Metadaten

Hommel, Hildebrecht; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1968, 3. Abhandlung): Ciceros Gebetshymnus an die Philosophie Tusculanen V 5: vorgetragen am 16. Dez. 1967 — Heidelberg, 1968

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.44216#0029
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Ciceros Gebetshymnus an die Philosophie

25

im gleichen Zusammenhang sogar von αποφθέγματα . . . αινιγματώδη23
das beweisen die bisherigen Bemühungen um ihre Erhellung; daß
er den Gedanken, den sie belegen soll (Propositio: Unentbehrlich-
keit des Nutzens der Philosophie für ihn selber), noch weiter begrün-
det (quae . . . largita nobis es et . . . sustulisti) - wenn sich hier auch
noch die mit igitur eingeleitete conclusio des enthymema dazwischen
geschoben hat -, das ist ebenfalls von uns bereits konstatiert worden.
Auch die Anfügung der Begründung hinter der Sentenz ist in der
Theorie vorgesehen, was Lausberg24 kurz und bündig so zusammen-
faßt: „Innerhalb des Enthymema kann die Begründung an die Sen-
tenz angehängt werden (Her. 4, 17, 24: subiectio rationis, Ar. rhet.
2, 21, 3: επίλογος)“25.
Aus diesem Schema ergibt sich also, daß die Sentenz zu einem Teil
schon die Begründung der Propositio enthält (vgl. bes. das der Gnome
folgende, die Conclusio einleitende igitur), und daß der Schlußsatz
des Ganzen (quae . . . largita nobis es et . . . sustulisti) diese Begrün-
dung entscheidend ergänzen soll. Dem rhetorischen Gerüst nach
scheint dies alles vollkommen in Ordnung. Wenn wir aber das Au-
genmerk nun wieder auf den Sachzusammenhang richten, ergeben
sich große Schwierigkeiten. Wieso kann die merkwürdige Sentenz,
um deren Enträtselung sich die bisherige Forschung (0. Weinreich,
Wolfg. Schmid) ganz vorwiegend bemüht hat, dem unmittelbaren
Beweis der These von der Unentbehrlichkeit der Philosophie ge-
rade für Cicero selber dienen, und wie soll die ergänzende Begrün-
dung (quae et vitae tranquillitatem largita nobis es et terrorem mor-
tis sustulisti) mit dem in der Gnome enthaltenen Beweisstück Zusam-
menhängen? Mit dem Versuch diese Fragen zu beantworten geraten
wir bereits mitten hinein in das schwierige Problem der Interpreta-
tion des rätselhaften Satzes, den man bisher mehr isoliert als im
Rahmen des ganzen Hymnus betrachtet hat. Die uns gestellte Auf-
gabe, hier einen ganz neuen Ansatz zu entwickeln, wird in den wei-
teren Kapiteln dieses Versuchs (4-7) in Angriff genommen werden,
die sich auf die Sentenz und ihre Erklärung werden konzentrieren
müssen.
23 Aristot., Rhetor. II 21, 8.
24 Lausberg I 433 im Blick auf die vorangehenden genaueren Ausführungen
S. 432 f., wo auch weitere Quellenbelege gegeben sind.
25 Er fährt fort „oder bereits vor der Sentenz gebracht werden“, wobei die Sentenz
als conclusio erscheint und zum epiphonema wird, was aber für unseren Fall,
wie nocheinmal betont sei, eben nicht zutrifft (vgl. dazu auch oben S. 22,
Anm. 11).
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften