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Bohnenstädt, Elisabeth; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1938/39, 1. Abhandlung): Kirche und Reich im Schrifttum des Nikolaus von Cues — Heidelberg, 1939

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https://doi.org/10.11588/diglit.41996#0066
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Elisabeth Bohnenstädt:

liehe Macht und Rechtsgewalt selbst stammt von oben, aus gött-
licher Einsetzung. Die bevollmächtigende Übertragung gewährt
Gott dem Bevorrechtigten durch das Sakrament. Damit emp-
fängt das Priestertum als sein Wesentliches gleichsam die Kraft
der vernünftigen Seele — diese stammt ja nicht von unten, wenn
sie auch im Unteren angelegt ist, aus ihm heraus ihre Entwicklung
gewinnt —, durch welche die göttliche Macht auf den Körper der
Kirche einwirkt, auf daß sie zur heil vollen Einung mit ihrem Haupte
vervollkommnet werde. Man kann demnach sagen, priesterliche
Vorstandsgewalt komme von Gott durch Christus mittels der Men-
schen, d. h. mittels der wählenden Zustimmung zustande47.
Wie die allgemeine Kirche das corpus Christi mysticum ist, so
sind die Teilkirchen gleichsam die Körper ihrer geistlich Vorstehen-
den, insofern diese in Christi Gesandtschaft ihres Amtes walten.
Infolge der W7ahl zum Vorsteher durch alle bezeichnet jeder
Vorstehendein Bezeichnungsallgemeinheit die ihm Untergeordneten
und stellt sie gleichsam dar, vertritt sie. Man kann ihn einem vom
Heere gewählten Feldherrn vergleichen, der, die Zustimmung aller
in sich vereinigend, in seiner einen, allen vorstehenden Persönlich-
keit das ganze Heervolk umfaßt. Der geistlich Vorstehende, Sorge-
tragende verhält sich nach der Weise dessen, dem Staatsgebiet,
d. h. Bürgerschaft, d. h. zu Eintracht und Zusammenstimmung
geführte Menschen, anvertraut sind. Daher werden alle, die seiner
Sorge unterstehen, in dem Vorsteher so vereint gesehen, als ob er
gleichsam die eine Seele sei in ihnen als dem einen Körper, den die
Seele zu beseelen, zu einträchtiger Beseelung zu führen hat. Die
so Geeinten bilden mit ihrem Seelsorger die Kirche. Je besonderer
und eigener und eigentlicher eine Vorstandschaft ist, um so weniger
nur unbestimmt und undeutlich, desto klarer und sicherer ist die
Darstellung durch den Vorsteher. So bezeichnet der Bischof seine
Bistumskirche und stellt sie dar, weil er in Bezug auf die Überein-
stimmung mit ihr gleichsam öffentliche, allgemeine Person für sie
ist. In der Einung mit ihrem Bischof ist diese Kirche gleichsam
zusammengefalteterweise im Bischof enthalten; und doch ist gleich-
zeitig auch der Bischof in dieser Kirche, wird er von ihr umschlos-
sen. In entsprechender Weise gilt dies von den Vorstehern der
Kirchenprovinzen oder Patriarchate. Nicht selten redet man von
den Vorstehern des westlichen oder östlichen Patriarchats, wenn
man die West- und Ostkirche überhaupt meint. Der Gesamtkörper
der sinnlichen Kirche hat das ihr entsprechende sinnliche Haupt
 
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