Metadaten

Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (11. Band = Bayern, 1. Teil): Franken: Markgrafschaft Brandenburg-Ansbach-Kulmbach - Reichsstädte Nürnberg, Rothenburg, Schweinfurt, Weissenburg, Windsheim - Grafschaften Castell, Rieneck und Wertheim - Herrschaft Thüngen — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1961

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30627#0158
License: Free access  - all rights reserved
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
[III. 4a] KirchenOrdnung, In / meiner gnedigen herrn der marg- /
grauen zu Brandenburg Und eins / Erbern Rats der Stat Nürm-/
berg Oberkeyt und gepieten, wie / man sich bayde mit der / Leer
und Ceremo / nien halten / solle.
MDXXXIII.

[Inhaltsübersicht:]
[Vorrede] 140. Von der lere 141.Vom alten und neuen testament 144. Von der puß 145. Vom gesetze 147.
Vom evangelio 153. Vom kreuz und leiden 160. Vom christlichen gebete 165. Vom freien willen 169.
Von christlicher freiheit 169. Von menschenleeren 171. Von der tauf 174. Ordnung des taufens 178. Von
dem abentmal 181. Ordnung bei den kranken 199. Von eeleuten, wie man die einleiten soll 200. Ordnung
der begrebnus 202. [Ordnung der Feiertage] 204. [Schluß] 204.
[Einleitung]

[Vorredea]
Wiewol in den kirchenordnungen nichts so gut ge-
setzt und aufgericht werden mag, das die unversten-
digen und aberglaubigen nicht zu bösem mißbrau-
chen künden, also das auch die kirchenordnung, so
unser Herr Gott selbs dem jüdischen volk durch
Mosen gegeben hat, herhalten, gestraft und getadelt
werden und den aberglaubischen jüden zum großen
nachtail irer seligkeit, indem so sie die recht frümb-
keit darein gesetzt und sich darauf vertröst, geraten
Druckvorlage: Originaldruck (NLA Fen 4. 866, 20).
- Neuerer Abdruck der eigentlichen KO (mit Lücken):
Richter 1,176—211, der Kinderpredigten: Reu 1,462
bis 564. Auf eine Zusammenstellung der überaus zahl-
reichen Nach- und Neudrucke muß, so reizvoll diese
Arbeit auch wäre, verzichtet werden. Es kann neben
dem Hinweis darauf, daß die Originalausgabe die als
Druckvorlage benützte Ausgabe in Folio mit dem in
der Überschrift buchstabengetreu wiedergegebenen
Titel (vgl. z.B.das Exemplar im entsprechenden Akt
der Ansbacher Regierung [NStA ARA 9f. 454-592])
ist, nur verwiesen werden auf: Hirsch, Verdienste
14f. - Hirsch, Kirchenagende 725ff. 729ff.- Feuer-
lein, Bibliotheca 1,276-281.- Will, Bibliotheca No-
rica 2 S.71-75. 77f. 88-91. - Köhler, W., Bibliogra-
phia Brentiana. Berlin 1904. Nr.66ff. 72ff. 90.320.
441. 572. 574. 593. (CCC 1,1-114 bringt nicht - wie
man erwarten möchte - diese Kirchenordnung, son-
dern Veit Dietrichs Agendbüchlein).
Die Neudrucke blieben lange Zeit völlig unverändert
(Weshalb Sehling 1 XIV gegen die Behauptung, die
Leipziger Ausgabe von 1552 sei ein unveränderter Ab-

müssen, jedoch kann und soll man von eins miß-
brauchs wegen gut, fein, erbar und ordentlich zucht
in der versamlung der kirchen nicht unterlassen.
Dann nachdem der heilig Paulus schreibt [1. Kor.
14, 23]: Wann die ganz gemain zusammen kumme
und ein jeglicher für sich selbs sein aigen gesang,
gebete oder sprach offenlich füre, so were es nicht
unbillich für ein unsinnige weis angesehen. Vil mer
möcht es ein unsinnigkeit geacht werden, wann nicht
allein in gesengen und gebeten, sunder auch in allen
andern gebreuchen der kirchen weder zucht noch
druck, Einspruch erhob, kann ich bei einem Vergleich
nicht feststellen). Dagegen betont zwar die Ausgabe
der Kirchenordnung von 1591 (bei Matthäus Pfeil-
schmidt in Hof), daß sie das Buch ,,dem alten Exem-
plar nach mit sonderm Fleiß wiederum gedruckt“ habe.
Sie bringt aber außer kleinen sprachlichen Änderungen
und gelegentlich anderer Absatzverteilung eine Reihe
inhaltlicher Änderungen, die in unserer Ausgabe berück-
sichtigt sind. Druckvorlage dafür: Kirchenordnung, in
meiner gnädigen Herrn der Marggrafen zu Branden-
burg und eines erbarn rats der stat Nürnberg, obrig-
keit und gebieten, wie man sich beide mit der lehr und
ceremonien halten solle, bei Matth. Pfeilschmidt in Hof.
Anno Domini 1591 (Originaldruck; NLA BKG 2863).
Über eine interessante Änderung einer Nürnberger Aus-
gabe von 1592 siehe unten S. 196 Anm. h!
Die Kinderpredigten wurden vielfach mit der Kir-
chenordnung zusammengedruckt,erschienen aber auch
selbständig. Auch hier muß es genügen, daß aufdie
WA 30 I 619. 745 f. genannte Literatur verwiesen wird.
a Fehlt vor 1591.

140
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften