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Schwerin, Claudius; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1932/33, 3. Abhandlung): Rituale für Gottesurteile — Heidelberg, 1933

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https://doi.org/10.11588/diglit.40165#0038
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Claudius Frh. v. Schwerin:

sprünglich und nur in den übrigen Texten weggefallen ist, läßt sieb
an Hand der verschiedenen Fassungen nicht entscheiden. Sachlich
bestehen nicht mehr Bedenken, als gegen den Genuß des Weih-
wassers beim Eisenordal. Denn auch hier ist die Sachlage eine
andere als beim iudicium aquae frigidae. Im Ordo VIII 3 ist ab-
weichend vorgeschrieben, daß der Priester dem Probanden nach
der Messe sub testificatione das Abendmahl reichen solle. Auch ist
unmittelbar vor dem Vollzug eine'den übrigen Ordines unbekannte
adiuratio hominis eingeschoben. Doch besteht kein Grund, hierin
ursprüngliche Teile zu sehen. Gerade dieses Ritual weist auch
sonst Eigentümlichkeiten auf und steht sichtlich unter dem Ein-
fluß des ihm vorausgehenden Rituals für Kaltwasser.
Innerhalb des Grundtypus ist auffällig nur die Kesselweihe.
Gegen ihre Ursprünglichkeit spricht ebenso wie nach dem früher
Ausgesagten gegen einzelne benedictiones ferri, daß sie überflüssig
ist. Dieser Grund wird aber hier stark unterstützt durch den Inhalt.
Denn diese benedictio stellt nicht auf die Verbrennung oder Nicht-
verbrennung der Hand ab, auf die es beim Kesselfang ankommt,
sondern auf das Drehen des Kessels (aquae se contremulent, et tu
urceole, te contornes). Es liegt also eine benedictio für ein Ordal
des hängenden Kessels vor, ähnlich der, die A 4 bietet. Diese aber
kann einem Kesselfangritual nicht von Anfang an angehört haben.
Auf Einschub deutet auch die Terminologie. Es verwendet näm-
lich diese Formel und nur sie den Ausdruck urceolus, während
sonst caldaria gebraucht wird, das dementsprechend in einigen
Texten auch hier beigefügt wird1 2.
B. Die Ordines für das iudicium panis et casei unterschei-
den sich von allen übrigen durch zwei Momente. Es überwiegt in
ihnen der Bestand an Gebeten und Benediktionen gegenüber den
Vorschriften für die Handlungen der Beteiligten, und sie weichen
untereinander besonders stark ab.
Fest steht die Ordalhandlung im engsten Sinn, die im Genuß
von Brot und Käse besteht. Das Brot ist nach allen Ordines, die
sich überhaupt über seine Qualität äußern, ein Gerstenbrot (panis
ordeaciusf. In einem Ordo wird es dazu als bisus bezeichnet3,
in einem weiteren als siccus11, in einem dritten als ordeaceus absque
1 Auch hierbei hat man an ein Vorordal gedacht; vgl. Franz, Bene-
diktionen II 354. Dagegen spricht auch hier, was schon oben Anm. 4 S. 5
ausgeführt ist.
2 A 26; 27; 31; 32; III 3; IV5; VII 3; XI 3; XV4; XVI 3; XVII 1;
Baist a. a. O. 673. 3 A 26. Vgl. Ducange s. a*. 4 A 32.
 
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