in
die schwer datierbaren Anfänge der Minuskel, etwa aus dem 7. Jh.
Damals also sind die Unzialhandschriften aus dem 5. und 6. Jh.
bereits verarbeitet. Zu diesem Texte gehören auch die sog. Strabon-
scholien, die Cozza-Luzi irrtümlich auf den Unzialtext bezogen
hatte. Durch diese Feststellung kompliziert sich die Geschichte der
Blätter nicht unerheblich. Nach dem Urteil Mercatis sind die
Kanones nicht in der Provinz geschrieben, sondern vermutlich in
K’pel. Erst diese Handschrift wäre also nach Unteritalien geschickt
und dort im 10. Jh. zum zweiten Male verarbeitet. Daß die K anones
bereits in Italien geschrieben sind, kann für sehr unwahrscheinlich
gelten. Jedenfalls ist die Möglichkeit weitere Strabonblätter zu
finden, sehr herabgesetzt, zumal durch die Wiederherstellung der
Handschrift 3. Hand die Blätter von Grotta Ferrata in den Vat.
Gr. 2306 eingepaßt sind2. Wir haben einstweilen außer den beiden
Handschriften V1 und V2 keine Spur von Strabonblättern. Wold
aber wäre es gut möglich, daß sich weitere Reste des unvollstän-
digen Yat. Gr. 2306 finden. Es ist ein Text des Pentateuch oder
1 Krumbacher, Byzant. Literaturgeschichte S. 607. Es muß ein um-
fangreicher Kodex gewesen sein; Mercati ist es gelungen 2 Ternionen zu iden-
tifizieren: Ternio μδ bestand aus Fol. 196 184 200 197 182 201 und enthielt
aus der Collectio constitutionum E'cclesiasticarum (sog. Tripartita) p. 1264, 18
(der Ausgabe von Justellus Paris 1667) bis p. 1272, 10. Ternio μς bestand aus
Fol. 188X182 190X193 und enthielt p. 1282, 45 bis p. 1294. Danach würde
die Tripartita etwa die Ternionen 40—51 umfaßt haben. Ferner findet sich
Fol. 216 des Strabonpalimpsest (die eben genannten Blätter sind zwar auch
reskribiert, haben aber keinen Unzialtext unter der Minuskel) eine Zeile des
Nomokanon in XIV Titeln, vgl. Pitra Iuris eccles. Graecorum historia et
monumenta II p. 541, 1 = Tit. IX cap. 1, p. 963, 9 Just. Obgleich sich
dieser Text wegen der blassen und leichter zu tilgenden Tinte schwer liest, ist
zu hoffen, daß es gelingt, dieses Denkmal aus der Entstehungszeit des Nomo-
kanon mit Hilfe der gedruckten Texte wiederaufzubauen.
2 Damit erledigt sich meine von Mercati damals schon nicht gebilligte
Vermutung 1. Bericht S. 4, 3.
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warten. Außerdem befinden sich im Yat. Gr. 2306 zwei weitere
Palimpsestblätter aus einer Handschrift des 6. Jh. mit 8 Kolumnen
eines unbekannten attischen Autors, auf die ich a. 0. zurückkom-
men werde.
Bei genauerem Zusehen zeigte es sich, daß sämtliche Blätter
dreifach beschrieben sind. G. Mercati glückte es den in einer
sehr frühen Minuskel geschriebenen mittleren Text mit den sog.
Nomokanones in 50 Titeln1 zu identifizieren. Die Schrift gehört in
die schwer datierbaren Anfänge der Minuskel, etwa aus dem 7. Jh.
Damals also sind die Unzialhandschriften aus dem 5. und 6. Jh.
bereits verarbeitet. Zu diesem Texte gehören auch die sog. Strabon-
scholien, die Cozza-Luzi irrtümlich auf den Unzialtext bezogen
hatte. Durch diese Feststellung kompliziert sich die Geschichte der
Blätter nicht unerheblich. Nach dem Urteil Mercatis sind die
Kanones nicht in der Provinz geschrieben, sondern vermutlich in
K’pel. Erst diese Handschrift wäre also nach Unteritalien geschickt
und dort im 10. Jh. zum zweiten Male verarbeitet. Daß die K anones
bereits in Italien geschrieben sind, kann für sehr unwahrscheinlich
gelten. Jedenfalls ist die Möglichkeit weitere Strabonblätter zu
finden, sehr herabgesetzt, zumal durch die Wiederherstellung der
Handschrift 3. Hand die Blätter von Grotta Ferrata in den Vat.
Gr. 2306 eingepaßt sind2. Wir haben einstweilen außer den beiden
Handschriften V1 und V2 keine Spur von Strabonblättern. Wold
aber wäre es gut möglich, daß sich weitere Reste des unvollstän-
digen Yat. Gr. 2306 finden. Es ist ein Text des Pentateuch oder
1 Krumbacher, Byzant. Literaturgeschichte S. 607. Es muß ein um-
fangreicher Kodex gewesen sein; Mercati ist es gelungen 2 Ternionen zu iden-
tifizieren: Ternio μδ bestand aus Fol. 196 184 200 197 182 201 und enthielt
aus der Collectio constitutionum E'cclesiasticarum (sog. Tripartita) p. 1264, 18
(der Ausgabe von Justellus Paris 1667) bis p. 1272, 10. Ternio μς bestand aus
Fol. 188X182 190X193 und enthielt p. 1282, 45 bis p. 1294. Danach würde
die Tripartita etwa die Ternionen 40—51 umfaßt haben. Ferner findet sich
Fol. 216 des Strabonpalimpsest (die eben genannten Blätter sind zwar auch
reskribiert, haben aber keinen Unzialtext unter der Minuskel) eine Zeile des
Nomokanon in XIV Titeln, vgl. Pitra Iuris eccles. Graecorum historia et
monumenta II p. 541, 1 = Tit. IX cap. 1, p. 963, 9 Just. Obgleich sich
dieser Text wegen der blassen und leichter zu tilgenden Tinte schwer liest, ist
zu hoffen, daß es gelingt, dieses Denkmal aus der Entstehungszeit des Nomo-
kanon mit Hilfe der gedruckten Texte wiederaufzubauen.
2 Damit erledigt sich meine von Mercati damals schon nicht gebilligte
Vermutung 1. Bericht S. 4, 3.