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Schwerin, Claudius; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1932/33, 3. Abhandlung): Rituale für Gottesurteile — Heidelberg, 1933

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https://doi.org/10.11588/diglit.40165#0027
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Rituale für Gottesurteile.

27

Text auf die adiuratio des Probanden durch den Priester folgt.
Wort und Sinn entstammen der liturgischen Sprache. Keinen Auf-
schluß geben auch die einleitenden Worte in AlOm: tune ille,
qui discutiendus est, dicat, und die des Cod. Noviom. (III 2p):
tune dicat ipse criminosus haec verba. Dagegen legt die Formulie-
rung dieses Eingangs in V 4h: tune ille, qui discutiendus est,
iuret dicens, nahe, in den Worten des Probanden einen Eid zu
sehen. Damit steht in Einklang die noch ausführlichere Fassung
in IX ln und XVI le: deinde .... iuret in altari aut in cruce
vel in euangelio sive capsa his verbis dicens. Gestützt wird diese
Annahme eines Eides des Probanden dadurch, daß auch in 10n
und IX lo von einem solchen Eide die Rede ist, daß die Konstruk-
tion dem Bau der Eidformel entspricht1 und daß in einem Ordo
der in Frage stehende Text das Rubrum sacramentum hat2.
Dieser Auslegung könnte entgegengehalten werden, daß in
10 n die Worte tune faciat sacramentum auf die zur Besprechung
stehende Formel folgen und daß diese in IX lo ebenso dem deinde
iuret vorausgeht. Aber, wie mir scheint, nicht mit durchschlagender
Kraft. In IX verliert diese nachfolgende Anweisung ihre Bedeu-
tung dadurch, daß ja, wie oben festgestellt, ein gleiches deinde iuret
der Formel vorausgeht. Denn gleichgültig, ob diese doppelte An-
weisung zum Schwur auf einer Kompilation beruht oder etwa zwei
Eide geleistet werden mußten, ändert die zweite Anweisung nichts
daran, daß das Sprechen der Formel in der ersten Anweisung als
ein iurare bezeichnet wird3. Was sodann 10 n anlangt, so könnte
hier das Nachfolgen von facere sacramentum darauf beruhen, daß
die Formel später eingeschoben wurde. Dies wäre angesichts der
Sachlage in IX durchaus wahrscheinlich. Doch möchte ich die
Annahme vorziehen, daß unter facere sacramentum überhaupt
nicht das Sprechen der zu beschwörenden Aussage zu verstehen

1 Das Vergleichsmaterial ist allerdings dürftig. Vgl. Siegel, Geschichte
des deutschen Gerichtsverfahrens (1857) 227. Ferner etwa c. 14 C. XXII.
qu. 1; c. 9. C. I qu. 7. Nur 10m weicht in der Fassung des Anfangs ab. Ein
Eid ohne Formel findet sich auch erwähnt in A 7f (Kesselfang), I 2c, XIV lr
und XVI 2q (Kaltwasser). Er ist in A 7 verdächtig, da die letania quamdiu
iurat homo sachlich unverständlich ist. In XlVund XVI verdankt er sein Dasein
wohl der Kompilation.
2 Martene a. a. O. 953.
3 Das gleiche wäre zu sagen über das Nebeneinander von XVI 1 e und w,
wenn hier nicht schon der kompilatorische Charakter des Ordo dessen Beweis-
kraft beseitigte.
 
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