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Schwerin, Claudius; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1932/33, 3. Abhandlung): Rituale für Gottesurteile — Heidelberg, 1933

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https://doi.org/10.11588/diglit.40165#0023
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Rituale für Gottesurteile.

23

vorliegenden Falle auszeichnet, ist seine Regelmäßigkeit, die
wiederum in engem Zusammenhang steht mit der Verschiedenheit
des Adressaten.
Betrachtet man den Ordo im Ganzen, einschließlich aller
Gebete und Benediktionen unter dem Gesichtspunkt der Frage
nach der Ursprünglichkeit, so hat sich aus den letzten Ausführungen
eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür ergeben, daß die beiden
adiurationes hominis ihm in seiner ältesten Fassung nicht angehört
haben. Die coniuratio aquae dagegen ist sachlich nicht wegzu-
denken und wird ja auch in einem unverdächtigen Teil des Rituals
ausdrücklich angeordnet. Frägt man nur nach dem ältesten
durch die handschriftliche Überlieferung gesicherten Text, so wird
man diesem die adiuratio ad homines (Z 5), die coniuratio aquae
(Z 1) und die adiuratio ad hominem (Z 3) zuschreiben müssen.
Dafür spricht entscheidend die Tatsache, daß diese drei in allen
einigermaßen vollständigen Ordines Vorkommen, in einer Reihe
von ihnen allein. Was andere Ordines, namentlich jüngere und
kompilierte, hinzufügen, ist zum Teil singulär1, zum anderen Teil
eine das gewöhnliche Maß übersteigende Umbildung regulärer
Fassung2. Zu den jüngeren Stücken gehört auch die benedictio
aquae und eine Reihe von Gebeten.
E. Endlich sind wir beim Kaltwasserritual in der Lage, auch
einen Einblick in die ursprüngliche Reihenfolge der Stücke tun zu
können. Betrachtet man nämlich den Ordo des Codex Vaticanus
(A 18), so fällt im Gegensatz zu den Ordines der meisten Sammel-
handschriften auf, daß die coniuratio aquae und die coniuratio
hominis angefügt sind, nachdem der ganze Hergang heim Ordal
geschildert ist. Beide sind nicht an der Stelle eingereiht, an der
sie zur Verwendung kommen. Das gleiche Bild der Anfügung
zeigt A 17, A 19 und A 21. Dabei ist in A 19 der Tatbestand da-
durch noch besonders unterstrichen, daß die Schilderung des
Ordalvollzuges von der coniuratio aquae ab nach dem Text der
Coniurationen noch einmal folgt. Die anfügende Ordnung hat
auch noch der Codex Parisiensis (II 2) unter den Sammelhand-
schriften bewahrt.
Im Ganzen genommen ist also die Anfügung der beiden Con-
iurationen allen Ritualen des 9. und 10. Jahrhunderts eigen mit
Ausnahme von A 22 und I 2. Da aber diese auch sonst abweichen,

1 So VIII 1 m; IX 3b; XIV 1 g.
2 So typisch A19e und I.
 
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