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Brinkmann, Carl; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1936/37, 4. Abhandlung): Erzeugung und Verbrauch landwirtschaftlicher Produkte in Baden: mit 16 Tabellen — Heidelberg, 1937

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https://doi.org/10.11588/diglit.41991#0060
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60

Carl Brinkmann:

Erzeugers, wobei als Erzeuger auch Winzergenossenschaften und
Winzervereine gelten, sofern es sich um sog. Keltergenossenschaften
handelt1. Als Verkäufe aus dem Betriebe des Erzeugers gelten auch
Verkäufe auf Weinversteigerungen, Weinmärkten und ähnlichen
Einrichtungen. Die Verkäufe von Trauben zur Gewinnung von
Wein- und Traubensüßmost sowie Maische, Most und Wein sind
ebenfalls schlußscheinpflichtig. Um das Herbstgeschäft zu er-
leichtern, ist eine gewisse Lockerung der Schlußscheinpflicht ge-
stattet, soweit es sich um besonders eilige Fälle handelt und soweit
durch den Verzicht auf den Schlußschein der Markt nicht gefährdet
wird. Von der Schlußscheinpflicht ausgenommen sind die Verkäufe
von Flaschenweinen unmittelbar an den Verbraucher, wobei als
Verbraucher auch Krankenhäuser, Kasinos, Gaststätten gelten, so-
fern sie nicht regelmäßig an Dritte außerhalb ihres Betriebes Weiter-
verkäufen.
Bei Weinen, die gewerbsmäßig in Flaschen feilgehalten oder
verkauft werden, muß das Gebiet oder Untergebiet angegeben sein,
in dem der Wein erzeugt wurde. Für Baden sind folgende Haupt-
gebiete zu unterscheiden: 1. Bergstraße (für die Weine der badi-
schen Bergstraße von Wiesloch bis Weinheim); 2. Bodensee (für
Weine aus der Bodenseegegend); 3. Franken (für Weine aus dem
Tauber- und Schüpfergrund); 4. Baden (für alle übrigen badischen
Weine).
Weinversteigerungen bedürfen der Genehmigung des Vorsit-
zenden des Weinbauwirtschaftsverbandes. Die Genehmigung soll
nur erteilt werden, wenn ein wirtschaftliches Bedürfnis vorliegt, sie
ist zu versagen, wenn angenommen werden muß, daß die zur Ver-
steigerung gelangenden Weine nicht bestimmten Anforderungen an
ihre Güte entsprechen.
Die Bestimmungen zum Schutz der deutschen Weine und ihrer
Qualität werden ergänzt 1. durch eine Regelung der Verschnitt-
möglichkeiten: „Die Herstellung von Weinen verschiedener Her-
kunft oder verschiedener Jahrgänge (Verschnitt)“ ist zwar gestattet,
grundsätzlich verboten aber ist das Verschneiden deutscher Er-

1 Keltergenossenschaften sind solche Winzergenossenschaften und Win-
zervereine, die a) die von ihren Mitgliedern geernteten Trauben im gemeinsa-
men Betrieb keltern und die daraus gewonnenen Erzeugnisse auf gemeinsame
Rechnung oder für Rechnung ihrer Mitglieder verkaufen; b) den von den Mit-
gliedern gewonnenen Most oder Wein gemeinsam einlagern und auf gemein-
same Rechnung oder für Rechnung der Mitglieder verkaufen.
 
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