Cusanus-Studien: III. Kirche u. Reich i. Schrifttum des Nikolaus von Cues. 63
Konzil in rechter Weise feiern, die Vollmacht nicht so sehr von
seinem Haupte abhängen, daß, falls es nicht jeder beliebigen Er-
klärung (definitio) zustimmt, diese nichtig sei; es handelte sich
dann nicht um ein Urteil der Synode, sondern eines Einen, den sie
umschließt. Anders aber ist es mit den allgemein in Geltung zu
kommenden Festlegungen (constitutio). Vor allem ist es wahr, daß
Festlegungen, die den Glauben betreffen, nicht gültig und rechts-
kräftig sind, wenn die bestätigende Vollmacht des apostolischen
Stuhles, des Ersten im Episkopat des Glaubens, nicht hinzukommt.
Dies gilt auch von den anderen allgemeinen Festsetzungen, weil
deren Geltungskraft von der Einmütigkeit und Zustimmung aller
abhängt. — Wenn es nun heißt: ohne Papst ist kein allgemeines
Konzil, so besagt dies jedoch weiter: wenn er nur persönlich oder
durch einen Vertreter zugegen sein wollte und könnte. Die Kraft,
daß ein Konzil sei, hängt nicht gänzlich vom Einberufer, vom ein-
zelnen Papste ab. Es ist zwar im einberufenen Konzile möglichst
lange auf ihn zu warten. Wenn aber der Erwartete nicht kommen
kann oder will und auch keinen Vertreter schickt, so muß die
Kirche, das versammelte Konzil, in dem, was dringend nottut, für
das Heil der Kirche sorgen*). Doch ist auch im recht versammelten
Konzil in dem, was den Glauben betrifft, nicht vorzugehen, wenn
es der vorstehenden Vollmacht des Papstes, des apostolischen
Stuhles, noch ermangelt49.
*) Solche und ähnliche Sätze schreibt Cusanus vor allem im Hinblick
auf die damals (Anfang 1432) gegenwärtige Lage des Basler Konzils. Dies
war durch Konstanzer Konzilsbeschluß in Ort und Zeit (auf 1431) festgelegt
worden. Martin V. erteilte rechtzeitig dem Kardinal Julianus Caesarini als
päpstlichem Entsandten den Auftrag zur Einberufung. Eugen IV. erkannte
zunächst den Auftrag an. Aber ihm behagte aus mehreren — wie mit der
Konzilsgesamtheit auch Cusanus urteilte: ungenügenden — Gründen dies
Konzil nicht. Er vernachlässigte jede Unterstützung und wünschte immer
ernstlicher und doch teils in zweideutigem Vorgehen die Auflösung. Diesem
Zusammenhang der Tatsachen gelten noch Sätze wie z. B. (CC II II 712) :
Weil die Stellvertreter Roms lange erwartet wurden — [713) ein Jahr und
länger — (712) und weiter zu warten nicht recht ist, so halten wir es für gänz-
lich unangemessen, durch weiterhin aufrechtgehaltene Verzögerung dessen, was
nottut, die schwankende, dahinsiechende Kirche unseres Erlösers zu miß-
achten .... (Ebendort XVII 738:) Der Papst, weil er persönlich nicht will,
sagt, das Konzil sei nicht. Wer aber ist so töricht, daß er urteilt, falsch sei
der Spruch des Konzils, in dem notwendig auch der vorstehende Entscheid
des römischen Bischofs mitumschlossen ist, und recht und wahr sei der Wille
des Papstes Eugen ?
Konzil in rechter Weise feiern, die Vollmacht nicht so sehr von
seinem Haupte abhängen, daß, falls es nicht jeder beliebigen Er-
klärung (definitio) zustimmt, diese nichtig sei; es handelte sich
dann nicht um ein Urteil der Synode, sondern eines Einen, den sie
umschließt. Anders aber ist es mit den allgemein in Geltung zu
kommenden Festlegungen (constitutio). Vor allem ist es wahr, daß
Festlegungen, die den Glauben betreffen, nicht gültig und rechts-
kräftig sind, wenn die bestätigende Vollmacht des apostolischen
Stuhles, des Ersten im Episkopat des Glaubens, nicht hinzukommt.
Dies gilt auch von den anderen allgemeinen Festsetzungen, weil
deren Geltungskraft von der Einmütigkeit und Zustimmung aller
abhängt. — Wenn es nun heißt: ohne Papst ist kein allgemeines
Konzil, so besagt dies jedoch weiter: wenn er nur persönlich oder
durch einen Vertreter zugegen sein wollte und könnte. Die Kraft,
daß ein Konzil sei, hängt nicht gänzlich vom Einberufer, vom ein-
zelnen Papste ab. Es ist zwar im einberufenen Konzile möglichst
lange auf ihn zu warten. Wenn aber der Erwartete nicht kommen
kann oder will und auch keinen Vertreter schickt, so muß die
Kirche, das versammelte Konzil, in dem, was dringend nottut, für
das Heil der Kirche sorgen*). Doch ist auch im recht versammelten
Konzil in dem, was den Glauben betrifft, nicht vorzugehen, wenn
es der vorstehenden Vollmacht des Papstes, des apostolischen
Stuhles, noch ermangelt49.
*) Solche und ähnliche Sätze schreibt Cusanus vor allem im Hinblick
auf die damals (Anfang 1432) gegenwärtige Lage des Basler Konzils. Dies
war durch Konstanzer Konzilsbeschluß in Ort und Zeit (auf 1431) festgelegt
worden. Martin V. erteilte rechtzeitig dem Kardinal Julianus Caesarini als
päpstlichem Entsandten den Auftrag zur Einberufung. Eugen IV. erkannte
zunächst den Auftrag an. Aber ihm behagte aus mehreren — wie mit der
Konzilsgesamtheit auch Cusanus urteilte: ungenügenden — Gründen dies
Konzil nicht. Er vernachlässigte jede Unterstützung und wünschte immer
ernstlicher und doch teils in zweideutigem Vorgehen die Auflösung. Diesem
Zusammenhang der Tatsachen gelten noch Sätze wie z. B. (CC II II 712) :
Weil die Stellvertreter Roms lange erwartet wurden — [713) ein Jahr und
länger — (712) und weiter zu warten nicht recht ist, so halten wir es für gänz-
lich unangemessen, durch weiterhin aufrechtgehaltene Verzögerung dessen, was
nottut, die schwankende, dahinsiechende Kirche unseres Erlösers zu miß-
achten .... (Ebendort XVII 738:) Der Papst, weil er persönlich nicht will,
sagt, das Konzil sei nicht. Wer aber ist so töricht, daß er urteilt, falsch sei
der Spruch des Konzils, in dem notwendig auch der vorstehende Entscheid
des römischen Bischofs mitumschlossen ist, und recht und wahr sei der Wille
des Papstes Eugen ?