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Schwerin, Claudius; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1932/33, 3. Abhandlung): Rituale für Gottesurteile — Heidelberg, 1933

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https://doi.org/10.11588/diglit.40165#0051
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Rituale für Gottesurteile.

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stimmt wiederum zu einer gerade für das Kloster gegebenen An-
ordnung im Cap. monasticum von 817 c. 64: ut de facto incerto
oratio primum et postea excommunicatio a corpore et sanguine
Christi fiat, quousque culpabilis confiteatur* 1. Denn diese bestimmt
genau das, was nach der Inquisitus-Einleitung zu geschehen hat.
Aus dem Gesagten ziehe ich den Schluß, daß wir es bei dieser
Einleitung mit einer Kompilation zu tun haben. Bei dieser An-
nahme erklärt sich einfach die besprochene schlechte Fassung im
zweiten Satz. Chrismarium, Kelch und Evangelium sind nämlich an
sich nicht erforderlich. Sie sind es im gegebenen Zusammenhang
nur deshalb, weil die erste Anrede an die fratres auf sie Bezug
nimmt. Geht man davon aus, daß diese Anrede erst später mit
jenem Satz verbunden wurde, so läßt sich auch die Einfügung
dieser Gegenstände leicht verstehen2.
Im einzelnen mag die Unterscheidung der einzelnen Teile auf
Schwierigkeiten stoßen. Im Grundzug nehme ich zwei Stücke an.
Das eine entstammt dem Kloster und ist für dieses bestimmt.
Hieihin rechne ich den ersten Satz, die Interpolationen des zweiten
und die beiden Anreden. Dem. anderen Stück gehört der letzte
Absatz an, vielleicht aus dem zweiten Satz des ersten Absatzes
der Beginn von pergens bis casula und die Worte expectante bis in
atrio ecclesiae. Bei dieser Annahme würde also ein nicht auf klöster-
liche Verhältnisse zugeschnittener Ordo bestanden haben, der in
folgender Weise begann.
Pergens sacerdos ad ecclesiam induat se vestimentis sacris,
excepta casula3 * * * *, expectante plebe cum fure vel qualicumque crimine
inplicato in atrio ecclesiae. Deinde signet locum usw.
238 c. 7; SS. rer. Mer. VII 138 c. 31; 163 c. 9; III 422 c. 8; Wasserschleben,
Bußordnungen 513 § 4; Regino, De syn. caus. I 205.
1 Cap. I 347. Später scheint ein anderes Verfahren eingeführt worden
zu sein. Vgl. Conc. Worm. 868 c. 15 (Mansi XV 872); Regino, De caus. syn.
II 277; Decret. ßurch. XI 66 (Migne 140, 871); c. 23 C. II qu. 5.
2 Unklar bleibt nur die Mitnahme der patrocinia sanctorum. Hängt
sie mit der Bedeutung von chrismarium = theca reliquiarum zusammen
(vgl. Ducange s. v.) oder mit der üblichen Mitführung von Reliquien bei
Prozessionen oder mit einem später auf sie zu leistenden Eid?
3 Nur XV1 a schreibt vestimentis sacris et casula. Diese Fassung ist
unwahrscheinlich, da die casula selbst ein vestimentum sacrum ist. Vermutlich
liegt ihr ein Lesefehler zugrunde. Sachlich wäre die casula vor dem 11. Jahr-
hundert nicht ausgeschlossen. Vgl. Eisenhofer, Handbuch der katholischen
Liturgik I (1932) 432. Da es sich um das atrium ecclesiae handelt, wider-
spricht nicht Regino, De syn. c. I 81. A. M. Franz, Rituale von St. Florian
1808, der am Wortlaut festhält und die Kasel erst nach der Messe ablegen läßt.
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