32. General-Artikel und gemeiner Bericht. Vom 8. Mai 1557.
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streitig würde, sollen sie aufs förderlichste solches
an gebürlichen orten suchen, das die zinse wider
zeitlich ganghaft, und die retardata one nachlassen
oder abzug entrichtet werden, denn den vorstehern
des kastens, noch andern gebürt nicht, etwas, so
dem gemeinen kasten und kirchen gehöret, denen
zu erlassen, die es zimlich wol bezalen können,
und zu entrichten schuldig sein, sondern sie seind
vor gott schuldig und ihres ambts halben pflichtig,
dasselbig alles treulich zu rath zu halten, und do
sie milde und gutwillig sein wollen, sollen sie es
von dem ihren thun, und nicht mit abbruch des
gemeinen kastens ihnen gunst und glimpf bei den
schuldigern suchen.
Es sollen auch forthin die vorsteher des ge-
meinen kastens keine ligende gründe oder güter
der kirchen zustendig alieniren, oder erblich vor-
kaufen one ersuchtem rath und erlaubnis jedes
orts hauptmanns, erb- oder lehenslierr, schössers,
burgemeisters und raths, und da solche alle ein-
hellig auf die erbliche alienation schliessen würden,
alsdann und nicht eher mügen sie die kirchen-
güter aufs höchst und gewisse bezalunge vor-
kaufen, und die haupt-summa auf gewisse erbliche,
oder widerkeufliche jerliche nutzunge anwenden.
Vom bau der pfarren und glöcknereien
auch bestellung der darzu gehörigen
güter.
Die pfar-kirchen, pfar-keuser und kirchnereien
sollen nach gelegenheit jedes orts, so viel müglich,
von der kirchen einkommen erbauet werden, wo
aber dasselbe füglich nicht geschehen könte, sol
von den eingepfarten, ob sie schon nicht under
einer, besundern vielen herrschaften gesessen, eine
gemeine anlage zu solchem bau gemacht, darzu
sie auch von irem erbherrn ernstlich und un-
wegerlich sollen gehalten werden.
Wann sie alsdann dieselbige aufbracht, und
zu notdurft zugerichtet, und den pfarherrn also
gebauet eingereumbt und uberantwortet, sollen sie
dieselben fürder, und sonderlich das jenige, so
vom gesinde durch teglichen brauch vorwüstet und
zerbrochen wird, als ofen, fenster, thüren, schlösser,
dach und fach etc., so lange sie darinnen wonen
und daselbst pfarherrn bleiben, wie guten haus-
wirten gebüret, im beulichem wesen erhalten und
nicht zerfallen lassen,
item die gerten, so darzu gehörig, nicht vor-
wüsten , sondern mit guten pflanzen und pfropf-
reisern bessern und erbauen.
Damit auch die lassgüter, acker, wiesen, gerten
oder fisch-wasser zum pfar-lehen gehörende nicht
prescribiret, und under der leute, welche dieselbige
umb jerlichen namhaftigen zins oder miedgeld
innen haben, eigene gütere durch langen gebrauch
vormischt und eingeleibet, so sollen solche gütere
je zu zeiten vorandert, andern ausgethan und vor-
liehen, oder aber, do es die güter ertragen mügen,
umb grossem und hohem zins vorliehen werden,
damit die pfarren bei ihren eigenthumb bleiben,
und sie die besitzer vor ir erkauft oder erb - gut
nicht anziehen können oder mügen; idoch do
etzliche darinnen den pfarherrn umb gewönlichen
zins eingethan werden, sollen dieselben hiermit
nicht gemeint sein.
Es sollen die bauern, fremde ecker um geld
zu beschicken, nicht eher annehmen, es seind
dann zuvorn des pfarherrs und schreibers ecker,
do sie nicht selbst anzuspannen haben, sampt iren
nachbar desselben dorfs ecker umb ein gebürlich
und gleichmässig lohn beschicket.
Die pfarr-güter sollen hinfurt nicht permutirt,
oder ausgelassen werden one vorwissen der ambt-
leut, lehenherrn, und superattendenten, und do es
die notturft erfordert, auch mit vorwissen des
landes-fürsten, und soll die bewilligung der aus-
gelassenen pfarr - gütern sich nicht ferner, denn
auf die person des itzigen pfarherrs erstrecken.
Von den pfar-hölzern.
Als auch befunden, das die pfargehülze durch
die pfarherrn zu zeiten aus geiz oder sonderlichem
eigenem nutze vorsetzlicli merklich vorhauen, und
also vorwüstet, das etwan ihnen selbst, und auch
ihren nachkommenden an jerlicher beholzunge
mangelt,
so wollen s. churf. g., das hinfüro den pfar-
herrn , ires gefallens holz zu hauen, nicht ver-
stattet, besundern nach grösse und gelegenheit,
auch abtheilung des holzes zu rechter zeit, und
an guten gelegenen orten (damit es wiederumb
wachsen und nicht etwa gar vorhauen werden
möge) mit vorwissen der erb- und lehen-herren
(do die vorhanden oder zu erlangen) oder in mangel
des richters und der kirchenvätere, nottürftig
feur - holz zu hauen angeweist, und ferner nichts,
weder durch sie die pfarherrn, kirchen - vetere,
oder jemands anders aus den pfarhölzern zu brenn-
holze oder bauen etwas gehauen werden, damit
alle nachkommende pfarherrn so wol und viel
holzes finden und haben mögen, wie die itzigen
pfarherrn haben und bekommen.
Die pfarherrn sollen auch den gemeinden
nicht gestatten, die pfarhölzer mit dem viehe zu
betreiben, auch selbst nicht darinnen hüten, sonder-
lich wann das viehe den sommerlatten schaden thut.
Von inventario und register der pfar-
herrn einkommen oder nutzunge.
Die inventaria der kirchen und pfarren sollen
von den erb- und lehenherrn und kirchen-vetern
vleissig vorzeichnet und gehalten und darauf
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streitig würde, sollen sie aufs förderlichste solches
an gebürlichen orten suchen, das die zinse wider
zeitlich ganghaft, und die retardata one nachlassen
oder abzug entrichtet werden, denn den vorstehern
des kastens, noch andern gebürt nicht, etwas, so
dem gemeinen kasten und kirchen gehöret, denen
zu erlassen, die es zimlich wol bezalen können,
und zu entrichten schuldig sein, sondern sie seind
vor gott schuldig und ihres ambts halben pflichtig,
dasselbig alles treulich zu rath zu halten, und do
sie milde und gutwillig sein wollen, sollen sie es
von dem ihren thun, und nicht mit abbruch des
gemeinen kastens ihnen gunst und glimpf bei den
schuldigern suchen.
Es sollen auch forthin die vorsteher des ge-
meinen kastens keine ligende gründe oder güter
der kirchen zustendig alieniren, oder erblich vor-
kaufen one ersuchtem rath und erlaubnis jedes
orts hauptmanns, erb- oder lehenslierr, schössers,
burgemeisters und raths, und da solche alle ein-
hellig auf die erbliche alienation schliessen würden,
alsdann und nicht eher mügen sie die kirchen-
güter aufs höchst und gewisse bezalunge vor-
kaufen, und die haupt-summa auf gewisse erbliche,
oder widerkeufliche jerliche nutzunge anwenden.
Vom bau der pfarren und glöcknereien
auch bestellung der darzu gehörigen
güter.
Die pfar-kirchen, pfar-keuser und kirchnereien
sollen nach gelegenheit jedes orts, so viel müglich,
von der kirchen einkommen erbauet werden, wo
aber dasselbe füglich nicht geschehen könte, sol
von den eingepfarten, ob sie schon nicht under
einer, besundern vielen herrschaften gesessen, eine
gemeine anlage zu solchem bau gemacht, darzu
sie auch von irem erbherrn ernstlich und un-
wegerlich sollen gehalten werden.
Wann sie alsdann dieselbige aufbracht, und
zu notdurft zugerichtet, und den pfarherrn also
gebauet eingereumbt und uberantwortet, sollen sie
dieselben fürder, und sonderlich das jenige, so
vom gesinde durch teglichen brauch vorwüstet und
zerbrochen wird, als ofen, fenster, thüren, schlösser,
dach und fach etc., so lange sie darinnen wonen
und daselbst pfarherrn bleiben, wie guten haus-
wirten gebüret, im beulichem wesen erhalten und
nicht zerfallen lassen,
item die gerten, so darzu gehörig, nicht vor-
wüsten , sondern mit guten pflanzen und pfropf-
reisern bessern und erbauen.
Damit auch die lassgüter, acker, wiesen, gerten
oder fisch-wasser zum pfar-lehen gehörende nicht
prescribiret, und under der leute, welche dieselbige
umb jerlichen namhaftigen zins oder miedgeld
innen haben, eigene gütere durch langen gebrauch
vormischt und eingeleibet, so sollen solche gütere
je zu zeiten vorandert, andern ausgethan und vor-
liehen, oder aber, do es die güter ertragen mügen,
umb grossem und hohem zins vorliehen werden,
damit die pfarren bei ihren eigenthumb bleiben,
und sie die besitzer vor ir erkauft oder erb - gut
nicht anziehen können oder mügen; idoch do
etzliche darinnen den pfarherrn umb gewönlichen
zins eingethan werden, sollen dieselben hiermit
nicht gemeint sein.
Es sollen die bauern, fremde ecker um geld
zu beschicken, nicht eher annehmen, es seind
dann zuvorn des pfarherrs und schreibers ecker,
do sie nicht selbst anzuspannen haben, sampt iren
nachbar desselben dorfs ecker umb ein gebürlich
und gleichmässig lohn beschicket.
Die pfarr-güter sollen hinfurt nicht permutirt,
oder ausgelassen werden one vorwissen der ambt-
leut, lehenherrn, und superattendenten, und do es
die notturft erfordert, auch mit vorwissen des
landes-fürsten, und soll die bewilligung der aus-
gelassenen pfarr - gütern sich nicht ferner, denn
auf die person des itzigen pfarherrs erstrecken.
Von den pfar-hölzern.
Als auch befunden, das die pfargehülze durch
die pfarherrn zu zeiten aus geiz oder sonderlichem
eigenem nutze vorsetzlicli merklich vorhauen, und
also vorwüstet, das etwan ihnen selbst, und auch
ihren nachkommenden an jerlicher beholzunge
mangelt,
so wollen s. churf. g., das hinfüro den pfar-
herrn , ires gefallens holz zu hauen, nicht ver-
stattet, besundern nach grösse und gelegenheit,
auch abtheilung des holzes zu rechter zeit, und
an guten gelegenen orten (damit es wiederumb
wachsen und nicht etwa gar vorhauen werden
möge) mit vorwissen der erb- und lehen-herren
(do die vorhanden oder zu erlangen) oder in mangel
des richters und der kirchenvätere, nottürftig
feur - holz zu hauen angeweist, und ferner nichts,
weder durch sie die pfarherrn, kirchen - vetere,
oder jemands anders aus den pfarhölzern zu brenn-
holze oder bauen etwas gehauen werden, damit
alle nachkommende pfarherrn so wol und viel
holzes finden und haben mögen, wie die itzigen
pfarherrn haben und bekommen.
Die pfarherrn sollen auch den gemeinden
nicht gestatten, die pfarhölzer mit dem viehe zu
betreiben, auch selbst nicht darinnen hüten, sonder-
lich wann das viehe den sommerlatten schaden thut.
Von inventario und register der pfar-
herrn einkommen oder nutzunge.
Die inventaria der kirchen und pfarren sollen
von den erb- und lehenherrn und kirchen-vetern
vleissig vorzeichnet und gehalten und darauf
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