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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (11. Band = Bayern, 1. Teil): Franken: Markgrafschaft Brandenburg-Ansbach-Kulmbach - Reichsstädte Nürnberg, Rothenburg, Schweinfurt, Weissenburg, Windsheim - Grafschaften Castell, Rieneck und Wertheim - Herrschaft Thüngen — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1961

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https://doi.org/10.11588/diglit.30627#0368
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Brandenburg-Ansbach-Kulmbach II

recht und streflich, wenn es unvernainlich und offen-
bar ist, jedesmals nach gehaltenem synodo um cor-
rection und volziehung verdienter strafens gein hof
berichten und einen jeden schuldigen oder streflichen
mit verschlossnen briefen in seiner eigenen bösen
sachen abfertigen und das botenlohn, weil er doch
ohne das erfordert werden mueste, selbst verdienen
lassen.
tUnd eben auf diese weise soll es auch zwischen
dem synodo und visitation mit denen, so streflich
erfunden, gehalten und umb mehr furcht, zucht
und gehorsambs willen niemand ichtes namhaftes
gein hof geschenkt oder nachgelassen, aber doch die
strafe allein unserm gnedigen fürsten und herrn zu
benennen heimgestellet werden.
u Und dieweilu aus itzt verzehlten handlungenv
klar und leichtlich zu sehen, das die synodi und
capitel nicht als gastereien oder kirchweihen umb
leiplicher freude und kurzweil, vil weniger aber um
vigilien, seelmessen, järtäg und anderer babstischer
abgötterei und greuel, sondern umb notwendiger ge-
schefte willen, erbauung der christlichen kirchen,
zur ehre Gottes und viler menschen hail betreffend,
gehalten werden, soll derwegen auch mit der zeh-
rung gute ordnung und maaß gehalten und mehr
nit uber das mahl, denn sonst mit fremden durch-
reisenden personen gebräuchlich und nemblich nicht
über zehen creuzer13 gegeben, noch jemand zu gast
gebeten, sondern ohne alles geprenge allein zur not-
durft beschaidenlich und züchtig gezehret und die
mahlzeit in einer stund schleunig geendet werden
und nach vollender handlung um vier uhr ungevehr-
lich ein jeglicher widerumb haimb eilen und, da es

t 1578 +: XXV. u-u 1578 +:
XXVI. Entlich sollen die verordneten decani auf
den jerlichen synodis die verordnung tun, das ihre
zugetane pfarrer und caplon nach ordnung in der
wochen auf einem gewissen tag bei ihnen predigen,
darzu ihnen die superintendenten und decani zeit-
lich zuvor materias aus den psalmis, epistolis Pauli
oder sonst aus der bibel, davon zu predigen, geben
und, darnach eines jeden vleis oder unvleis erfunden
wurd, solche ubung widerholen sollen.
Dieweil dann
v-v 1578: erzeltem w-w 1578: vergönnet
13 Ein Kreuzer = 4 Pfennige = 1/60 Gulden. Seine da-
malige Kaufkraft entsprach ungefähr der von 2 DM
1959. Der Preis erscheint außerordentlich hoch, wenn

von nöten, unterwegen, mit nichten aber an der mal-
stadt des synodi aus seinem beutel zehren, es wäre
denn, das sie, die priester, samptlich in dem gemach,
da sie ainhellig beisammen versamblet, morgens
nach der predigt um der schwachen willen eine supen
und virtel weins haben und abents, nachdem sie den
sachen vleißig abgewartet, ein dursttrunk zu einem
keeß und brot tun und damit iren abschied unver-
lengt von einander nemen wollten, solte solches
ihnen w ungewehrtw sein, allain das kein zech dar-
aus werde, und vieren nur ein maaß weins und nicht
darüber, gebuhrte, auch sonst mehr nicht von capi-
tels wegen für jemand bezahlet werde und soll dem-
nach der dechant die brueder mit christlicher vermah-
nung kurzlich abfertigen.
Von der visitation, was darinnen zu handeln,
zu tun und auszurichten sei.
Der superintendent und einer aus den senioren
sollen visitiren und sich auf ein wägelein von einem
flecken und dorf zum andern furen lassen und, im
fall es die notdurft erfordern und der superintendens
neben dem senior solches fur gut ansehen wurdet,
sollen sie zu solcher visitation einen aus unsern die-
nern als den ambtmann, castner, vogt, oder rich-
ter, in derer ambtsverwaltung visitiret wurdet, er-
fordern und mit sich nemen, damit solche visitation
mit so viel desto mehr autoritet und ansehen ver-
richtet werden mug, auch denselben ambtdienern,
sich auf der superintendenten ansuchen hierzu ge-
prauchen zu lassen, desgleichen von wegen verord-
nung der fuhr und zehrung zu solcher visitation auf
als Preis für ein Pfund Fleisch damals 8 Pfennige,
für eine Gans (1538) 12 Pfennige genannt werden.
Er darf aber in diesem Zusammenhang nicht nach
den aus späterer Zeit vorliegenden Speisezetteln für
Kapitelsmahlzeiten erklärt werden. Das ungewöhn-
liche Verhältnis zwischen Lebensmittelpreisen und
Mahlzeitpreisen in jener Zeit ist auch sonst bekannt
(H. Schmidt, Eine Reise in die Schweiz... 1449,
in: Die Linde 37 [Rothenburg 1955] 94ff.). - Zur Be-
rechnung vgl. S. 31 Anm. 20!). — Eine sehr inter-
essante Kapitelsrechnung seit 1565 liegt für das Ka-
pitel Neustadt/A. vor (NLA Sup. Neustadt a. d. A.
Nr. 27).

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