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Giovannini, Adalberto; Gottlieb, Gunther; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1980, 7. Abhandlung): Thukydides und die Anfaenge der athenischen Arche — Heidelberg: Winter, 1980

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https://doi.org/10.11588/diglit.45484#0030
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Adalberto Giovannini - Gunther Gottlieb

die Athener, geblieben seien, um den Rest des Krieges zu erledigen. Sie
seien aber nicht etwa Bundesgenossen der Athener geworden, um die
Hellenen zu unterdrücken, sondern Bundesgenossen der Hellenen, um
(Hellas) von der Herrschaft des Perserkönigs zu befreien (ξύμμαχοι
μέντοιέγενόμεδα . .. έπ’έλευθερώσειάπότοΰ Μήδου τοΐς'Έλλησιν)82.
Nach dem Wortlaut der Mytilenäer hieß der Bund, dem sie zusammen
mit den Athenern angehörten, οί 'Έλληνες.
Dieser Überblick zeigt zur Genüge, daß der Hegemoniewechsel des
J. 478/7 an der Terminologie bei Thukydides nichts geändert hat. Wei-
terhin werden die Verbündeten gegen Persien οί 'Έλληνες oder oi
ξύμμαχοι genannt, mit den Begriffen also, die sowohl Thukydides als
auch Herodot zur Bezeichnung des Hellenenbundes verwendet haben.
Die Ausdrucksweise des Thukydides erlaubt es nicht, einen Sonder-
bund innerhalb des Hellenenbundes anzunehmen. Das Einzige, das sich
feststellen läßt, ist die physische Spaltung der Verbündeten nach 478/7
(in Wahrheit schon seit 479): den Athenern folgte nur noch ein Teil der
Bundesgenossen, die jedoch weiterhin als „die Hellenen“ oder „die Ver-
bündeten“ schlechthin genannt werden.
IV. Die Verfassung
Nach der Übernahme der Hegemonie verteilten die Athener die Last
der Kriegskosten unter den Verbündeten; daraufhin schufen sie ein
Kollegium von Hellenotamiai, das für die Verwaltung der Kriegskasse
verantwortlich sein sollte (Thuk. I 96). Diese Maßnahmen setzten eine
vertragliche Vereinbarung voraus, die dem Hegemon solche Befugnisse
einräumte. Ferner zeigt die weitere Geschichte der athenischen Arche,
daß die Verbündeten den Athenern gegenüber bestimmte Rechte und
Pflichten hatten, insbesondere das Verbot, vom Bund abzufallen und
die Garantie der Autonomie. Die Frage ist, ob diese Rechte und Pflichten,
ob diese Befugnisse des Hegemon wirklich auf einem neuen, bei der
Übertragung der Hegemonie an die Athener gegründeten Bündnis be-
ruhten, oder ob sie sich nicht schon aus dem Hellenenbund des J. 481
von selbst ergaben. Wir müssen im Einzelnen nachprüfen, ob die Ver-
fassung des sog. delisch-attischen Seebundes, wie sie in der Literatur

82 Thuk. III 10,3.
 
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