Der Nationalismus und die deutschen Universitäten.
25
Duellgesetze der preußischen Universitäten und fertigt den Vor-
schlag öffentlicher Geißelung der Duellanten, den die 1798 in Berlin
anonym erschienene Schrift des Hallenser Philosophen L. H. v. Ja-
cob „Über die Universitäten von Deutschland“ (S. 186f.) gemacht
hatte, kurz ab: „Es widersteht einem, solche Räsonnements zu
rügen“.
Ein gleich patriarchalisches Verhältnis zu den Studenten emp-
fiehlt Meiners bei Erörterung der studentischen Schuldrechts-
fragen, die neben der Entziehung der akademischen Gerichtsbarkeit
und Eigenverwaltung damals eine der Hauptangriffslinien der libe-
ralen Reformer bildeten (1, 189f.): „Die Schuldensachen von Stu-
dierenden gehören nicht deswegen vor die akademischen Gerichte,
damit die Studierenden ein Vorrecht vor Anderen ihres Alters ge-
nießen, sondern weil akademische Gerichte solche Sachen allein auf
eine ersprießliche Art besorgen können. Bei Schuldklagen gegen
Studierende ist es nicht bloß darum zu tun, einem Gläubiger zu
einer rechtmäßigen Forderung zu verhelfen, sondern vielmehr, den
Schulden-Zustand der Studierenden kennen zu lernen, also genau
zu erfahren, auf welche Art und in welchen Graden ein junger
Mensch in Schulden geraten ist: wer ihn entweder durch über-
mäßiges Kreditgeben oder durch böse Beispiele und Ränke dazu
verleitet habe. Es liegt ferner der akademischen Obrigkeit viel
daran, daß junge Leute, die mehrmal wegen Schulden zitiert worden
sind, bei Zeiten gewarnt: wenn die Warnungen nichts helfen, daß
Vormünder oder Eltern hei Zeiten unterrichtet werden, damit diese
ihre Warnungen mit denen der Obrigkeit verbinden und ihre Söhne
und Mündel aus den ersten Unordnungen herausreißen, auch, wenn
noch immer etwas zu fürchten ist, die Verschwender öffentlich oder
heimlich kreditlos machen oder eine Zeitlang zu Hause nehmen
können. Welche andere als eine väterliche akademische Obrigkeit
würde diese Bemühungen unentgeltlich übernehmen44?“
Freilich hing die besondere Betonung des ständisch-sonder-
rechtlichen Moments in dem englischen Göttingen offenbar auch
noch mit einem Gegensatz zusammen, der sich außerhalb des
protestantisch-katholischen im deutschen Universitätsleben gerade
damals aufzutun begann: dem Gegensatz zwischen den großen und
von einem wohlhabenden Studentenpublikum besuchten Universi-
täten und den kleineren und ärmeren, für die Michaelis und Mei-
44 Die Regelung des Studentenkredits im preußischen ALR. 2, 12, 99IT.
olgt nach den hier vorgetragenen Gedanken.
25
Duellgesetze der preußischen Universitäten und fertigt den Vor-
schlag öffentlicher Geißelung der Duellanten, den die 1798 in Berlin
anonym erschienene Schrift des Hallenser Philosophen L. H. v. Ja-
cob „Über die Universitäten von Deutschland“ (S. 186f.) gemacht
hatte, kurz ab: „Es widersteht einem, solche Räsonnements zu
rügen“.
Ein gleich patriarchalisches Verhältnis zu den Studenten emp-
fiehlt Meiners bei Erörterung der studentischen Schuldrechts-
fragen, die neben der Entziehung der akademischen Gerichtsbarkeit
und Eigenverwaltung damals eine der Hauptangriffslinien der libe-
ralen Reformer bildeten (1, 189f.): „Die Schuldensachen von Stu-
dierenden gehören nicht deswegen vor die akademischen Gerichte,
damit die Studierenden ein Vorrecht vor Anderen ihres Alters ge-
nießen, sondern weil akademische Gerichte solche Sachen allein auf
eine ersprießliche Art besorgen können. Bei Schuldklagen gegen
Studierende ist es nicht bloß darum zu tun, einem Gläubiger zu
einer rechtmäßigen Forderung zu verhelfen, sondern vielmehr, den
Schulden-Zustand der Studierenden kennen zu lernen, also genau
zu erfahren, auf welche Art und in welchen Graden ein junger
Mensch in Schulden geraten ist: wer ihn entweder durch über-
mäßiges Kreditgeben oder durch böse Beispiele und Ränke dazu
verleitet habe. Es liegt ferner der akademischen Obrigkeit viel
daran, daß junge Leute, die mehrmal wegen Schulden zitiert worden
sind, bei Zeiten gewarnt: wenn die Warnungen nichts helfen, daß
Vormünder oder Eltern hei Zeiten unterrichtet werden, damit diese
ihre Warnungen mit denen der Obrigkeit verbinden und ihre Söhne
und Mündel aus den ersten Unordnungen herausreißen, auch, wenn
noch immer etwas zu fürchten ist, die Verschwender öffentlich oder
heimlich kreditlos machen oder eine Zeitlang zu Hause nehmen
können. Welche andere als eine väterliche akademische Obrigkeit
würde diese Bemühungen unentgeltlich übernehmen44?“
Freilich hing die besondere Betonung des ständisch-sonder-
rechtlichen Moments in dem englischen Göttingen offenbar auch
noch mit einem Gegensatz zusammen, der sich außerhalb des
protestantisch-katholischen im deutschen Universitätsleben gerade
damals aufzutun begann: dem Gegensatz zwischen den großen und
von einem wohlhabenden Studentenpublikum besuchten Universi-
täten und den kleineren und ärmeren, für die Michaelis und Mei-
44 Die Regelung des Studentenkredits im preußischen ALR. 2, 12, 99IT.
olgt nach den hier vorgetragenen Gedanken.