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Schwerin, Claudius; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1932/33, 3. Abhandlung): Rituale für Gottesurteile — Heidelberg, 1933

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https://doi.org/10.11588/diglit.40165#0040
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40

Claudius Fri-i. v. Schwerin:

in den Mund steckt. Nach einigen Ordines legt er dabei die Hand
auf dessen Kopf1. Zugleich hält er nach einem Teil dieser Ordi-
nes auch das breviculum in der Hand, auf dem res furatae
und Beschuldigter stehen, und dazu noch eine crux de tremula,
während eine zweite solche crux unter dem rechten Fuß des Pro-
banden liegt2.
Aus dem Gesagten ergibt sich unter Berücksichtigung der Be-
deutung der einzelnen Handlungen eine Folge von Beschreiben
von Brot und Käse, Teilung dieser Materien, consecratio3, ad-
iuratio hominis, Vollzug4. Offen bleibt für die Frage des Verlaufs
das Verhältnis dieser Vorgänge zur Messe. War mit dem Ordal des
Probebissens überhaupt eine Messe verbunden und, wenn ja, fand
das Ordal während oder nach der Messe statt ?
Die erste Frage kann nicht ohne weiteres verneint werden.
Eine Beihe von Bitualen erwähnt die Messe ausdrücklich5 und in
den übrigen, die ihrer nicht gedenken, könnte dies auf Weglassung
beruhen. Dagegen ist es auffallend, daß die Art der Messe wechselt.
Die sonst übliche missa iudicii kommt nur vor in III 3 und VIII 6.
In A 27 wird auf die missa de inventione sancti crucis verwiesen,
in A 30 auf die missa de sancta trinitate. Die in XI 3 geschilderte
Messe weicht ebenfalls von der missa iudicii ab. Beachtet man,
daß somit die missa iudicii nur in Sammelhandschriften vorkommt
und in diesen nur in der Weise, daß auf die missa eines voraus-
gehenden Ordals verwiesen wird, so gewinnt die Annahme an
Wahrscheinlichkeit, daß dem iudicium panis die Messe ursprüng-
lich fehlte6.

1 A 32i; XII 3e; XVII lh; Baist a. a. O. 173.
2 Paß es nicht der des Priesters ist, zeigt XII 3e.
3 Diese könnte auch vorausgehen.
4 In A 31 c finden sich die Worte et iurabunt omnes testes cle furto Mo
super sancios. Daraus wird (Brunner-v. Schwerin RG. II2 580) auf einen
Eid geschlossen, wie er für das Feuerordal bezeugt ist (vgl. oben 281). Die
Stelle ist unklar, da nicht ersichtlich ist, wer die testes sind. Die Probanden
als testes zu bezeichnen, wäre sehr eigenartig. Außerdem scheint gerade
dieser Ordo auf eine Person abgestellt {cui committitur crimen). M. E. handelt
es sich hier nicht um einen Eid des Probanden, sondern dieser unterzieht
sich dem Ordal zur Reinigung von dem durch Eid der testes verstärkten
Vorwurf.
5 Erwähnt ist sie auch in XVII 5a; Martene a. a. 0. II2 937f.
6 Dafür spricht auch der Ordo A 32 (= VII), bei dessen Ausführlichkeit,
die Annahme einer Weglassung der Messe kaum zu rechtfertigen ist. Ebenso
bei 1 3a. Nur collectae erwähnt A 29, nur eine letania XVII 1 a.
 
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