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Künßberg, Eberhard; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1940/41, 3. Abhandlung): Messerbräuche: Studien zur Rechtsgeschichte und Volkskunde — Heidelberg, 1941

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https://doi.org/10.11588/diglit.42022#0032
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Messerbräuche. Studien zur Rechtsgeschichte und Volkskunde 29

Teil seiner Entwicklung. Außerdem dürfen wir annehmen, daß
auch in Fällen, die nicht urkundlich aufgezeichnet wurden oder
deren Urkunden verloren gingen, die gleiche oder eine ähnliche
Rechtssitte herrschte. Die schriftliche Form hat ja besonders die
Neigung, zur Formel zu erstarren.
§ 6. Scheinpfand; Viehpfändung; Asylwerbung.
Wie ist das Messer zu einem Begleitgegenstand des Rechts-
geschäftes der Grundstückveräußerung geworden ? Es lassen sich
verschiedene Wege denken, auch solche, die bisher nicht in Betracht
gezogen wurden. Am nächsten liegt wohl der Gedanke, daß das
Messer eine Wadia war, ein Scheinpfand, das das Rechtsgeschäft
sichert. Es wundert uns nicht, daß wir auch sonst in den Rechts-
quellen Fälle finden, wo gerade das Messer Scheinpfand ist, also
Wahrzeichen einer Schuldverpflichtung; denn es war so selbst-
verständlich zur Hand, daß es beinahe zur Kleidung gezählt werden
konnte. Ein schwäbisches Weistum1 aus dem Anfang des 16. Jahr-
hunderts drückt sich so aus:
item so einer dem andern umb schuld anclagt vor gericht, und der
antworter were dem clager die schuld bekantlich . . so mag ime
der antworter verpf enden mit einem schreinpfand, es sei mit ainem
pfenning, kreuzer, messen oder mit ainem pfrömen oder womit er
will; und so er das pfand gelegt hat, so nimpt der richter das
pfand und behalts biß zum nechsten rechten.
Ein verwandtes Weistum2 spricht nur vom ,,verpfänden mit einem
messer oder was das ist“. Den ländlichen Rechtsquellen ist natür-
lich vor allem die Pfändung wegen Tierschaden geläufig. Das auf
fremden Grund im Schaden getroffene Vieh wird zunächst von dem
Geschädigten festgehalten, soll aber gegen ein Pfandwahrzeichen
herausgegeben werden3. Dem anschaulichen alten Recht entspricht
es, wenn das Pfand den Einzelfall widerspiegelt. So sagt ein ober-
österreichisches Weistum4:
wer viech pfendt . . und thuet das ein, kumbt der man . . des das
viech ist, und bringt ein pfant, von einer kue ein sichl, von einem
1 Grimm, Weistümer VI 235 (1505).
2 Grimm, Weistümer VI 280 (1484).
3 Schon im langobardischen Recht; Edictus Rothari 346: ut dit pignus
per ultimum valento siliquas tres. Vgl. Planitz, Vermögensvollstreckung im
deutschen mittelalterlichen Recht I (1912), 363f.
4 Österr. Weistümer XII 794.
 
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