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Schwerin, Claudius; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1932/33, 3. Abhandlung): Rituale für Gottesurteile — Heidelberg, 1933

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https://doi.org/10.11588/diglit.40165#0022
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22

Claudius Frh. v. Schwerin:

Daraus ergibt sich die Notwendigkeit einer alternativen
Stellungnahme. Hatte das Abendmahl den Sinn einer probatio,
so ist es m. E. dem ursprünglichen Ritual abzusprechen. Es ist
dann ein Superfluum, das als spätere Zutat, aber nicht als ur-
sprünglicher Teil verständlich ist. Sollte es aber nur im Hinblick
auf die probatio gegeben werden, so kann es dem Ritual von Anfang
an angehört haben.
Nimmt man an, daß es gefehlt hat, so folgt daraus weiter,
daß auch die erste adiuratio der ursprünglichen Fassung fremd
war. Denn diese hängt innerlich untrennbar mit der Kommunion
zusammen. Gerade in dieser Folge aber liegt m. E. ein Grund,
sich auf diesen Standpunkt zu stellen. Denn die erste adiuratio
weist eine sie verdächtigende Besonderheit auf. Im Gegensatz zu
der coniuratio aquae und auch der zweiten adiuratio hominis ist
sie nämlich an der ihr im Verlauf .des Ordalhergangs zukommenden
Stelle auch in den Codices eingefügt, in denen jene am Ende der
liturgischen Anweisungen stehen. Da diese Schlußstellung aber
gerade in den älteren Texten Regel ist, so wird man darin die ur-
sprüngliche Stellung sehen dürfen und es bleibt zunächst unklar,
warum mit der ersten adiuratio anders verfahren wurde, als mit
den übrigen Adiurationen. Verständlich aber wird es, wenn man
annimmt, daß die erste adiuratio im Zusammenhang mit den zu
ihr gehörigen Anweisungen später eingefügt wurde.
4. Ergänzend weise ich noch hin auf die Verschiedenheit der
Adressaten des Ordo. Die Mehrzahl seiner Bestimmungen gilt
unbestritten dem Priester, der dabei ausdrücklich genannt ist. Von
ihm wird gesprochen in der dritten Person. Daneben aber stehen
Bestimmungen, die imperativische Form haben oder in direkter
Rede in der zweiten Person formuliert sind. Auch bei diesem
Gegensatz handelt es sich nicht um ein unregelmäßiges Schwanken
in der Fassung, sondern um eine regelmäßige Verteilung. So ist
regelmäßig der Anfang: cum homines vis mittere ad probationem,
wobei ganz dahingestellt bleiben kann, von wem hier die Rede ist.
Ebenso sind es die Imperative accipe und duc (deduc), mit geringen
Ausnahmen auch /ac, die jedenfalls die gleiche Adresse haben wie
vis. Von da ab läuft der Ordo in der dritten Person. Nur am
Schluß zeigt sich ein Schwanken zwischen haec autem omnia
facere debeal ieiunus und facere debes. Ein solcher Wechsel in der
Fassung kommt auch sonst in älteren Ritualen vor1. Was ihn im

1 Vgl. z. B. Marte ne a. a. 0. I 45.
 
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