bach, das Albrecht übernahm. 1543 starb Markgraf Georg. Sein Sohn Georg Friedrich war erst zwei Jahre
alt. Für ihn mußte daher eine vormundschaftliche Regentschaft eingesetzt werden. Gerade in dieser Lage
forderte nun 1548 nach der Niederlage der evangelischen Stände im Schmalkaldischen Krieg das kai-
serliche Interim, daß man zu ihm Stellung nahm. Es erwartete die volle Einführung der vorreforma-
torischen Meßordnung, rechnete aber mit gewissen Änderungen. Deshalb meinte gleich zu Anfang einer
von seinen Vätern, Kurfürst Joachim von Brandenburg, einer der Vormunde des jungen Markgrafen,
den ansbachischen Beauftragten gegenüber, daß eine gewisse Ergänzung der Kirchenordnung von 1533
dem kaiserlichen Befehl durchaus genügen würde. So wurde zunächst ein Landtag unter Zuziehung von
Geistlichen einberufen und ihm das Interim vorgelegt. Beide Gruppen - die Geistlichen in einem sehr
ausführlichen und gründlichen Gutachten - lehnten aber ab. Ebenso ließ Markgraf Albrecht durch einige
Geistlichen, die noch weitere zuzogen, das Interim einer Prüfung unterziehen. Auch hier erfolgte in
einer ausführlichen Stellungnahme eine Ablehnung. Beide Gutachten wurden am 28. August einer Reihe
von ansbachischen und kulmbachischen Beamten und Geistlichen in Heilsbronn vorgelegt.Da die Geist-
lichen auf Grund der übereinstimmenden Gutachten die Annahme des Interims, aber auch die Anfertigung
eines neuen Entwurfes ablehnten, legte der kulmbachische Kanzler seinerseits einen Entwurf vor. Er fand
die einhellige Ablehnung der Theologen. Während nun Albrecht andere Wege ging, übertrugen in Ansbach
die Regenten dem Pfarrer Martin Monninger27 und dem Stiftsprediger Jakob Stratner28 die Ausarbei-
tung einer neuen Ordnung. Diese - das sogenannte Auctuarium - wurde vom 31. Oktober bis 2. No-
vember auf einer Art Synode - 53 ansbachische Geistliche und Gäste aus ritterschaftlichen Gebieten -
beraten und schließlich angenommen. Ihre Einführung wurde daher auch befohlen. Diese erfolgte auch
im Lauf der nächsten Monate ohne besondere Zwischenfälle im ganzen Lande29 Veröffentlicht wurde
das Auctuarium aber nicht30. Trotzdem fand es auch sonst in Franken Eingang. Vor allen Dingen wurde
es fast unverändert von der Reichsstadt Nürnberg übernommen.
Nicht dagegen geschah das in Brandenburg-Kulmbach. Dessen Landesherr, Albrecht Alcibiades,
stand im kaiserlichen Dienst. Er hatte im Schmalkaldischen Krieg auf kaiserlicher Seite gekämpft. Jetzt
wollte er zwar anfangs mit Ansbach zusammenarbeiten. Ein während der Ansbacher Synode eintreffen-
der kaiserlicher Befehl ließ ihn aber versuchen, das Interim unabgeschwächt durchzusetzen. Dabei wurde
er freilich jämmerlich zuschanden. Das Land blieb unverändert bei seiner bisherigen Ordnung31. Da-
für ließ Albrecht in Heilsbronn, das wegen der Armut des kulmbachischen Landesteiles an Kirchen-
gütern unter gemeinsamer Verwaltung von Ansbach und Kulmbach stand und wo Abt Schopper schon
1540 gestorben war, unter Herbeiholung von Mönchen aus den verschiedensten Zisterzienserklöstern 1549
ein neues Klosterleben entstehen32.
Nach dem politischen und militärischen Umschwung, der sich im Passauer Vertrag auswirkte, wur-
den 1552-1554 in Brandenburg-Ansbach alle Interimserscheinungen teilweise unter einem gewissen
Widerstand von Geistlichen wieder beseitigt33. Im Kloster Heilsbronn mußte Ansbach, als 1555 der
damalige Besitzstand für das weitere Schicksal der Klostergüter bestimmend werden sollte, in Eile noch
den früheren evangelischen Stand wieder herstellen, um dieses Kloster nicht etwa zu verlieren34.
27 Siehe S. 289 Anm. 14.
28 Aus Grätz ( = Graz? Greiz? Marktgraitz?). Um 1535 Ansbach Hofprediger, 1539 Berlin Hofprediger, 1540 auch
Generalsuperintendent der Kurmark bei Durchführung und Schaffung der dortigen Reformation und Kirchen-
ordnung, 1543 Ansbach Stiftsprediger — † 1550 (Simon, APfB Nr. 2963).
29 Löhe 137. 145. 150-159. — Schornbaum, Interim. — Simon, EKGB 255f. — Bossert, Beiträge 3, 194f.
30 Obwohl im allgemeinen Interimsordnungen in diese Ausgabe nicht aufgenommen werden sollen, wird diese ihrer
besonderen Bedeutung wegen doch als Nr. IV 4 zum Abdruck gebracht.
31 Lang, De turbis 2, 206-212. 224. — Löhe 145—150. - Simon, EKGB 255ff. — Kraußold 104-131.
32 Muck 1, 429-463. 33 Schornbaum, Interim 101—126. - Bossert, Beiträge 3, 195ff.
34 Muck I, 469-473. — Löhe 156-160. — Götz, Glaubensspaltung 219.
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alt. Für ihn mußte daher eine vormundschaftliche Regentschaft eingesetzt werden. Gerade in dieser Lage
forderte nun 1548 nach der Niederlage der evangelischen Stände im Schmalkaldischen Krieg das kai-
serliche Interim, daß man zu ihm Stellung nahm. Es erwartete die volle Einführung der vorreforma-
torischen Meßordnung, rechnete aber mit gewissen Änderungen. Deshalb meinte gleich zu Anfang einer
von seinen Vätern, Kurfürst Joachim von Brandenburg, einer der Vormunde des jungen Markgrafen,
den ansbachischen Beauftragten gegenüber, daß eine gewisse Ergänzung der Kirchenordnung von 1533
dem kaiserlichen Befehl durchaus genügen würde. So wurde zunächst ein Landtag unter Zuziehung von
Geistlichen einberufen und ihm das Interim vorgelegt. Beide Gruppen - die Geistlichen in einem sehr
ausführlichen und gründlichen Gutachten - lehnten aber ab. Ebenso ließ Markgraf Albrecht durch einige
Geistlichen, die noch weitere zuzogen, das Interim einer Prüfung unterziehen. Auch hier erfolgte in
einer ausführlichen Stellungnahme eine Ablehnung. Beide Gutachten wurden am 28. August einer Reihe
von ansbachischen und kulmbachischen Beamten und Geistlichen in Heilsbronn vorgelegt.Da die Geist-
lichen auf Grund der übereinstimmenden Gutachten die Annahme des Interims, aber auch die Anfertigung
eines neuen Entwurfes ablehnten, legte der kulmbachische Kanzler seinerseits einen Entwurf vor. Er fand
die einhellige Ablehnung der Theologen. Während nun Albrecht andere Wege ging, übertrugen in Ansbach
die Regenten dem Pfarrer Martin Monninger27 und dem Stiftsprediger Jakob Stratner28 die Ausarbei-
tung einer neuen Ordnung. Diese - das sogenannte Auctuarium - wurde vom 31. Oktober bis 2. No-
vember auf einer Art Synode - 53 ansbachische Geistliche und Gäste aus ritterschaftlichen Gebieten -
beraten und schließlich angenommen. Ihre Einführung wurde daher auch befohlen. Diese erfolgte auch
im Lauf der nächsten Monate ohne besondere Zwischenfälle im ganzen Lande29 Veröffentlicht wurde
das Auctuarium aber nicht30. Trotzdem fand es auch sonst in Franken Eingang. Vor allen Dingen wurde
es fast unverändert von der Reichsstadt Nürnberg übernommen.
Nicht dagegen geschah das in Brandenburg-Kulmbach. Dessen Landesherr, Albrecht Alcibiades,
stand im kaiserlichen Dienst. Er hatte im Schmalkaldischen Krieg auf kaiserlicher Seite gekämpft. Jetzt
wollte er zwar anfangs mit Ansbach zusammenarbeiten. Ein während der Ansbacher Synode eintreffen-
der kaiserlicher Befehl ließ ihn aber versuchen, das Interim unabgeschwächt durchzusetzen. Dabei wurde
er freilich jämmerlich zuschanden. Das Land blieb unverändert bei seiner bisherigen Ordnung31. Da-
für ließ Albrecht in Heilsbronn, das wegen der Armut des kulmbachischen Landesteiles an Kirchen-
gütern unter gemeinsamer Verwaltung von Ansbach und Kulmbach stand und wo Abt Schopper schon
1540 gestorben war, unter Herbeiholung von Mönchen aus den verschiedensten Zisterzienserklöstern 1549
ein neues Klosterleben entstehen32.
Nach dem politischen und militärischen Umschwung, der sich im Passauer Vertrag auswirkte, wur-
den 1552-1554 in Brandenburg-Ansbach alle Interimserscheinungen teilweise unter einem gewissen
Widerstand von Geistlichen wieder beseitigt33. Im Kloster Heilsbronn mußte Ansbach, als 1555 der
damalige Besitzstand für das weitere Schicksal der Klostergüter bestimmend werden sollte, in Eile noch
den früheren evangelischen Stand wieder herstellen, um dieses Kloster nicht etwa zu verlieren34.
27 Siehe S. 289 Anm. 14.
28 Aus Grätz ( = Graz? Greiz? Marktgraitz?). Um 1535 Ansbach Hofprediger, 1539 Berlin Hofprediger, 1540 auch
Generalsuperintendent der Kurmark bei Durchführung und Schaffung der dortigen Reformation und Kirchen-
ordnung, 1543 Ansbach Stiftsprediger — † 1550 (Simon, APfB Nr. 2963).
29 Löhe 137. 145. 150-159. — Schornbaum, Interim. — Simon, EKGB 255f. — Bossert, Beiträge 3, 194f.
30 Obwohl im allgemeinen Interimsordnungen in diese Ausgabe nicht aufgenommen werden sollen, wird diese ihrer
besonderen Bedeutung wegen doch als Nr. IV 4 zum Abdruck gebracht.
31 Lang, De turbis 2, 206-212. 224. — Löhe 145—150. - Simon, EKGB 255ff. — Kraußold 104-131.
32 Muck 1, 429-463. 33 Schornbaum, Interim 101—126. - Bossert, Beiträge 3, 195ff.
34 Muck I, 469-473. — Löhe 156-160. — Götz, Glaubensspaltung 219.
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