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Brinkmann, Carl; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1931/32, 3. Abhandlung): Der Nationalismus und die deutschen Universitäten im Zeitalter der deutschen Erhebung — Heidelberg, 1932

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https://doi.org/10.11588/diglit.40161#0008
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Carl Brinkmann:

neuerlich die Studierenden auf einigen Unserer Akademien sehr
grobe, die öffentliche Ruhe störende Exzesse begangen, Wir zur
Vorbeugung ähnlichen Unfugs die ernstlichsten und kräftigsten
Maßregeln zu ergreifen nötig gefunden haben.“ Das Schrifttum
über die erste preußische Reformzeit von Godefroy Cavaignacs
„Formation de la Prusse Contemporaine“ (1891) bis zu Otto
IIintres klassischem Aufsatz über „Preußische Reformbestrebun-
gen vor 1806“ (1896) hat wegen seiner überwiegenden Aufmerksam-
keit auf die unmittelbare Wirtschaftspolitik diese sozialgeschicht-
lichen Zusammenhänge nicht weiter herangezogen. Dennoch muß,
meine ich, jedes tiefere Verständnis der deutschen Geistesgeschichte
jener Epoche von hier ausgehen. Die Verordnung fährt nach den
angeführten Eingangsworten fort: „Die Nachsicht, mit welcher bis
jetzt diejenigen Studierenden behandelt worden/welche sich Un-
gezogenheiten und Ausschweifungen erlaubt, und hauptsächlich die
Gelindigkeit der bis jetzt in solchen Fällen erkannten Strafen, haben
die eingebildeten Jünglinge veranlaßt, ihren Frevel soweit zu trei-
ben, daß solcher der öffentlichen Sicherheit gefährlich geworden.
Für diese zu sorgen, ist die Pflicht der Polizei jeden Orts, deren
Anordnungen um deswillen auch diejenigen Folge leisten müssen,
welche sonst wegen ihres Standes nur die Gerichtsbarkeit der
Landes-Ivollegien anerkennen dürften. Nur allein auf Akademien
erstreckte sich bis jetzt die Gewalt der Polizei nicht über die Studie-
renden, welchen der Vorzug gestattet war, bloß den akademischen
Gerichten untergeordnet zu sein. Allein eines solchen Vorzugs
machen sich diejenigen völlig unwürdig, welche die öffentliche
Sicherheit stören und an Tumulten Teil nehmen. Wir setzen daher
hierdurch vorläufig fest, daß, sobald auf einer unserer Akademien
dergleichen Exzesse vorfallen, die Ausmittelung und Verliaft-
nehmung der Verbrecher nicht mehr den akademischen Gerichten,
sondern dem Polizei-Directori jeden Orts obliegen soll, welcher sich
nötigenfalls militärischen Beistand zu erbitten hierdurch autorisiert
wird.“ Das Strafverfahren wird dann dem Territorialstaat ent-
sprechend je nach den zuständigen Regierungen, d. h. damals Ober-
gerichten, für Frankfurt a. d. 0. und Halle, Königsberg, Duisburg
und Erlangen einzeln geregelt, soll aber durch Vorlage der Urteile
vor der Verkündung beim Justizdepartement zentralisiert werden.
Für die von den Polizeidirektionen zu vollstreckenden Strafmaße
soll gelten, daß „bei groben die öffentliche Sicherheit störenden
Exzessen in keinem Fall auf Geldlmße oder Relegation, sondern
 
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