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Kymeus, Johann; Menzel, Ottokar [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1940/41, 6. Abhandlung): Des Babsts Hercules wider die Deudschen: Wittenberg 1538 ; als Beitrag zum Nachleben des Nikolaus von Cues im 16. Jahrhundert — Heidelberg, 1941

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https://doi.org/10.11588/diglit.42025#0035
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Johannes Kymeus: Des Babsts Hercules wider die Deudschen

35

Patribus examinirt worden. Vnd haben die alten den Römischen
stul nicht anders denn für das Haubt vnsers glaubens vnd Regel
der Christlichen lahr ausgeruffen. Denn weil der heiligen Veter
bewilligung viel guter Statuten vnd Canones hatte zu hauff bracht,
haben sie auch wollen inn einen bewilligen, der solcher Regel vnd 5
Christlicher zucht heubt wer, damit, wie Hieronymus schreibt,
Spaltung auffgehaben würde, wie aller Bischoffe gewalt hirinnen g^of? gewfu
stehet, nicht nach eigenem gefallen Statuten auffzurichten, sondern stehet'
das sie die Statuten, so aus gemeiner bewilligung gesetzet sein,
handhaben vnd exequiren. Vnd ist keiner tüchtiger angesehen 10
worden denn der Römische Stuel: Erstlich von wegen der herr-
lichen Prerogativa Petri des heiligen Apostels, da die Veter ver-
meinten, man würde leichtlicher dem Stul Petri (ire Statuten zu
halten) folgen denn einem andern Bischoffe. Auch weil Roma all-
weg schier das fürnemste ansehen weltlicher gewalt vnd dignitet 15
halben gehabt hat.
Es ist aber solche bewilligung den heiligen Vetern nicht anders
geraten, denn wie es geriete, da die Frösch den Storch zum König
weleten. Denn die Veter haben in erwelt zu exequiren, was sie
wolten gehalten haben. So müssen nu die Patres halten, was dem 20
Bapst gefeit; wil auch den Canonibus nicht vnterthan sein, die
er seinem gefallen gar vnterworffen hat, ut sit pro ratione voluntas.
*Es schreibt Cusanus an vorgenantem ort vom Bapst Nicolao, *foL a
das er alle seine herschafft vnd gewalt von dem habe, das er so
fest handhabe der Veter Statuten vnd zucht Christlicher Gemein. 25
Das aber derselb, Nie. 9 q. 3 c. patet, spricht, niemand solt vber
den Römischen stul Richter sein, wil Cusanus nicht anders ver-
standen haben, denn das das vrteil der heiligen Veter (die die Cano-
nes-nicht on beysein des heiligen Geists gestehet haben) gewis ist.
Es wil aber itzt der BapU on solchen gewalt der Gemeine, auch on 30
solche Christliche auslegung der schrifft vnd Christlicher zucht
seiner sach gewis sein vnd von niemand geurteilt sein. Wer kan
solchs loben? Sein eigen Hercules kan es nicht loben; denn solche
gewalt vnd autoritet kümpt nicht oben herab durch einen Bapst
8. nach: noch D.
1 ff. Vgl. CC II, 20.
6—7. CC I, 9, S. 68 [vgl. HIERONYMUS, Contra Jovinianurn I, 26,
Migne PL 23,258J. Uff. Vgl. CC I, 16, S. 84, 85, 87.
18—19. Vgl. dazu K. F. W. Waxder, Deutsches Sprichwörter-Lexikon,
Bd. I, Leipzig 1867, Sp. 1228 Nr. 2. 22. J WEN ALIS, Satiren
VI, 223. 23-^29. CC 11, 20, S. 217. 26. [C. 9 q. 3 e. 10.]
 
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