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Brinkmann, Carl; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1936/37, 4. Abhandlung): Erzeugung und Verbrauch landwirtschaftlicher Produkte in Baden: mit 16 Tabellen — Heidelberg, 1937

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https://doi.org/10.11588/diglit.41991#0061
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Landwirtschaftliche Produkte in Baden.

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Zeugnisse mit ausländischen, außerdem der Verschnitt von Rot-
wein und Weißwein. Eine Ausnahme bildet die Möglichkeit, deut-
schem Rotwein ausländischen Rotwein bis zu 25 v. H. zuzusetzen,
um einen Mangel an Farbe und Gehalt in qualitativ geringeren
Jahrgängen auszugleichen. 2. Es sind genaue Bestimmungen über
die Zuckerung der Weine erlassen. Jede Zuckerung ist anzeigepflich-
tig. Haustrunk kann beliebig gezuckert werden, die herzustellende
Menge muß aber genau angemeldet werden. 3. Die Regelung der
Neuanlagen von Reben vom 12. Februar 1935 schreibt eine Geneh-
migungspflicht für Neuanlagen vor. Neu dürfen künftig nur die
Rebsorten angepdanzt werden, die der Lage des zu bebauenden
Stücks entsprechen; ein unnützes Experimentieren soll ausge-
schaltet werden. Der Hauptwert wird auf Sortenbeschränkung
und Vereinfachung gelegt. Verboten ist künftig der Anbau von
Hybridentrauben, einer Bastard-Traubenart, die zwar einen ver-
hältnismäßig großen Ertrag bringt bei einem Minimum an Pflege
der Reben, die aber einen qualitativ schlechten Wein liefert. Bei
der Ausmerzung der Hybridenreben wurde bisher einige Rücksicht
geübt, da es in einzelnen Weinbaugebieten (z. B. im Kraichgau)
viele Kleinbauern gibt, die den erzeugten Hybridenwein ausschließ-
lich als Haustrunk verwenden. Sehr häufig kam es aber vor, daß
der Wein von Hybridentrauben auf unsaubere Art in den Handel
kam und mit Rotwein vermischt als deutscher Rotwein verkauft
wurde, was nicht zuletzt zu der häufig anzutreffenden Unter-
schätzung der einheimischen Weine durch den Konsumenten führte.
Die Anpflanzung von nur noch hochwertigen Sorten wird vom
Reichsnährstand gefördert durch Bildung und Festigung von Pfropf-
rebengenossenschaften. — Reichszuschüsse sollen in erster Linie
den neugegründeten Winzergenossenschaften zugute kommen. Zu
erwähnen ist ein Vorschlag der Landesbauernschaft zur Gründung
einer Ausbildungsstätte für die Winzerjugend in Form einer Wein-
bauschule, da die systematische Schulung des Nachwuchses für
einen bleibenden Erfolg in der Entwicklung des badischen Wein-
baus von entscheidender Bedeutung sei.
Die Preisregelung im badischen Weinbau. Im Herbst
1934 wurde zum ersten Male eine staatliche Preisfestsetzung vor-
genommen durch Einführung von Mindestpreisen, die als unterste
Grenze für Weine geringerer Lagen gedacht waren; die besseren
Weine blieben der freien Marktbildung überlassen. Es zeigte sich
aber die Neigung, die besseren Qualitäten auf die untere Preis-
 
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