Die Bedeutung der Allmenden im neuen Deutschland.
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erbpächtern (Fehngesellschaften) auf Gemeinden, Zweckverbände
oder öffentlich-rechtliche Genossenschaften, und leitete endlich und
im Zusammenhang hiermit die Abänderung oder Aufhebung von
Erbpachtleistungen der Kolonisten durch eine Einigungsstelle bei
dem Landgericht in Aurich ein1.
Nach alledem scheint das gänzliche Verschwinden der Erb-
pacht in Deutschland durch Umwandlung in freies Eigentum nur
noch eine Frage absehbarer Zeit. Die Reichsstatistik der Landwirt-
schaft hat sich schon 1907 die Betriebszählung dadurch vereinfacht,
daß sie allgemein Erbpächter als Eigentümer und ihre Betriebe
und Betriebsflächen als Eigentümerwirtschaften zählte2. Aber die
Sache hat doch zwei Seiten. Nachdem das Reichserbhofgesetz für
seine Zwecke ausdrücklich Erbpacht und freies Eigentum gleich-
gestellt hat, brauchte an sich kein Bauer mehr wie in früherer
individualistischer Rechtsordnung die Erbpächterstellung als Stan-
desminderung zu empfinden. Auch der Erbhofbauer zu freiem
Eigentum ist ja durch die hauptsächlich vom Reichsnährstand ver-
körperten Interessen der Volksgemeinschaft und des Staates man-
nigfach beschränkt. Unter diesen Formen der Eigentumsbeschrän-
kung könnten vielleicht auch die der Erbpacht und ihres Ober-
eigentums wieder eine Rolle spielen. Selbstverständlich werden als
Obereigentümer nicht mehr private Einzelne in Betracht kommen.
Ebensowenig aber muß immer der zentrale Staat selber Träger von
Beschränkungsbefugnissen sein, wie schon der Nährstand als
Körperschaft öffentlichen Rechts zeigt. Jedenfalls ist es abwegig3,
als einzige Ersatzmöglichkeiten des Obereigentums bei der Erb-
pacht staatliche Verfügungsbeschränkungen nach Art der preußi-
schen Rentengutsgesetzgebung oder staatliche Finanzhoheitsrechte
wie Grunderwerb- und Wertzuwachssteuern ins Auge zu fassen. Der
Nationalsozialismus muß sich auch in der Eigentumsfrage von dem
starren marxistischen Programm der „Verstaatlichung der Pro-
duktionsmittel“ loslösen.
Nun ist gerade der Zusammenhang von Allmend oder Gemeinde-
grundbesitz und Verpachtungsmethoden geschichtlich bekannt.
Auch die deutschen Gemeinden sind ja in ihrer Gesamtheit Groß-
1 Richter im Recht des Reichsnährstandes 2, 95f.
2 Statistik des Dt. Reichs 212, 1, 13*.
3 Gieseke, a. a. O., 111. Doch vgl. Statistik des Dt. Reichs 112 (1898),
45*: „Die Vorzüge des süddeutschen Allmendwesens in bezug auf größere
Seßhaftigkeit und Wirtschaftlichkeit der Kleinbauern sucht man neuerdings
durch Schaffung von Renten-, insbesondere Arbeiterrentengütern zu erreichen.“
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erbpächtern (Fehngesellschaften) auf Gemeinden, Zweckverbände
oder öffentlich-rechtliche Genossenschaften, und leitete endlich und
im Zusammenhang hiermit die Abänderung oder Aufhebung von
Erbpachtleistungen der Kolonisten durch eine Einigungsstelle bei
dem Landgericht in Aurich ein1.
Nach alledem scheint das gänzliche Verschwinden der Erb-
pacht in Deutschland durch Umwandlung in freies Eigentum nur
noch eine Frage absehbarer Zeit. Die Reichsstatistik der Landwirt-
schaft hat sich schon 1907 die Betriebszählung dadurch vereinfacht,
daß sie allgemein Erbpächter als Eigentümer und ihre Betriebe
und Betriebsflächen als Eigentümerwirtschaften zählte2. Aber die
Sache hat doch zwei Seiten. Nachdem das Reichserbhofgesetz für
seine Zwecke ausdrücklich Erbpacht und freies Eigentum gleich-
gestellt hat, brauchte an sich kein Bauer mehr wie in früherer
individualistischer Rechtsordnung die Erbpächterstellung als Stan-
desminderung zu empfinden. Auch der Erbhofbauer zu freiem
Eigentum ist ja durch die hauptsächlich vom Reichsnährstand ver-
körperten Interessen der Volksgemeinschaft und des Staates man-
nigfach beschränkt. Unter diesen Formen der Eigentumsbeschrän-
kung könnten vielleicht auch die der Erbpacht und ihres Ober-
eigentums wieder eine Rolle spielen. Selbstverständlich werden als
Obereigentümer nicht mehr private Einzelne in Betracht kommen.
Ebensowenig aber muß immer der zentrale Staat selber Träger von
Beschränkungsbefugnissen sein, wie schon der Nährstand als
Körperschaft öffentlichen Rechts zeigt. Jedenfalls ist es abwegig3,
als einzige Ersatzmöglichkeiten des Obereigentums bei der Erb-
pacht staatliche Verfügungsbeschränkungen nach Art der preußi-
schen Rentengutsgesetzgebung oder staatliche Finanzhoheitsrechte
wie Grunderwerb- und Wertzuwachssteuern ins Auge zu fassen. Der
Nationalsozialismus muß sich auch in der Eigentumsfrage von dem
starren marxistischen Programm der „Verstaatlichung der Pro-
duktionsmittel“ loslösen.
Nun ist gerade der Zusammenhang von Allmend oder Gemeinde-
grundbesitz und Verpachtungsmethoden geschichtlich bekannt.
Auch die deutschen Gemeinden sind ja in ihrer Gesamtheit Groß-
1 Richter im Recht des Reichsnährstandes 2, 95f.
2 Statistik des Dt. Reichs 212, 1, 13*.
3 Gieseke, a. a. O., 111. Doch vgl. Statistik des Dt. Reichs 112 (1898),
45*: „Die Vorzüge des süddeutschen Allmendwesens in bezug auf größere
Seßhaftigkeit und Wirtschaftlichkeit der Kleinbauern sucht man neuerdings
durch Schaffung von Renten-, insbesondere Arbeiterrentengütern zu erreichen.“