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Claudius Frh. v. Schwerin:
A. Einzelrituale für Kaltwasser kennen einen Bericht über
die Herkunft des Ordals. Ungeachtet einiger Verschiedenheiten
in der Fassung stimmen diese Berichte darin überein, daß sie den
Papst als denjenigen bezeichnen, der das Ordal angeordnet hat.
Während A 16 nur vom domnus apostolicus spricht, nennen die
übrigen den Papst Eugenius. Ein Teil der Bituale bringt ferner
Kaiser Ludwig mit dem Ordal in Verbindung, wenn auch in ver-
schiedener Weise. Nach A 18g haben er und der Papst das Ordal
angeordnet (constituerunt), nach 19 h hat es der Papst auf Ludwigs
Bitte getan (constituit praecipiens), nach A 14a Luäovicus voluit
illum (sc. iudicium) observare und der Papst hat es ihm übersandt1.
Geht man von der Bichtigkeit der Namensangabe aus, so können
nur Eugen II (824—-27) und Ludwig der Fromme in Frage kommen2 3.
Nur einige Bituale (A14a; 17g; 18g) führen das Ordal auf
Gott zurück und sagen: istum iudicium creavit omnipotens Deusz.
Was dieses creare neben dem invenire durch den Papst oder durch
diesen und den Kaiser bedeuten soll, bleibt dunkel. Vielleicht
soll es nichts anderes heißen, als das dictante deo in dem auf den
Probebissen bezüglichen Bitual eines Zeumer noch nicht bekannten
Pariser Codex4.
Sehr verschieden ist auch die Angabe des Gebietes in dem das
Ordal zur Anwendung kommen soll. A 14a nennt omnis regio nostra,
A 19g omnis regio. In beiden Fällen ist an das Gebiet des fränki-
schen Beiches zu denken. Ebenso bei dem imperium in A 191i.
Dagegen spricht A 15a von der omnis regio Romanorum, A17g
von einer Anwendung per Universum orbem. Übereinstimmend
wird der Gebrauch des iudicium durch episcopi, abbates und comites
angeordnet. Nur vereinzelt werden daneben vassi dominici, omnes
christiani, omnisque populus christicmus, ceteri fideles genannt.
1 Vgl. A 18a, 16a (misit in Franciam). Das Rubrum zu IV 2 spricht vom
iudicium secundum Romanorum institutum. Hincmar führt das Ordal auf
divini viri zurück (Migne P. L. 125, 669). Sollten etwa mit dieser Übersendung
die Formen vis, accipe, duc, fac Zusammenhängen? Vgl. oben S. 22.
2 Für die Verknüpfung mit Eugen I (654—57) fehlen alle Anhalts-
punkte, wenngleich Patetta, Le ordalie, 345, dem zuneigt. Daß Eugenius
in einigen Texten (A 5, 18, 19; VIII 1; XAHII 1) als beatus bezeichnet wird,
also mit einem vielfach nur für Tote verwandten Wort (Bonnet, Le Latin
de Gregoire 2421), ist belanglos. Denn in Handschriften seit 827 ist beatm auch
in diesem Sinn richtig und die Einfügung durch einen Schreiber annehmbar,
falls es dem Archetyp gefehlt hat.
3 Ebenso vielleicht das am Anfang verstümmelte 15 a.
4 Neues Archiv XXIII 384.
Claudius Frh. v. Schwerin:
A. Einzelrituale für Kaltwasser kennen einen Bericht über
die Herkunft des Ordals. Ungeachtet einiger Verschiedenheiten
in der Fassung stimmen diese Berichte darin überein, daß sie den
Papst als denjenigen bezeichnen, der das Ordal angeordnet hat.
Während A 16 nur vom domnus apostolicus spricht, nennen die
übrigen den Papst Eugenius. Ein Teil der Bituale bringt ferner
Kaiser Ludwig mit dem Ordal in Verbindung, wenn auch in ver-
schiedener Weise. Nach A 18g haben er und der Papst das Ordal
angeordnet (constituerunt), nach 19 h hat es der Papst auf Ludwigs
Bitte getan (constituit praecipiens), nach A 14a Luäovicus voluit
illum (sc. iudicium) observare und der Papst hat es ihm übersandt1.
Geht man von der Bichtigkeit der Namensangabe aus, so können
nur Eugen II (824—-27) und Ludwig der Fromme in Frage kommen2 3.
Nur einige Bituale (A14a; 17g; 18g) führen das Ordal auf
Gott zurück und sagen: istum iudicium creavit omnipotens Deusz.
Was dieses creare neben dem invenire durch den Papst oder durch
diesen und den Kaiser bedeuten soll, bleibt dunkel. Vielleicht
soll es nichts anderes heißen, als das dictante deo in dem auf den
Probebissen bezüglichen Bitual eines Zeumer noch nicht bekannten
Pariser Codex4.
Sehr verschieden ist auch die Angabe des Gebietes in dem das
Ordal zur Anwendung kommen soll. A 14a nennt omnis regio nostra,
A 19g omnis regio. In beiden Fällen ist an das Gebiet des fränki-
schen Beiches zu denken. Ebenso bei dem imperium in A 191i.
Dagegen spricht A 15a von der omnis regio Romanorum, A17g
von einer Anwendung per Universum orbem. Übereinstimmend
wird der Gebrauch des iudicium durch episcopi, abbates und comites
angeordnet. Nur vereinzelt werden daneben vassi dominici, omnes
christiani, omnisque populus christicmus, ceteri fideles genannt.
1 Vgl. A 18a, 16a (misit in Franciam). Das Rubrum zu IV 2 spricht vom
iudicium secundum Romanorum institutum. Hincmar führt das Ordal auf
divini viri zurück (Migne P. L. 125, 669). Sollten etwa mit dieser Übersendung
die Formen vis, accipe, duc, fac Zusammenhängen? Vgl. oben S. 22.
2 Für die Verknüpfung mit Eugen I (654—57) fehlen alle Anhalts-
punkte, wenngleich Patetta, Le ordalie, 345, dem zuneigt. Daß Eugenius
in einigen Texten (A 5, 18, 19; VIII 1; XAHII 1) als beatus bezeichnet wird,
also mit einem vielfach nur für Tote verwandten Wort (Bonnet, Le Latin
de Gregoire 2421), ist belanglos. Denn in Handschriften seit 827 ist beatm auch
in diesem Sinn richtig und die Einfügung durch einen Schreiber annehmbar,
falls es dem Archetyp gefehlt hat.
3 Ebenso vielleicht das am Anfang verstümmelte 15 a.
4 Neues Archiv XXIII 384.