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Bohnenstädt, Elisabeth; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1938/39, 1. Abhandlung): Kirche und Reich im Schrifttum des Nikolaus von Cues — Heidelberg, 1939

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https://doi.org/10.11588/diglit.41996#0071
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Gusanus-Studien: III. Kirche u. Reich i. Schrifttum des Nikolaus von Cues. 61

wahrer und treffender sein könne als das einer Synode. Schon
der Name (guv = mit, gemeinsam, rj 686? = der Weg) sagt aus,
daß hier alle auf einem Wege einem gemeinsamen Ziele zustreben.
So ist eine kirchliche Synode oder ein Konzil eine Versammlung
der Priesterschaft — und in ihr aller Glieder der Kirche, die durch
ihre priesterlichen Vorsteher vorgestellt und vertreten wird — zu
gemeinsamem Vorgehen und Beschluß. Je vollzähliger die Ver-
sammlung, desto mehr ist Konzil. Die umfassendste und vollen-
detste Synode ist die, in der die Häupter der gesamten Kirche ver-
treten sind; sie steilen ein allgemeines Konzil dar. Die Vorsteher
im Bischofsrang bilden zu eigentlichst dies Konzil; sie haben die
Macht zu Konzilsbeschlüssen und -erklärungen. Wenn auch schon
Äbte und Mönche mitunterschrieben, so doch nicht in wirklich
entscheidender Stimme. Zur Beratung zuzulassen sind auch andere
Geistliche, vor allem Gelehrte, auch einzelne Laien. Die Versamm-
lung der Allgemeinheit in möglichst umfassender Vertreterschaft
kommt dem Wesen der Gemeinschaft näher und vertritt sie in
bestimmtererWeise, als dies in der unbestimmten Vertretung durch
den Papst gegeben ist. Die Gewalt des allgemeinen Konzils stammt
unmittelbar von Christus, der nach seinem Worte mitten unter den
Versammelten weilt, und vom heiligen Geiste, der mit den Vätern
ist, und von der Gewalt zu binden und zu lösen, die dem Gesamt-
priestertum von Christus übergeben ward. Und hat das allgemeine
Konzil seine Macht unmittelbar von Christus, so ist es auch un-
mittelbar Christus unterstellt. Über dem Konzile steht nur Chri-
stus, kein Mensch in der Weise, als ob ihm die versammelte Kirche
unterworfen wäre. — Eine andere Frage ist die nach der Vor-
standschaft im Konzil, nach dem, der die erste Stelle im Kon-
zile innehat. Besitzt jeder Vorsteher das Recht, die in seinem
Vorstandsgrade ihm Untergeordneten zu versammeln, so ruft z. B.
der Kurat die Synode seines Sprengels zusammen, der Bischof die
seiner Diözese, der Metropolit, d. h. der in einem Lande geistlich
V orstehende, die seiner Provinz, etwa des Königreiches oder Volkes,
der Patriarch die seines Patriarchats. Und mögen auch allge-
meine Konzile, ja alle 8*) durch Kaiser einberufen worden sein,
so war doch stets Auftrag und Vollmacht des Papstes für sein gül-
*) So zählte sie Gusanus nach einer Üblichkeit seiner Zeit, wobei das
damals gegenwärtige, das Basler Konzil, als achtes aufgefaßt wird; heute
zählt man dies meist als 17. allgemeines Konzil, d. h. soweit man ihm nicht
den Charakter eines solchen überhaupt abstreitet.
 
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