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Künßberg, Eberhard; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1940/41, 3. Abhandlung): Messerbräuche: Studien zur Rechtsgeschichte und Volkskunde — Heidelberg, 1941

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https://doi.org/10.11588/diglit.42022#0070
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Meskerbräuche. Studien zur Rechtsgeschichte und Volkskunde 67
In der Fassung vom Ende des 16. Jahrhunderts wird das näher
ausgeführt1:
ob man einem an sein hauß hieng ein prantpeßn, pluetige meßer,
schwert, pheil oder anter dreliche warzaichen, darbei jräfl oder
anterre ubltaht zu versten ist und merklichs schatens gewarten,
solchs warzaichen soll man an willen und wißen deß lantrichter
nit abnemen.
Ins Kindliche gewendet begegnen wir dem drohenden Messer
in einem Schutzvers gegen Bücherdiebstahl2:
Steal not this book jor fear of life
For here you see my butcher-knife.
Da ist noch ein Messer hinzugezeichnet. Daß Zaubermesser blutig-
rot sind, ist naheliegend3.
Ferner ist daran zu erinnern, daß abergläubische Verbrecher
wohl auch das blutige Messer am Tatort zurücklassen, um nicht
entdeckt zu werden4. Freilich bringt das blutige Messer auch die
Gefahr der Entdeckung und Überführung mit sich. Die tatsäch-
liche Beweismöglichkeit wird noch verstärkt durch die verbreitete
Volksmeinung, daß das Blut unschuldig Ermordeter sich nicht ab-
waschen oder wegtilgen läßt5. So erzählt eine Aargauer Sage, daß
es einem Mörder, der seine Geliebte erstochen, nicht gelang, sein
Messer vom Blut zu reinigen; er wirft es also weg, wird aber gerade
daran erkannt und festgenommen6.
5. In einem luxemburgischen Weistume7 von 1557 lesen wir
folgende Stelle:
wan einer binnent der freyheit Bef fort einen todtschlag thäte
undt könt nieden oder oben auff kommen sein messer zu waschen
ohne gefahr des heren, so solt man ihnen sein ohnschuldt lassen
thun; es ist aber schwerlich, es darf sich niemandt darauff oer-
lassen .

1 Ebenda 805.
2 W. J. Wintemberg, Folklore collected in Ontario / Journal of Ameri-
can Folk-Lore 31 (1918), 149; v. Künssberg, Rechtliche Volkskunde, 1936,
S. 75.
3 Jegerlehner, Sagen aus dem Unterwallis, 1909, S. 4f.
4 Archiv für Kriminalanthropologie und Kriminalistik 31, 305.
5 Wuttke, Der deutsche Volksaberglaube3, S. 467, § 741. — Hand-
wörterbuch des deutschen Aberglaubens I, 1439f.
6 „Der Mörder am Sandbrunnen“. Rochholz, Schweizer Sagen aus dem
Aargau I (1856), 54.
7 1557 Beaufort / Luxemburger Weistümer 65.

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