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Kolbe, Walther; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1942/43, 1. Abhandlung): Die ätolischen Soterien und die attische Archontenforschung — Heidelberg, 1943

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https://doi.org/10.11588/diglit.42031#0055
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Die ätolischen Soterien und die attische Archontenforschung 47

Die Angaben der Urkunde ergeben mithin, daß ein Haus in
Agryle von den Poleten im Archontat des Philippos verkauft ist,
daß der Käufer die Schuld bei den Poleten nicht beglichen hat und
daß das Gericht infolgedessen den Bürgen zum Staatsschuldner
erklären u. z. im Archontat des Telokles. Die erste Zahlung ist unter
Archon Urias erfolgt.
Für unsern Zusammenhang ergibt sich die Folgerung, die auch
Meritt 1934, 584 gezogen hat, daß Telokles und Urias unmittelbare
Nachbarn sind. Weiter gewinnen wir mit Hilfe von Aristoteles’
Aussage, daß die Schulden von Hauskäufen bei den Poleten im
Laufe von fünf1 Jahren getilgt sein mußten, die Gewißheit, daß der
Prozeß unter Telokles in das fünfte Jahr nach Philippos fiel. Mit-
hin müssen Telokles/Urias noch vor der geschlossenen Gruppe
Diokles bis Nikias II im Amte gewesen sein, wie ein Blick in die
Tabelle von Dinsmoor, Ferguson, Meritt uns lehrt. Diese
Forderung kann Meritt nicht erfüllen: Der Vorwurf
der Raumnot hat sich gegen ihn gewandt. Bei der ersten
Veröffentlichung hatte er die beiden in die Jahre 284/3 und 283/2
gesetzt, wobei er freilich die unbequeme Voraussetzung machen
mußte, daß das Gesetz nicht innegehalten war2. Die Unhaltbarkeit
dieser Vermutung ergab sich nur zu bald durch den Fund der In-
schrift Hesperia 1938 n. 18, die uns den neuen Archon Nikias II als
Nachfolger des Euthios brachte. Denn da Euthios nach seiner Liste
285/4 amtiert hatte, mußte Meritt Nikias II auf 284/3 setzen. Die
Nachbarschaft Telokles-Urias gab er damit trotz besserer Einsicht
preis, ohne doch den Bedingungen der Poletenurkunde in anderer
Hinsicht gerecht werden zu können. Wie er selbst 1934, 569 aus-
geführt hatte, war der letzte Zahltermin für den Hauskauf von
Philippos aus gerechnet, dem er das Jahr 292/1 gab, das Jahr 288/7.
Dieses Jahr ist aber bei ihm mit Diokles besetzt, und er hat nur ein
Jahr frei, um Telokles unterzubringen, das Jahr 289/8. Damit
widersprach er aber seiner eigenen oben wiedergegebenen Berech-
nung, indem er den Prozeß ein Jahr zu früh ansetzte. Es ist nicht
anders: durch das Auftauchen der beiden Inschriften war er in
einen Irrgarten geraten, aus dem er keinen Ausweg mehr finden
konnte. In Wahrheit hatte er sich die Schwierigkeiten selbst berei-
1 Arist. Ά-9-. πολ. 473: έστί δέ των μέν οικιών έν έτεσιν πέντε άνάγκη τήν
τιμήν άποδοϋναι, των δέ χωριών έν δέκα.
2 a. a. Ο. 1938, 107 : it may be, that the permitted time had extended to
ten years.
 
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