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Schwerin, Claudius; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1932/33, 3. Abhandlung): Rituale für Gottesurteile — Heidelberg, 1933

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https://doi.org/10.11588/diglit.40165#0028
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28

Claudius Frh. y. Schwerin:

ist, sondern nur das der Eidformel im engsten Sinn, also z. B. sic
me deus adiuvet. Ob man sich für diese oder für jene Erklärung
entscheidet, ist nicht wesentlich. Denn beide zeigen, daß es Mög-
lichkeiten der Erklärung gibt und nehmen jedenfalls einem Gegen-
argument aus 10 n die zwingende Kraft.
Geht man dem zuletzt Ausgeführten gemäß davon aus, daß
die besprochenen Worte einen Eid darstellen, so ist weiter zu
fragen, ob dieser Eid dem Ritual der Eisenprobe von Anfang an
angehörte. Dazu ist vorweg zu sagen, daß eine Erklärung dieses
Inhalts im Rahmen eines Ordalrituals nicht auffällig ist. Denn der
Versuch einer Beeinflussung des Ordals durch betrügerische Mittel
war wohl ebenso häufig, wie seine Abwehr in Adiurationen und
Gebeten. Im übrigen spricht manches für einen späteren Einschub
der Formel. In erster Linie die verschiedene Stellung, die nicht
nur im Verhältnis zur Eidanweisung vorliegt. Denn in V geht der
Eid dem Herausnehmen des Eisens vor, in IX folgt er ihm nach
unter Dazwischenschiebung einer benedictio ferri. In den Ordines
III schließt sich an das Herausnehmen des Eisens zunächst ein
Gebet an, dann die adiuratio des Probanden und erst an diese der
Eid, sodaß das Eisen erkaltet sein mußte. Ferner ist auffällig, daß
nach einem Teil der Ordines der Eid in allen Fällen geleistet werden
mußte, während er in IX und XVI davon abhängig gemacht ist,
daß aliqua infidelitatis suspitio in eo habeatur. Endlich ist auch der
Wortschatz der Eidformel und der sie begleitenden Sätze eigen-
tümlich, insbesondere durch discussio, securitas, criminatus und
criminosus. Immerhin kann man zweifeln, ob diese Momente aus-
reichen, den Eid des Probanden der ursprünglichen Fassung des
Eisenrituals abzusprechen1.
Neben der responsio erwähnt III in 2q, wie schon oben fest-
gestellt, ein deprecari super se divinum testimonium des criminosus.
Was diese deprecatio ist, wird nicht gesagt, eine Formel für sie
nicht überliefert. Dies ist bei der Reichhaltigkeit der Ordines an
Gebeten und sonstigen Formeln immerhin auffällig und legt den
Gedanken nahe, daß die Worte, die oben als Eid angesprochen
wurden, der deprecatio dienten, daß also das deprecari nichts
1 Eine Frage für sich ist es, welche Funktion dieser Eid hat. Darauf
aber ist eine Antwort nur im Zusammenhang mit dem materiellen Ordalrecht
möglich. Hier möchte ich nur bemerken, daß ich die Gleichheit mit dem Eide
in Lex. Fris. 3, 8; II As 23 (so Brunner—v.Schwerin DRG. II2 579) noch
nicht für bewiesen halte. Der aus II As 23 ersichtliche Inhalt ist jedenfalls ein
anderer.
 
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