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Erik Jayme
gene Rechtsposition, eine solche Feststellung zu verlangen, um seine
Kunstwerke zu schützen. Die Rückführung nach Spanien konnte aller-
dings nicht verlangt werden, da hierfür ein Rechtstitel fehlte. Der spani-
sche Staat kaufte später das Bild für 882 Millionen Peseten zurück und
änderte unter dem Eindruck des Falles seine Gesetzgebung in dem Sinn,
daß dem Staat das Eigentum an illegal ausgeführtem spanischen Kultur-
gut zusteht.39 40 Die spanische Nation und ihre Identität waren so stark
betroffen, daß den handelnden Stellen offenbar keine andere Wahl
blieb.
Die Zuordnung des Kunstwerks war hier leicht. Das Goya-Porträt
war spanisches Kulturgut. Schwierig war es allerdings, aus der Verbin-
dung der spanischen Nation zu ihren Kunstwerken auch außerhalb Spa-
niens eine Rechtsposition abzuleiten. Es ging um die Feststellung der
Illegalität der Ausfuhr nach spanischem Recht durch ein englisches Ge-
richt, um den Versteigerer zu brandmarken, den Wert des Bildes zu
senken und vielleicht andere Kunstwerke zu retten. Alles sprach hier für
Spanien, die Bedeutung des Nationalkünstlers Goya, die dargestellte
Person, die Herkunft aus einer spanischen Sammlung.
VIII. Die Nationalität des Künstlers als Zuordnungs-
kriterium: Der Matisse-Fall
Dies muß nicht immer so sein, wie ein anderer Fall zeigt, der 1982 von
dem US-amerikanischen Bundesgericht des 2. Circuit, das seinen Sitz in
New York hat, entschieden wurde.4" Es ging um ein Bild von Matisse,
nämlich das „Portrait sur Fond Jaune“, das eine Amerikanerin von ih-
rem Vater geerbt hatte, der in Mailand gelebt hatte. Die Erbin brachte
das Bild in die USA und verkaufte es an einen Schweizer Kunsthändler.
Mittlerweile erhob der italienische Staat Ansprüche auf das Bild, das -
so die italienischen Behörden - nicht ohne Genehmigung hätte ausge-
führt werden dürfen. Der Schweizer Kunsthändler verlangte von dem
39 Vgl. Viladäs, vorige Note,; Gonzalez CamposIVirgös Soriano, Law and Practice of
International Art Trade in Spain, Paris, New York 1990, S. 122f.
Liegt umgekehrt eine Exporterlaubnis vor, so stellt sich die Frage, ob es der „natio-
nal“ richtige Staat war, der die Ausfuhr gestattete; vgl. Jeanette Greenfield, The Sevso
Treasure - The Legal Case, in: Apollo - The International Magazine of the Arts 1990,
S. 14 f. („the existence of a Lebanese export licence would still not indicate that this was
the country of origin and, indeed, this is unlikely.“).
40 Jeanneret v. Vichey, 693 F. 2d 259 (2d Cir. 1982).
Erik Jayme
gene Rechtsposition, eine solche Feststellung zu verlangen, um seine
Kunstwerke zu schützen. Die Rückführung nach Spanien konnte aller-
dings nicht verlangt werden, da hierfür ein Rechtstitel fehlte. Der spani-
sche Staat kaufte später das Bild für 882 Millionen Peseten zurück und
änderte unter dem Eindruck des Falles seine Gesetzgebung in dem Sinn,
daß dem Staat das Eigentum an illegal ausgeführtem spanischen Kultur-
gut zusteht.39 40 Die spanische Nation und ihre Identität waren so stark
betroffen, daß den handelnden Stellen offenbar keine andere Wahl
blieb.
Die Zuordnung des Kunstwerks war hier leicht. Das Goya-Porträt
war spanisches Kulturgut. Schwierig war es allerdings, aus der Verbin-
dung der spanischen Nation zu ihren Kunstwerken auch außerhalb Spa-
niens eine Rechtsposition abzuleiten. Es ging um die Feststellung der
Illegalität der Ausfuhr nach spanischem Recht durch ein englisches Ge-
richt, um den Versteigerer zu brandmarken, den Wert des Bildes zu
senken und vielleicht andere Kunstwerke zu retten. Alles sprach hier für
Spanien, die Bedeutung des Nationalkünstlers Goya, die dargestellte
Person, die Herkunft aus einer spanischen Sammlung.
VIII. Die Nationalität des Künstlers als Zuordnungs-
kriterium: Der Matisse-Fall
Dies muß nicht immer so sein, wie ein anderer Fall zeigt, der 1982 von
dem US-amerikanischen Bundesgericht des 2. Circuit, das seinen Sitz in
New York hat, entschieden wurde.4" Es ging um ein Bild von Matisse,
nämlich das „Portrait sur Fond Jaune“, das eine Amerikanerin von ih-
rem Vater geerbt hatte, der in Mailand gelebt hatte. Die Erbin brachte
das Bild in die USA und verkaufte es an einen Schweizer Kunsthändler.
Mittlerweile erhob der italienische Staat Ansprüche auf das Bild, das -
so die italienischen Behörden - nicht ohne Genehmigung hätte ausge-
führt werden dürfen. Der Schweizer Kunsthändler verlangte von dem
39 Vgl. Viladäs, vorige Note,; Gonzalez CamposIVirgös Soriano, Law and Practice of
International Art Trade in Spain, Paris, New York 1990, S. 122f.
Liegt umgekehrt eine Exporterlaubnis vor, so stellt sich die Frage, ob es der „natio-
nal“ richtige Staat war, der die Ausfuhr gestattete; vgl. Jeanette Greenfield, The Sevso
Treasure - The Legal Case, in: Apollo - The International Magazine of the Arts 1990,
S. 14 f. („the existence of a Lebanese export licence would still not indicate that this was
the country of origin and, indeed, this is unlikely.“).
40 Jeanneret v. Vichey, 693 F. 2d 259 (2d Cir. 1982).