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Nikolaus [Hrsg.]; Hürten, Heinz [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1960, 2. Abhandlung): Brixener Dokumente , 5: Akten zur Reform des Bistums Brixen — Heidelberg, 1960

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https://doi.org/10.11588/diglit.42462#0064
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62 H. Hurten, Cusanus-Texte V. Brixener Dokumente • Erste Sammlung
früher angesetzt werden. Als terminus post quem ist der 5. Juli 1455
gesichert, der Tag, an dem der Kardinal die Eheverordnung erließ, die in
den Verfügungen erwähnt wird.
Unser Stück enthält zudem eine Reihe von Berührungspunkten mit der
Diözesansynode von 1455, die eine nähere Datierung erlauben. So wurde
damals auch die Anordnung getroffen, daß in Zukunft die Hostien beim
Domküster in Brixen und nirgends sonst zu kaufen seien. Man wird anneh-
men dürfen, daß die entsprechende Anordnung für Albeins ergangen ist,
ehe die Diözesansynode in dieser Sache eine allgemein verbindliche Rege-
lung getroffen hatte, da jede Bezugnahme auf die einschlägige Synodal-
entscheidung fehlt. Ein gleiches dürfte für den Festkalender gelten, mit
dem sich die Synode von 1455 gleichfalls beschäftigte.
Die zwei Abschriften ihrer Statuten, die Hs. 68 davon enthält, weichen in
diesem Punkt voneinander ab. Die Ausfertigung unseres Schreibers G, der
wohl der eigentliche Sammler unserer Stücke ist, schreibt hier: „Sexto de
festis, volumus, quod aliqua festa precipiantur servari, que hic (postea in
visitacione parochialis ecclesie in Albeins clarescunt et) enumerantur, que-
dam non precipiantur, sed permittatur quisque servare quod velit, sed per
supersticionem introducta inhibeantur.“ In der anderen Ausfertigung, die
vom Schreiber L stammt, fehlt der oben in Klammern gesetzte Satzteil. L
zählt aber die Feste ebensowenig auf wie G. Der Festkalender ist nämlich
nicht in die Synodalstatuten übernommen, sondern als Anlage beigefügt
worden, die uns gleichfalls in Hs. 68 überliefert ist (f. 171). Auch hier hat
G in seiner nachträglich angebrachten Überschrift auf die Verfügungen für
Albeins verwiesen: „ ... et reperitur etiam postea in ordinacionibus in
Albeins.“ Das „postea“ in beiden Verweisungen sollte wohl nur den Fund-
ort der Verfügungen in seiner Sammlung angeben, die damals anders
geordnet war, und nicht als Hinweis auf die Entstehungszeit dienen. Denn
anderenfalls wäre es völlig unverständlich, daß der auf der Synode für
die ganze Diözese verkündete Festkalender in den Verfügungen für Albeins
in extenso abgeschrieben wird. Auch die Fassung, die der Festkalender in
der Anlage zu den Synodalstatuten hat, spricht dafür, daß die Verfügungen
für Albeins älter sind als die Synode von 1455. Sie weicht in einigen Punk-
ten von der in Nr. V ab, zwar nur geringfügig, aber in einer Weise, die
nicht durch Flüchtigkeit des Schreibers oder Fehler der Vorlage erklärt
werden kann. Vielmehr müssen diese Varianten in einer anderen Redak-
tion begründet sein. Der Festkalender der Synode ist gelegentlich klarer,
beachtet (von einer Verschlechterung abgesehen) die zeitliche Abfolge der
Feste genauer und ist auch sonst korrekter. Er erweist sich damit als die
ausgereiftere Fassung, der aus den Verfügungen als die frühere.
Nach alledem wird man wohl keine Bedenken tragen, unsere Nr. V
zwischen dem 5. Juli und der Diözesansynode vom 25. bis 27. Novem-
ber 1455 anzusetzen. Damit ist auch der terminus ante quem für die Visi-
 
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