Rituale für Gottesurteile.
O (1
ov
jermento1, also als ungesäuert2. Der Käse wird birbicinus genannt,
caprinus, wiederholt de ovibus und aridus. Nach zwei Ritualen
soll er im Mai hergesteilt sein3. Wie die Bezeichnung formaticus
zeigt, ist er von gewisser Festigkeit. Sehr verschieden ist das
Gewicht. Es wird auf 9 Denare angegeben, die teils zwei, teils
drei Schillingen gleichgesetzt werden4, auf 10 Denare5, auf 12 Denare6
auf eine halbe Unze7. Auf den Käse soll nach A27i der Anfang
eines Psalms geschrieben werden, nach 32a (= IV 5; VII 3);
XI 3; XII 3e; XV 4a sowohl auf ihn wie auf das Brot Pater
noster, nach Fr. II 389 auf beides der Beginn eines Psalms. Nach
XVI3 a wird Pater noster auf ein breve geschrieben, nach XVII lh
auf das Brot8.
Wird dieses Beschreiben des Probebissens so häufig über-
liefert, daß es als durchaus regelmäßig angesehen werden kann,
so bestimmt nur ein Teil der Rituale, daß die gestohlenen Sachen
und die Namen der Beschuldigten in uno breviculo zu schreiben
seien9, und ganz singulär III 3, daß Brot und Käse in Leinwand
eingeschlagen während der Messe auf der rechten Seite des Altars
liegen sollen. Singulär ist auch eine Eidesleistung des Probanden10.
Allen Ordines gehört an eine adiuratio hominis und eine bene-
dictio panis et casei. Diese vollzieht sich vor dem Altar, wobei
Brot und Käse auf einer mensula liegen, oder auf einer patena
argentea, oder auf einem scutum, worunter wiederum ein Tisch
zu verstehen ist11.
Das Ordal geht in der Weise vor sich, daß der Priester ein
Stück Käse und ein Stück Brot abschneidet und dem Probanden
1 A 27.
2 Panis ordeacius inlevatus XVII 5a. Köstler a. a. 0. 240 rechnet auf
Grund eines arg’, e silentio damit, daß bald gesäuertes, bald ungesäuertes Brot
verwendet wurde. 3 A 26; 27; 32; IV5; VII 3; Franz II 385.
4 A 26; 32; IV 5; VII 3; A 31. 5 B XII 3e.
6 Bill 3; XVII 3. 7 B X 6; XV 4; XVI 3; XVII 1.
8 Auf die oben erwähnten Gewichte wird an anderer Stelle einzugehen
■sein. Hier möchte ich nur darauf hinweisen, daß die vorgeschriebenen Auf-
schriften jedenfalls zum Teil größere Objekte voraussetzen. Vermutlich wur-
den sie nicht auf die Stücke geschrieben, die der einzelne Proband erhielt,
sondern auf ein größeres, von dem die Probestücke abgebrochen oder abge-
scshnitten wurden. So ausdrücklich A 27 i: Hoc debet scribi .... antequam
cultro incidatur.
9 32a; XI 3b; XV 4a; XVII lh; Franz II 385; Baist a. a. 0. 173.
10 Martene a. a. 0. II 938.
11 32a; XI 3; XV 4; XVII 1. Zu scutum vgl. Ducange s. v.
O (1
ov
jermento1, also als ungesäuert2. Der Käse wird birbicinus genannt,
caprinus, wiederholt de ovibus und aridus. Nach zwei Ritualen
soll er im Mai hergesteilt sein3. Wie die Bezeichnung formaticus
zeigt, ist er von gewisser Festigkeit. Sehr verschieden ist das
Gewicht. Es wird auf 9 Denare angegeben, die teils zwei, teils
drei Schillingen gleichgesetzt werden4, auf 10 Denare5, auf 12 Denare6
auf eine halbe Unze7. Auf den Käse soll nach A27i der Anfang
eines Psalms geschrieben werden, nach 32a (= IV 5; VII 3);
XI 3; XII 3e; XV 4a sowohl auf ihn wie auf das Brot Pater
noster, nach Fr. II 389 auf beides der Beginn eines Psalms. Nach
XVI3 a wird Pater noster auf ein breve geschrieben, nach XVII lh
auf das Brot8.
Wird dieses Beschreiben des Probebissens so häufig über-
liefert, daß es als durchaus regelmäßig angesehen werden kann,
so bestimmt nur ein Teil der Rituale, daß die gestohlenen Sachen
und die Namen der Beschuldigten in uno breviculo zu schreiben
seien9, und ganz singulär III 3, daß Brot und Käse in Leinwand
eingeschlagen während der Messe auf der rechten Seite des Altars
liegen sollen. Singulär ist auch eine Eidesleistung des Probanden10.
Allen Ordines gehört an eine adiuratio hominis und eine bene-
dictio panis et casei. Diese vollzieht sich vor dem Altar, wobei
Brot und Käse auf einer mensula liegen, oder auf einer patena
argentea, oder auf einem scutum, worunter wiederum ein Tisch
zu verstehen ist11.
Das Ordal geht in der Weise vor sich, daß der Priester ein
Stück Käse und ein Stück Brot abschneidet und dem Probanden
1 A 27.
2 Panis ordeacius inlevatus XVII 5a. Köstler a. a. 0. 240 rechnet auf
Grund eines arg’, e silentio damit, daß bald gesäuertes, bald ungesäuertes Brot
verwendet wurde. 3 A 26; 27; 32; IV5; VII 3; Franz II 385.
4 A 26; 32; IV 5; VII 3; A 31. 5 B XII 3e.
6 Bill 3; XVII 3. 7 B X 6; XV 4; XVI 3; XVII 1.
8 Auf die oben erwähnten Gewichte wird an anderer Stelle einzugehen
■sein. Hier möchte ich nur darauf hinweisen, daß die vorgeschriebenen Auf-
schriften jedenfalls zum Teil größere Objekte voraussetzen. Vermutlich wur-
den sie nicht auf die Stücke geschrieben, die der einzelne Proband erhielt,
sondern auf ein größeres, von dem die Probestücke abgebrochen oder abge-
scshnitten wurden. So ausdrücklich A 27 i: Hoc debet scribi .... antequam
cultro incidatur.
9 32a; XI 3b; XV 4a; XVII lh; Franz II 385; Baist a. a. 0. 173.
10 Martene a. a. 0. II 938.
11 32a; XI 3; XV 4; XVII 1. Zu scutum vgl. Ducange s. v.