Metadaten

Bohnenstädt, Elisabeth; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1938/39, 1. Abhandlung): Kirche und Reich im Schrifttum des Nikolaus von Cues — Heidelberg, 1939

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.41996#0144
License: Free access  - all rights reserved
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
134

Elisabeth Bohnenstädt:

(Solche Worte enthalten die Bitte, die Böhmen zum Konzil zu laden, mit
ihnen in ruhiger, eingehender Weise zu beraten.)
72 C.C. m XXV 810, XXVI810, XXIX 812, XXXII 813,14, XXXIII
814, XXXV 815/16, XLI 824.
73 C.C. II XXXII 766; III XII 793, XXIX 812, XXX 812,13, XXXII
814, XXXVI 816/17, XXXVII 817, XXXVIII 818, 19.
Über die Reform der Kaiserwahl spricht Cusanus in C.C. III XXXV
816/17, XXXVIII 818/19, und besonders XXXVII 817. Vgl. hierzu M. Hon-
ecker, Rainon Lulls Wahlvorschlag Grundlage des Kaiserwahlplanes bei Nikol,
von Gues? Hist. Jb. der Görresgesellsch., Bd. 57, H.4, Köln 1938, und dort
angegebene Literatur.
74 C.C. III XXIX 812, XXXI 813, XXXIII 814, XXXIV 814/15,
XXXV 816, XL 820, XLI 824.
Des Cusanus Vorschlag zur Einrichtung einheitlicher Gerichtshöfe steht
in C.C. III XXXIII 813. Der Vollständigkeit wegen sei das im Text Wieder-
gegebene ergänzt: Ein Entscheid durch diese Gerichte erfolgt bei Appellation
vom jeweils eigenen Gerichtshof (der Klagenden) oder auch auf Grund ein-
facher Klage, wenn Kläger und Angeklagter keinen Gerichtshof über sich
haben, wenn vielleicht einer ein Fürst ist, oder wenn der für den einen zu-
ständige Gerichtshof dem anderen verdächtig ist. Was auf dem Appellations-
wege in diesen Gerichtshof kommt, wird hier in letzter Instanz entschieden,
was auf dem Wege einfacher Klage vorgebracht wird, kann -— wenn es sich
um Große des Reiches handelt — durch Berufung auf den nächsten Reichs-
tag verschoben werden. Gemäß des Standes der verhandelnden Personen lädt
jeweils der entsprechende Richter vor und verkündet er das Urteil, der adlige
unter Adligen, der kirchliche unter Kirchlichen, der aus dem einfachen Volke
unter diesem.
Den Mißstand an der Kurie kennt Cusanus nicht nur von Hörensagen,
sondern von seinen italienischen Studienjahren her. Schon damals scheint er
seine eigene Meinung und Haltung zu erkennen gegeben zu haben; denn es
wurde gelegentlich über ihn das Urteil gefällt, daß er es gar nicht liebe, viele
freundliche Worte zu machen oder trügend und täuschend im unklaren zu
lassen. Vgl. Ambrosii Traversari Opera, Epist. XL1I (Poggii), 1429, p. 954.
75 C.C. III II 782, XV 797, XXIX 812, XXXI 813, XXXIX 819,
XLI 822.
76 C.C. III XXXII 813/14, XXXIX 819, XLI 825.
Des Cusanus beschwörendes Mahnen und Warnen zeigt eine richtige
Ahnung und Schlußkraft für die wirkliche geschichtliche Entwicklung. Be-
gann doch im Bauernkrieg der Todeskampf — die Erhebung der "Landsleute’,
der Bauern wider die Fürsten und Herren —, der im 30jährigen Kriege mit
dem tatsächlichen Tode des Reiches endete und ausländische Mächte, beson-
ders Frankreich, auch für weiterhin und immer mehr Herren über die unter
sich zerspaltenen Deutschen, über deutsches Land, deutsche Kultur und
deutsche Wirtschaft werden ließ.
77 Die Ausführung der "praktischen’ Stellungnahme würde den Umfang
des Heftes allzusehr belasten. Vielleicht werden wir uns erst recht auf diesem
Gebiete immer mit Streiflichtern begnügen müssen. Aber auch hier läßt sich
bei rechter Betrachtung von Anfang bis Ende die gleiche Grundhaltung, das
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften