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Schwerin, Claudius; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1932/33, 3. Abhandlung): Rituale für Gottesurteile — Heidelberg, 1933

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https://doi.org/10.11588/diglit.40165#0037
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Rituale für Gottesurteile.

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ist das Ritual des Kesselfangs mit dem der Eisenprobe verquickt
(III 2; XI 2) oder mit diesem und dem für Kaltwasser (XVI 1).
Auch in XV 2 ist eine Verbindung mit der Eisenprobe erfolgt.
Die Tilgung der auf ferrum bezüglichen Worte der inscriptio durch
Zeumer widerspricht dem Text. Die letzte benedictio kann nur
auf ferrum, nicht auf aqua bezogen werden, wenngleich aqua
ignita vorkommt1.
Wie A 5, IV und VII in allen wesentlichen Stücken überein-
stimmen, so treten VI 3, IX 3 und X 3 zu einer zweiten Gruppe zu-
sammen. Sie enthalten zwei Gebete und eine benedictio in gleicher
Reihenfolge. Hieran schließen die beiden letztgenannten ein weite-
res Gebet und eine Vorschrift über die Beräucherung des Kessels.
Vergleicht man diese unvollständigen Ordines mit A 5, so zeigt
sich, daß die Reihenfolge ihrer Teile dessen Aufbau entspricht. Sie
sind, von kleinen Abweichungen abgesehen, eine Wiedergabe von
A 5 i—m. Diesen Ordines schließt sich aber auch nach Ausschal-
tung der erwähnten Interpolationen XV 2 an, so daß alle diese
Rituale einem Grundtypus entspringen, der folgenden Hergang
aufweist.
1. Signatio loci
2. Lesen der Messe
3. Zug zum Ordalort
4. benedictio aquae in caldaria
5. Beräucherung des Kessels
6. Waschung der Hand des Probanden
7. benedictio caldariae
8. Vollzug des Ordals.
Die Unterschiede zwischen den bisher besprochenen Ordines
beschränken sich auf den Bereich der Orationen. A 5 und. die ihm
gleichen Rituale enthalten zwei Gebete, die den übrigen fehlen.
Auf diesen Grundtypus geht auch der Ordo des Breviarium
Eberhardi zurück (V 1). Nur sind hier einzelne Veränderungen
erfolgt, die den Text sprachlich zu bessern versuchen oder Ergän-
zungen bringen. Sachliche Bedeutung hat von diesen nur die Vor-
schrift, daß der Proband nach dem Vollzug refectionem de aqua
benedicta erhalten und bis zur Entsiegelung der Hand seiner Nah-
rung Weihwasser und geweihtes Salz beifügen solle2. Ob diese,
auch beim Ritual der Eisenprobe vorkommende Bestimmung ur-
1 Z. B. bei Hincmar, Migne P.L. CXXV 665; CXXVI 162.
2 Vgl. oben S. 19 Anm. 2.
 
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