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Bohnenstädt, Elisabeth; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1938/39, 1. Abhandlung): Kirche und Reich im Schrifttum des Nikolaus von Cues — Heidelberg, 1939

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https://doi.org/10.11588/diglit.41996#0064
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Elisabeth Bohnenstädt :

len, unwürdige abzulehnen. Es muß seine Zustimmung geben. Wenn
zu einem Vorsteher die Zustimmung des Volkes nicht gegeben
werden müßte, würde es durch Unwissenheit und Schlechtigkeit
eines Priesters zu Unrecht gestraft. Unsere eigentlichen Vorsteher
sind jene, die aus der Zustimmung der PIntergeordneten vorgesetzt
werden, zu deren Gehorsam wir uns aus der geleisteten Zustimmung
verpflichten; sind sie doch durch Menschen aus Menschen heraus-
gewählt. Hinzu kommen muß das bestätigende Urteil des Kirchen-
oberen. Jeder kirchliche Vorsteher muß aus gradhaft geordneter
Erwählungsstufe hervorgehen und sich in jedem geistlichen Grad
eine bestimmte Zeit erproben. Nur über die einzelnen Erwählungs-
stufen vom Lektor und Subdiakon über Diakon und Presbyter-
rang darf er zur Würde eines Bischofs oder Patriarchen empor-
steigen. — So sollen die Pfarrer und sonstigen Leutpriester von der
Gemeinde gewählt oder doch wenigstens in sonst nutzhafter Weise
für wirkliche Billigung durch dieselbe gesorgt werden. Der Bischof
sollte gemäß dem vorgesetzt werden, wie das Heer sich einen Heer-
führer einsetzt. Die Wahl zum Bischof vollzieht sich in der Er-
wählung durch das Domkapitel und in der Zustimmung des Volkes.
Kein Grund läßt zu, daß sich unter den Bischöfen ein Nicht-
erwählter befinde. Auch der Papst kann keinen ungewollten Bischof
geben. Wenn er Bischöfe gibt, so geht wohl ein duldendes Schwei-
gen in Zustimmung über. Erhebt die Kirche keinen Einspruch, so
versteht man dies nämlich dahin, daß sie zustimme. Kann aber
auch der Papst zeitweise nach Bedürfnis und zu Nutz der Kirche
die Vorschriften lockern, so vermag er doch nicht, alle Wahlrechte
gänzlich aufzuheben und die Verfügung über kirchliche Dinge zu
seiner eigenen Verfügung zurückzubehalten. Denn die Wahl ist
göttlichen und menschlichen, nicht nur positiven Rechts. Setzt
nun die schweigende Zustimmung der Kirche den römischen Bischof
instand, Sonderrechte auszuüben, die das Wahlrecht der Gesamt-
heit übergehen, so sind von ihm gegebene Bischöfe-—die man wohl
hätte zurückweisen können — nicht ohne weiteres verworfene oder
mißbilligte. Nun aber hat solches Außerordentliche wie des Papstes
willkürliche Einsetzung von Bischöfen wegen mancher Rechts-
verletzung zu mißfallen angefangen; Widerspruch hat sich erhoben.
Deshalb kann der Papst nicht mehr allgemeinbin sieb das Wahl-
recht zurückbehalten. Die Kardinäle sollten wie früher die er-
wählten Entsandten der einzelnen Kirchenprovinzen sein. Wenn
heute der Papst von sich aus Legaten in die verschiedenen Länder
 
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