Logische Studien zur Gesetzesanwendung
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Subsumtion folgende Ergebnisse als Ertrag festhalten: Tatsachen-
feststellung und Subsumtion sind begrifflich streng geschieden. Jene
hat es mit der Existenz von „wirklichkeitsartigen“ Gegenständen
zu tun, deren Vorhandensein letztlich auf Grund von Wahrneh-
mungen festgestellt wird. Die Subsumtion dreht sich dagegen um
die Gleichsetzung des konkreten Falles mit den vom gesetzlichen
Tatbestand gemeinten Fällen auf Grund von Wertung oder Erfah-
rung. Tat- und Rechtsfrage lassen sich auch in praxi dort trennen,
wo die Frage, ob ein Fall den vom Gesetz gemeinten Fällen gleich-
zuachten ist, auf Grund einer einigermaßen präzisen Beschreibung
jenes Falles in Tatsachenbegriffen gestellt und beantwortet werden
kann, so daß für die Tatfrage nur noch übrig bleibt die Prüfung,
ob diese bestimmten Momente in concreto vorhegen oder nicht, was
durch die üblichen Beweismethoden aufzuklären ist. Dort dagegen,
wo sich die Rechtsbegriffe nicht in dieser Weise durch tatsächliche
Begriffe ersetzen lassen, sondern nur in unbestimmten Wendungen
und Wertbegriffen umschreiben lassen, verschlingen sich häufig
Tatsachenfeststellung und Subsumtion so, daß sie nicht mehr von-
einander getrennt werden können. Denn da Tatsachenfeststellung
auf die Feststellung auch eines Sosein geht, und dieses Sosein bei
Feststellung rechtlich relevanter Tatsachen ein Sosein im Vergleich
mit den vom gesetzlichen Tatbestand gemeinten Fällen bedeutet,
und da jetzt weiter diese Subsumtionsfrage nicht angesichts eines
durch bestimmte Tatsachenbegriffe beschriebenen Falles gelöst wer-
den kann, bleibt nichts anderes übrig als durch Vergleich des Wahr-
genommenen oder als wirklich Erschlossenen mit den vom gesetz-
lichen Tatbestand gemeinten Fällen an Hand von Erfahrung oder
Wertung zu ermitteln, ob die Tatsachen so vorliegen oder sich ab-
gespielt haben, wie es im Hinblick auf die vom Gesetz gemeinten
Fälle vorauszusetzen ist. Tatsachenfeststellung und Subsumtion
arbeiten hier Hand in Hand und begegnen sich in dem Urteil, daß
der konkrete Fall wirklich so geartet sei, wie es das Gesetz meint.
Wäre nun, wie manche meinen1, die logische Unterscheidung
von Tatsachenfeststellung und Sybsumtion von grundlegender Be-
deutung auch für die juristische Unterscheidung von Tat- und
1 Z. B. Mezger, der wenigstens die logische Unterscheidung von Tat-
sachenfeststellung und Tatsachenbewertung, die bei ihm dieselbe Rolle spielt
wie bei uns die Unterscheidung von Tatsachenfeststellung und Subsumtion,
zum Angelpunkt der Bestimmung der Grenzen der „Nachprüfung durch den
Revisionsrichter“ macht. Siehe namentlich S. 175ff.
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Subsumtion folgende Ergebnisse als Ertrag festhalten: Tatsachen-
feststellung und Subsumtion sind begrifflich streng geschieden. Jene
hat es mit der Existenz von „wirklichkeitsartigen“ Gegenständen
zu tun, deren Vorhandensein letztlich auf Grund von Wahrneh-
mungen festgestellt wird. Die Subsumtion dreht sich dagegen um
die Gleichsetzung des konkreten Falles mit den vom gesetzlichen
Tatbestand gemeinten Fällen auf Grund von Wertung oder Erfah-
rung. Tat- und Rechtsfrage lassen sich auch in praxi dort trennen,
wo die Frage, ob ein Fall den vom Gesetz gemeinten Fällen gleich-
zuachten ist, auf Grund einer einigermaßen präzisen Beschreibung
jenes Falles in Tatsachenbegriffen gestellt und beantwortet werden
kann, so daß für die Tatfrage nur noch übrig bleibt die Prüfung,
ob diese bestimmten Momente in concreto vorhegen oder nicht, was
durch die üblichen Beweismethoden aufzuklären ist. Dort dagegen,
wo sich die Rechtsbegriffe nicht in dieser Weise durch tatsächliche
Begriffe ersetzen lassen, sondern nur in unbestimmten Wendungen
und Wertbegriffen umschreiben lassen, verschlingen sich häufig
Tatsachenfeststellung und Subsumtion so, daß sie nicht mehr von-
einander getrennt werden können. Denn da Tatsachenfeststellung
auf die Feststellung auch eines Sosein geht, und dieses Sosein bei
Feststellung rechtlich relevanter Tatsachen ein Sosein im Vergleich
mit den vom gesetzlichen Tatbestand gemeinten Fällen bedeutet,
und da jetzt weiter diese Subsumtionsfrage nicht angesichts eines
durch bestimmte Tatsachenbegriffe beschriebenen Falles gelöst wer-
den kann, bleibt nichts anderes übrig als durch Vergleich des Wahr-
genommenen oder als wirklich Erschlossenen mit den vom gesetz-
lichen Tatbestand gemeinten Fällen an Hand von Erfahrung oder
Wertung zu ermitteln, ob die Tatsachen so vorliegen oder sich ab-
gespielt haben, wie es im Hinblick auf die vom Gesetz gemeinten
Fälle vorauszusetzen ist. Tatsachenfeststellung und Subsumtion
arbeiten hier Hand in Hand und begegnen sich in dem Urteil, daß
der konkrete Fall wirklich so geartet sei, wie es das Gesetz meint.
Wäre nun, wie manche meinen1, die logische Unterscheidung
von Tatsachenfeststellung und Sybsumtion von grundlegender Be-
deutung auch für die juristische Unterscheidung von Tat- und
1 Z. B. Mezger, der wenigstens die logische Unterscheidung von Tat-
sachenfeststellung und Tatsachenbewertung, die bei ihm dieselbe Rolle spielt
wie bei uns die Unterscheidung von Tatsachenfeststellung und Subsumtion,
zum Angelpunkt der Bestimmung der Grenzen der „Nachprüfung durch den
Revisionsrichter“ macht. Siehe namentlich S. 175ff.